Nur den Schuldspruch wegen Betruges bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Nur den Schuldspruch wegen Betruges bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die in der Mängelrüge (Z 5) sinngemäß behauptete Aktenwidrigkeit der (globalen) Berufung der Tatrichter auf das Geständnis des Angeklagten liegt schon deswegen nicht vor, weil sich S***** auch im Sinn der gegen ihn wegen betrügerischen Ankaufs von zwei Diamantringen erhobenen Anklage ausdrücklich schuldig bekannt hat (S 311). Der die subjektive Tatseite in gewisser Hinsicht in Frage stellenden späteren Angabe des Angeklagten (S 313), auf Grund zeitweiser Beschäftigungsmöglichkeit ("schon") angenommen zu haben, daß er die Ringe werde bezahlen können ("es wäre sich schon ausgegangen"), begegnete das Erstgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf die "äußerst angespannte finanzielle Situation S*****", der die beiden Ringe im übrigen wenige Tage nach dem Erwerb bereits verpfändete (S 95), um seinen Lebensunterhalt zu decken (S 187).Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) sinngemäß behauptete Aktenwidrigkeit der (globalen) Berufung der Tatrichter auf das Geständnis des Angeklagten liegt schon deswegen nicht vor, weil sich S***** auch im Sinn der gegen ihn wegen betrügerischen Ankaufs von zwei Diamantringen erhobenen Anklage ausdrücklich schuldig bekannt hat (S 311). Der die subjektive Tatseite in gewisser Hinsicht in Frage stellenden späteren Angabe des Angeklagten (S 313), auf Grund zeitweiser Beschäftigungsmöglichkeit ("schon") angenommen zu haben, daß er die Ringe werde bezahlen können ("es wäre sich schon ausgegangen"), begegnete das Erstgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf die "äußerst angespannte finanzielle Situation S*****", der die beiden Ringe im übrigen wenige Tage nach dem Erwerb bereits verpfändete (S 95), um seinen Lebensunterhalt zu decken (S 187).
Das Schöffengericht legte somit - der Beschwerde zuwider - wenn auch knapp, so doch denkfolgerichtig und im Einklang mit der Aktenlage (noch) mängelfrei dar, aus welchen Erwägungen es zu einer für den Angeklagten nachteiligen Lösung der Schuldfrage gelangte.
Auch die Ausführungen der sich im wesentlichen in einer Bezugnahme auf die Mängelrüge erschöpfenden Tatsachenrüge (Z 5 a) vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entsprechenden Konstatierungen des Schöffengerichtes zu erwecken.Auch die Ausführungen der sich im wesentlichen in einer Bezugnahme auf die Mängelrüge erschöpfenden Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entsprechenden Konstatierungen des Schöffengerichtes zu erwecken.
Die das Fehlen ausreichender Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit. a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen - im gegebenen Zusammenhang für die Rechtsmittelinstanz bindenden - Konstatierungen (vgl. insbesonders S 326) über die Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten (keine geregelte Beschäftigung;Die das Fehlen ausreichender Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen - im gegebenen Zusammenhang für die Rechtsmittelinstanz bindenden - Konstatierungen vergleiche insbesonders S 326) über die Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten (keine geregelte Beschäftigung;
Kreditverbindlichkeiten von ca. 200.000 S) unberücksichtigt läßt.
Auch von einer im Rahmen der Berufung der Sache nach behaupteten gesetzwidrigen Strafzumessung (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO) kann keine Rede sein:Auch von einer im Rahmen der Berufung der Sache nach behaupteten gesetzwidrigen Strafzumessung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) kann keine Rede sein:
Die Heranziehung der "mehrfachen" Qualifikation (des Diebstahls) zum Verbrechen als Erschwerungsumstand stellt ebensowenig wie das als erschwerend gewertete Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs. 2 StGB dar, weil die strafbestimmende Strafdrohung des § 130 StGB - der Beschwerde zuwider - weder die zweite Verbrechensqualifikation des § 129 Z 1 StGB noch die Begehung von insgesamt drei strafbaren Handlungen miterfaßt.Die Heranziehung der "mehrfachen" Qualifikation (des Diebstahls) zum Verbrechen als Erschwerungsumstand stellt ebensowenig wie das als erschwerend gewertete Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB dar, weil die strafbestimmende Strafdrohung des Paragraph 130, StGB - der Beschwerde zuwider - weder die zweite Verbrechensqualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB noch die Begehung von insgesamt drei strafbaren Handlungen miterfaßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den mit dem Strafausspruch im Zusammenhang stehenden Beschluß auf Widerruf bedingter Strafnachsichten fällt dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den mit dem Strafausspruch im Zusammenhang stehenden Beschluß auf Widerruf bedingter Strafnachsichten fällt dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.