Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen - gemeinsam ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden erweisen sich in Ansehung des Schuldspruches II als berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen - gemeinsam ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden erweisen sich in Ansehung des Schuldspruches römisch zwei als berechtigt.
Unter dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a - inhaltlich jedoch auch Z 5) releviert der Beschwerdeführer zutreffend Feststellungs- bzw formale Begründungsmängel des in Rede stehenden erstgerichtlichen Schuldspruchs.Unter dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a, - inhaltlich jedoch auch Ziffer 5,) releviert der Beschwerdeführer zutreffend Feststellungs- bzw formale Begründungsmängel des in Rede stehenden erstgerichtlichen Schuldspruchs.
Im Urteilstenor (US 3 und 4) sowie in den beweiswürdigenden Erwägungen (US 14) wird den Nichtigkeitswerbern als kridaträchtige Handlung angelastet, daß sie gewagte Geschäfte abgeschlossen und im Bereich des Rechnungswesens schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt haben bzw die Kassabuchführung grob mangelhaft gewesen ist. Inwiefern diese Tathandlung aber die konstatierte Zahlungsunfähigkeit auch wirklich verursacht hat, wird in den Gründen nicht erörtert (vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 24, Tschulik in WK ErgH Rz 10c jeweils zu § 159).Im Urteilstenor (US 3 und 4) sowie in den beweiswürdigenden Erwägungen (US 14) wird den Nichtigkeitswerbern als kridaträchtige Handlung angelastet, daß sie gewagte Geschäfte abgeschlossen und im Bereich des Rechnungswesens schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt haben bzw die Kassabuchführung grob mangelhaft gewesen ist. Inwiefern diese Tathandlung aber die konstatierte Zahlungsunfähigkeit auch wirklich verursacht hat, wird in den Gründen nicht erörtert vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 24, Tschulik in WK ErgH Rz 10c jeweils zu Paragraph 159,).
Weiters geht das Erstgericht im Spruch zu Punkt II 1 davon aus, daß die Zahlungsunfähigkeit von 1988 bis 1994 herbeigeführt worden sei, stellt jedoch in den Entscheidungsgründen (US 6) - vom Spruch abweichend und unbegründet - fest, daß die Zahlungsunfähigkeit objektiv im Lauf des Jahres 1990 eingetreten sei. Die Konstatierungen, die Angeklagten hätten nicht wie ordentliche Kaufleute gewirtschaftet, die von ihnen getätigten Geschäfte seien weit über das übliche kaufmännische Risiko hinausgegangen, sie hätten fortlaufend die gesetzlichen Bestimmungen negiert, sodaß sie mit Betriebsprüfungen und Abgabennachfor- derungen rechnen mußten, stützt das Schöffengericht auf das Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Dr. Hermann F***** (ON 6 in ON 19) sowie auf das - nach der Aktenlage allerdings mit Einschränkungen - abgelegte Geständnis zum Vorwurf der Vergehen der fahrlässigen Krida (S 27/II f), ohne sich mit den im Gutachten unterschiedlich angegebenen Zeitpunkten des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit 1990 (S 193 und 201 in ON 19/I) bzw 1994 (S 195/ON 19/I) auseinanderzusetzen; weiters unterläßt es auch jegliche Erörterung, ab welchem Zeitpunkt und auf Grund welcher Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens exekutiver Schritte gegen die Gesellschaft und daß gesamtheitlich positiv gewirtschaftet worden ist - die Zahlungsunfähigkeit für die beiden Angeklagten erkennbar war. Denn die Anhängigkeit von Zivilprozessen oder Exekutionsverfahren indiziert zwar die Zahlungsunfähigkeit, ohne aber notwendige Voraussetzung für deren Eintritt zu sein. Überschuldung ist weder erforderlich noch ausreichend; der überschuldete Schuldner kann noch zahlungsfähig sein, während umgekehrt der zahlungsunfähige Schuldner nicht unbedingt überschuldet sein muß (Leukauf/Steininger § 159 RN 20). Da nach dem Sachverständigengutachten der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei Vorliegen eines gemeiniglich positiven Betriebsergebnisses ausschließlich durch die - allerdings über Jahre dauernde - Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Abstattung der Abgabenrückstände herbeigeführt worden ist, wäre unter Berücksichtigung dieses Umstandes darzulegen gewesen, wann die Schuldner mangels flüssiger Mittel außerstande gewesen sind, binnen angemessener Frist bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle ihre fälligen Verbindlichkeiten zur Gänze (oder zumindest Großteils) zu begleichen.Weiters geht das Erstgericht im Spruch zu Punkt römisch zwei 1 davon aus, daß die Zahlungsunfähigkeit von 1988 bis 1994 herbeigeführt worden sei, stellt jedoch in den Entscheidungsgründen (US 6) - vom Spruch abweichend und unbegründet - fest, daß die Zahlungsunfähigkeit objektiv im Lauf des Jahres 1990 eingetreten sei. Die Konstatierungen, die Angeklagten hätten nicht wie ordentliche Kaufleute gewirtschaftet, die von ihnen getätigten Geschäfte seien weit über das übliche kaufmännische Risiko hinausgegangen, sie hätten fortlaufend die gesetzlichen Bestimmungen negiert, sodaß sie mit Betriebsprüfungen und Abgabennachfor- derungen rechnen mußten, stützt das Schöffengericht auf das Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Dr. Hermann F***** (ON 6 in ON 19) sowie auf das - nach der Aktenlage allerdings mit Einschränkungen - abgelegte Geständnis zum Vorwurf der Vergehen der fahrlässigen Krida (S 27/II f), ohne sich mit den im Gutachten unterschiedlich angegebenen Zeitpunkten des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit 1990 (S 193 und 201 in ON 19/I) bzw 1994 (S 195/ON 19/I) auseinanderzusetzen; weiters unterläßt es auch jegliche Erörterung, ab welchem Zeitpunkt und auf Grund welcher Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens exekutiver Schritte gegen die Gesellschaft und daß gesamtheitlich positiv gewirtschaftet worden ist - die Zahlungsunfähigkeit für die beiden Angeklagten erkennbar war. Denn die Anhängigkeit von Zivilprozessen oder Exekutionsverfahren indiziert zwar die Zahlungsunfähigkeit, ohne aber notwendige Voraussetzung für deren Eintritt zu sein. Überschuldung ist weder erforderlich noch ausreichend; der überschuldete Schuldner kann noch zahlungsfähig sein, während umgekehrt der zahlungsunfähige Schuldner nicht unbedingt überschuldet sein muß (Leukauf/Steininger Paragraph 159, RN 20). Da nach dem Sachverständigengutachten der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei Vorliegen eines gemeiniglich positiven Betriebsergebnisses ausschließlich durch die - allerdings über Jahre dauernde - Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Abstattung der Abgabenrückstände herbeigeführt worden ist, wäre unter Berücksichtigung dieses Umstandes darzulegen gewesen, wann die Schuldner mangels flüssiger Mittel außerstande gewesen sind, binnen angemessener Frist bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle ihre fälligen Verbindlichkeiten zur Gänze (oder zumindest Großteils) zu begleichen.
Dem Urteilsfaktum II 1 haften somit in Ansehung der objektiven und subjektiven Tatseite zutreffend gerügte Feststellungs- und Begründungsmängel an.Dem Urteilsfaktum römisch zwei 1 haften somit in Ansehung der objektiven und subjektiven Tatseite zutreffend gerügte Feststellungs- und Begründungsmängel an.
Wenn auch die Rechtsmittelschrift den Schuldspruch zum Urteilssatz Punkt II 2 nur in ihrem Antrag, nicht aber nach dem Inhalt bekämpft, so war doch - um den Erstgericht eine einheitliche Beurteilungsgrundlage des Tatgeschehens zu ermöglichen - das Urteil im gesamten Schuldspruch wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida sowie demgemäß auch der darauf beruhende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den hiefür zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes Salzburg zu verweisen (§§ 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz, 289 StPO), weil sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO). Es erübrigt sich daher, auch noch auf das weitere Beschwerdevorbringen zum Schuldspruchfaktum II einzugehen.Wenn auch die Rechtsmittelschrift den Schuldspruch zum Urteilssatz Punkt römisch zwei 2 nur in ihrem Antrag, nicht aber nach dem Inhalt bekämpft, so war doch - um den Erstgericht eine einheitliche Beurteilungsgrundlage des Tatgeschehens zu ermöglichen - das Urteil im gesamten Schuldspruch wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida sowie demgemäß auch der darauf beruhende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den hiefür zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes Salzburg zu verweisen (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz, 289 StPO), weil sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO). Es erübrigt sich daher, auch noch auf das weitere Beschwerdevorbringen zum Schuldspruchfaktum römisch zwei einzugehen.
Demzufolge waren die Angeklagten mit ihren gegen den Strafausspruch wegen des Kridavergehens gerichteten Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Unbegründet ist die Beschwerde jedoch bezüglich des Schuldspruchfaktums I.Unbegründet ist die Beschwerde jedoch bezüglich des Schuldspruchfaktums römisch eins.
Mit dem Vorbringen (Z 5), grobe Mängel in der Buchführung indizierten noch nicht die Annahme bedingten Vorsatzes, sondern ließen (insbesondere in Verbindung mit den schlechten Deutschkenntnissen der Angeklagten und dem Umstand, daß sie sich hinsichtlich der steuerlichen Agenden voll auf ihren Steuerberater verlassen hätten) auf Fahrlässigkeit schließen, werden die bezüglichen Urteilsannahmen im Kern nicht bestritten, ihnen jedoch eigene (zum Teil aktenfremde) Auffassungen und Erläuterungen gegenübergestellt. Damit wird jedoch ebensowenig ein formeller Begründungsmangel (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 4b) dargetan wie mit dem Einwand, daß sich das Erstgericht "auf die geführten Finanzstrafverfahren samt verurteilenden Entscheidungen berufen" habe, denen keinesfalls "eine Bindungswirkung auf ein gerichtliches Strafverfahren zukomme". Dabei verkennt die Beschwerde, daß zwar die in den Abgabenbescheiden manifestierten Ergebnisse des Abgabenverfahrens nur die Bedeutung einer - allerdings qualifiziertenMit dem Vorbringen (Ziffer 5,), grobe Mängel in der Buchführung indizierten noch nicht die Annahme bedingten Vorsatzes, sondern ließen (insbesondere in Verbindung mit den schlechten Deutschkenntnissen der Angeklagten und dem Umstand, daß sie sich hinsichtlich der steuerlichen Agenden voll auf ihren Steuerberater verlassen hätten) auf Fahrlässigkeit schließen, werden die bezüglichen Urteilsannahmen im Kern nicht bestritten, ihnen jedoch eigene (zum Teil aktenfremde) Auffassungen und Erläuterungen gegenübergestellt. Damit wird jedoch ebensowenig ein formeller Begründungsmangel (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 4b) dargetan wie mit dem Einwand, daß sich das Erstgericht "auf die geführten Finanzstrafverfahren samt verurteilenden Entscheidungen berufen" habe, denen keinesfalls "eine Bindungswirkung auf ein gerichtliches Strafverfahren zukomme". Dabei verkennt die Beschwerde, daß zwar die in den Abgabenbescheiden manifestierten Ergebnisse des Abgabenverfahrens nur die Bedeutung einer - allerdings qualifizierten
Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite haben, eine eigenständige Nachprüfung aber nur insoweit geboten ist, als von den Prinzipien des Abgabenverfahrens abweichende Grundsätze des Strafverfahrens (insbesondere im Hinblick auf Beweislast, Beweiserhebung und -verwertung) ein anderes Ergebnis indizieren (vgl Leitner Aktuelles zum Finanzstrafrecht 1996 S 82). Abgesehen von derVorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite haben, eine eigenständige Nachprüfung aber nur insoweit geboten ist, als von den Prinzipien des Abgabenverfahrens abweichende Grundsätze des Strafverfahrens (insbesondere im Hinblick auf Beweislast, Beweiserhebung und -verwertung) ein anderes Ergebnis indizieren vergleiche Leitner Aktuelles zum Finanzstrafrecht 1996 S 82). Abgesehen von der
durch nichts belegten generellen - Behauptung, daß der Rückgang an Weinumsatz mit schärferen straßenpolizeilichen Überprüfungen zu erklären sei, haben es die Beschwerdeführer unterlassen, Indikatoren im vorgenannten Sinn aufzuzeigen und darüber hinaus übersehen, daß sich das Schöffengericht nicht nur auf eine unreflektierte Anführung der Abgabenbescheide beschränkte, sondern auch begründete, weshalb es das Ergebnis dieser Bescheide für inhaltlich richtig erachtete (US 13 und 14).
Nach den Urteilskonstatierungen wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen grober Unrichtigkeiten der erstellten Bilanzen und der eingereichten Erklärungen im Zuge einer Betriebsprüfung durch Schätzung ermittelt. Deren Grundlage stellte der verkürzte Wareneinsatz dar, welcher mittels Rohaufschlag hochgerechnet wurde (US 7 und 8). Bei ihrer Berechnung haben die Betriebsprüfer auf den - nicht schlüssig begründeten - starken Rückgang des Wareneinsatzes beim Wein Bedacht genommen und das Ergebnis durch Fremdvergleich ermittelt. Damit hat das Erstgericht in den Entscheidungsgründen gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO mit Bestimmtheit angegeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen wurden. Diese Gründe müssen, wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit § 281 Z 5 StPO ergibt, den Denkgesetzen entsprechen. Die Rüge unzureichender Begründung stellt sich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Gerichtes dar, wenn sie sich - so wie hier mit dem Einwand, daß der Rückgang an Weinumsatz alleine mit den schärferen straßenpolizeilichen Überprüfungen zu beantworten sei - gegen denkgesetzlich mögliche Schlußfolgerungen richtet (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 142 und 144).Nach den Urteilskonstatierungen wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen grober Unrichtigkeiten der erstellten Bilanzen und der eingereichten Erklärungen im Zuge einer Betriebsprüfung durch Schätzung ermittelt. Deren Grundlage stellte der verkürzte Wareneinsatz dar, welcher mittels Rohaufschlag hochgerechnet wurde (US 7 und 8). Bei ihrer Berechnung haben die Betriebsprüfer auf den - nicht schlüssig begründeten - starken Rückgang des Wareneinsatzes beim Wein Bedacht genommen und das Ergebnis durch Fremdvergleich ermittelt. Damit hat das Erstgericht in den Entscheidungsgründen gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO mit Bestimmtheit angegeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen wurden. Diese Gründe müssen, wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit Paragraph 281, Ziffer 5, StPO ergibt, den Denkgesetzen entsprechen. Die Rüge unzureichender Begründung stellt sich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Gerichtes dar, wenn sie sich - so wie hier mit dem Einwand, daß der Rückgang an Weinumsatz alleine mit den schärferen straßenpolizeilichen Überprüfungen zu beantworten sei - gegen denkgesetzlich mögliche Schlußfolgerungen richtet (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 142 und 144).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern - fallbezogen - auch der Nachweis auf dessen Basis verlangt, daß das Erstgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, derzufolge die Unterstellung der Tat unter das konkret angewendete Strafgesetz ausgeschlossen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern - fallbezogen - auch der Nachweis auf dessen Basis verlangt, daß das Erstgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, derzufolge die Unterstellung der Tat unter das konkret angewendete Strafgesetz ausgeschlossen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.
Mit der Behauptung, die Angeklagten hätten sich hinsichtlich der steuerlichen Agenden voll auf ihren Steuerberater verlassen, setzt sich die Beschwerde in Widerspruch zu den anderslautenden Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach die Angeklagten als Geschäftsführer seit Errichtung der Firma nicht für die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Aufzeichnungen sorgten und ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Einreichung ordnungsgemäßer Steuererklärungen - wiewohl vom Steuerbe- rater auf diese Verpflichtungen bereits anläßlich einer früheren Betriebsprüfung aufmerksam gemacht - nicht nachgekommen sind.
Mit dem Einwand, der Rückgang an Weinumsatz beruhe auf schärferen straßenpolizeilichen Überprüfungen, versucht die Beschwerde auf urteilsfremder Grundlage unter dem Prätext sekundärer Feststellungsmängel für die Angeklagten beweiswürdigend günstigere Verfahrensergebnisse anzustreben, trägt aber dem Gebot prozeßordnungsgemäßer Ausführung der Rechtsrüge im Hinblick auf die gegenteiligen Urteilskonstatierungen US 8, 11, 13 und 14 nicht Rechnung.
Dem Vorbringen, "die Ausführungen des Erstgerichtes hinsichtlich des bedingten Vorsatzes unterliegen einem formellen Begründungsmangel, sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite, was auch als Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Zif 9a StPO geltend gemacht wird", mangelt es an der ausdrücklichen Anführung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, und somit ebenfalls dem Erfordernis prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Dem Vorbringen, "die Ausführungen des Erstgerichtes hinsichtlich des bedingten Vorsatzes unterliegen einem formellen Begründungsmangel, sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite, was auch als Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Zif 9a StPO geltend gemacht wird", mangelt es an der ausdrücklichen Anführung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, und somit ebenfalls dem Erfordernis prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu Punkt I richten, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu Punkt römisch eins richten, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Dem Schöffengericht, das keine gesonderten Strafzumessungserwägungen für die beiden Strafaussprüche anstellte (US 14 und 15), unterlief ein die Nichtigkeit beider Strafaussprüche im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO bewirkender (von den Beschwerdeführern allerdings nicht geltend gemachter, aber an sich von Amts wegen wahrzunehmender) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil es ungeachtet der gesonderten Sanktion für die Finanzvergehen "das Zusammentreffen mehrerer Vergehen verschiedener Art" als erschwerend wertete, somit auch die Finanzvergehen unzulässigerweise in den Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB einbezog (SSt 56/63; 15 Os 121/94, 15 Os 1/93, 11 Os 93/92, 15 Os 69/91 uam).Dem Schöffengericht, das keine gesonderten Strafzumessungserwägungen für die beiden Strafaussprüche anstellte (US 14 und 15), unterlief ein die Nichtigkeit beider Strafaussprüche im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO bewirkender (von den Beschwerdeführern allerdings nicht geltend gemachter, aber an sich von Amts wegen wahrzunehmender) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil es ungeachtet der gesonderten Sanktion für die Finanzvergehen "das Zusammentreffen mehrerer Vergehen verschiedener Art" als erschwerend wertete, somit auch die Finanzvergehen unzulässigerweise in den Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB einbezog (SSt 56/63; 15 Os 121/94, 15 Os 1/93, 11 Os 93/92, 15 Os 69/91 uam).
Diese materielle Nichtigkeit kann aber wegen der Aufhebung (auch) des Strafausspruchs im Faktum wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida auf sich beruhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.