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Entscheidung 11 Os 130/86×

Entscheidung 11 Os 130/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os130/86

Entscheidungsdatum

30.09.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ewald T*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 (zweiter Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11.Juni 1986, GZ 8 römisch fünf r 1.930/85-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden. Für diesen behält sich der Oberste Gerichtshof vor, eine Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu treffen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1951 geborene beschäftigungslose Ewald T*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 (zweiter Fall) StGB (römisch eins des Schuldspruches) und des Vergehens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, Ausfuhrverordnung (römisch zwei des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegen zehn in gewerbsmäßiger Absicht teils allein, teils in Gesellschaft gesondert verfolgter Mittäter begangene, überwiegend durch Einbruch qualifizierte Diebstähle mit einem Gesamtwert der Beute - soweit feststellbar - von rund 400.000 S zur Last (römisch eins des Urteilssatzes), wobei ein Teil der gestohlenen, als Kulturgut anzusehenden Gegenstände ins Ausland verbracht wurde (römisch zwei des Urteilssatzes). Neben dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe ordnete das Erstgericht auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach dem Paragraph 23, StGB an. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.

Unter ausdrücklicher Zitierung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, StPO wendet sich der Beschwerdeführer allerdings allein aus dem Gesichtspunkt eines dem Erstgericht bei der Gefährlichkeitsprognose unterlaufenen Beurteilungsfehlers gegen die Anstaltseinweisung. Eine Bekämpfung des Urteiles in dieser Richtung ist aber nur im Rahmen der Berufung zulässig (ÖJZ-LSK 1975/162, EvBl. 1978/96 uva).

Rechtliche Beurteilung

Da der Angeklagte somit weder bei der Anmeldung seines Rechtsmittels noch bei dessen (vermeintlicher) Ausführung einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war seine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird dennoch vergleiche EvBl. 1981/46 uva) bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), weil der Oberste Gerichtshof in Erwägung zieht, eine Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00130.86.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19860930_OGH0002_0110OS00130_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung