Als Verfahrensmangel im Sinn des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung nach dem gutächtlichen Vortrag des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Dr.Zigeuner gestellten (inhaltlich auf eine Ablehnung dieses Sachverständigen hinauslaufenden) Antrags auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens, weil er Dr.Zigeuner "aufgrund schon mehrfacher Untersuchungen ablehne" (AS 135 f).Als Verfahrensmangel im Sinn des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung nach dem gutächtlichen Vortrag des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Dr.Zigeuner gestellten (inhaltlich auf eine Ablehnung dieses Sachverständigen hinauslaufenden) Antrags auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens, weil er Dr.Zigeuner "aufgrund schon mehrfacher Untersuchungen ablehne" (AS 135 f).
Einwendungen gegen einen Sachverständigen können mit Befangenheit oder Mangel an Fachwissen begründet werden (SSt. 36/7); in diese Richtung zielende, konkret faßbare Vorwürfe sind dem fraglichen Antrag aber - wie auch dem Beschwerdevorbringen - nicht zu entnehmen. Die Tatsache, daß ein Sachverständiger in früheren Gutachten zu für den Angeklagten nachteiligen Schlußfolgerungen gelangt war, vermag für sich allein die Annahme der Befangenheit oder Zweifel an seinen Fachkenntnissen ebensowenig zu begründen (vgl. 9 Os 132/85) wie der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß Dr.Zigeuner bei seiner Befundaufnahme zufolge der verweigerten Mitarbeit des Beschwerdeführers (vgl. S 133) auf frühere Explorationen zurückgreifen mußte.Einwendungen gegen einen Sachverständigen können mit Befangenheit oder Mangel an Fachwissen begründet werden (SSt. 36/7); in diese Richtung zielende, konkret faßbare Vorwürfe sind dem fraglichen Antrag aber - wie auch dem Beschwerdevorbringen - nicht zu entnehmen. Die Tatsache, daß ein Sachverständiger in früheren Gutachten zu für den Angeklagten nachteiligen Schlußfolgerungen gelangt war, vermag für sich allein die Annahme der Befangenheit oder Zweifel an seinen Fachkenntnissen ebensowenig zu begründen vergleiche 9 Os 132/85) wie der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß Dr.Zigeuner bei seiner Befundaufnahme zufolge der verweigerten Mitarbeit des Beschwerdeführers vergleiche S 133) auf frühere Explorationen zurückgreifen mußte.
Da der Beschwerdeführer im übrigen auch keine den §§ 125, 126 StPO entsprechenden Mängel in Befund und Gutachten Dris.Zigeuner aufzuzeigen vermag, sind durch das gerügte Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt worden.Da der Beschwerdeführer im übrigen auch keine den Paragraphen 125, 126, StPO entsprechenden Mängel in Befund und Gutachten Dris.Zigeuner aufzuzeigen vermag, sind durch das gerügte Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt worden.
In gleicher Weise versagt auch der in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) erhobene Vorwurf der unrichtigen Auslegung des Gesetzesbegriffes "Gewalt" im Sinn des § 202 Abs. 1 StGB.In gleicher Weise versagt auch der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erhobene Vorwurf der unrichtigen Auslegung des Gesetzesbegriffes "Gewalt" im Sinn des Paragraph 202, Absatz eins, StGB.
Unter "Gewalt" ist nach gesicherter Judikatur die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw. Beseitigung des tatsächlichen oder zu erwartenden Widerstandes des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen, wobei unter Umständen schon das bloße Festhalten einer Person genügen kann (Leukauf-Steininger3 RN 27 zu § 74 StGB, Pallin in WK Rz 2 zu § 202 StGB Ergänzungsheft iVm Rz 9 ff zu § 74 Z 5 StGB). Diesem Bedeutungsinhalt werden die vorliegend dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatmodalitäten hinreichend gerecht:Unter "Gewalt" ist nach gesicherter Judikatur die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw. Beseitigung des tatsächlichen oder zu erwartenden Widerstandes des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen, wobei unter Umständen schon das bloße Festhalten einer Person genügen kann (Leukauf-Steininger3 RN 27 zu Paragraph 74, StGB, Pallin in WK Rz 2 zu Paragraph 202, StGB Ergänzungsheft in Verbindung mit Rz 9 ff zu Paragraph 74, Ziffer 5, StGB). Diesem Bedeutungsinhalt werden die vorliegend dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatmodalitäten hinreichend gerecht:
Der Beschwerdeführer hat durch das Erfassen des (unvorbereiteten) Tatopfers und Heranziehen in eine seinem Vorhaben dienliche Position nämlich gerade jenes Maß an Kraft für eine solche Zeitspanne zum Einsatz gebracht, daß das Erreichen des im Betasten der Brust gelegenen Angriffsziels gewährleistet war. Der in Frage gestellten Subsumtion haftet sohin ein rechtlicher Fehler nicht an.
Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der fehlenden "Befassung" mit der subjektiven Tatseite, der argumentativ darauf gestützt wird, daß doch im Fall subjektiv gewollter Gewaltanwendung dem Tatopfer ein derart leichtes Losreißen "gewiß nicht möglich gewesen wäre", entfernt sich der Beschwerdeführer vom für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge allein maßgeblichen Urteilssachverhalt, demzufolge der Tätervorsatz unzweifelhaft auch auf die Überwindung des widerstrebenden Willens des Opfers gerichtet war.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 202 Abs. 1 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten. Gleichzeitig ordnete es die Einweisung des Werner L***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an (§ 21 Abs. 2 StGB).Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten. Gleichzeitig ordnete es die Einweisung des Werner L***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an (Paragraph 21, Absatz 2, StGB).
Bei der Strafbemessung wertete es die mehrfachen rückfallbegründenden einschlägigen Vorstrafen, den relativ raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend, das Geständnis der Diebstähle demgegenüber als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls eine teilbedingte Nachsicht an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Verfehlt ist die Ansicht des Berufungswerbers, die Berücksichtigung der mehrfach rückfallbegründenden Vorabstrafungen bei der Strafzumessung verbiete die Wertung des relativ raschen Rückfalls als zusätzlichen Erschwerungsgrund. Denn der die Erschwerung bildende Umstand liegt im einen Fall in den mehrfachen Vorstrafen, im anderen Fall im kurzen Zeitraum bis zur neuerlichen Delinquenz. Die Berücksichtigung des raschen Rückfalls als erschwerend ist daher auch neben den, die formellen Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden, einschlägigen Vorstrafen möglich (vgl. 13 Os 99/75).Verfehlt ist die Ansicht des Berufungswerbers, die Berücksichtigung der mehrfach rückfallbegründenden Vorabstrafungen bei der Strafzumessung verbiete die Wertung des relativ raschen Rückfalls als zusätzlichen Erschwerungsgrund. Denn der die Erschwerung bildende Umstand liegt im einen Fall in den mehrfachen Vorstrafen, im anderen Fall im kurzen Zeitraum bis zur neuerlichen Delinquenz. Die Berücksichtigung des raschen Rückfalls als erschwerend ist daher auch neben den, die formellen Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllenden, einschlägigen Vorstrafen möglich vergleiche 13 Os 99/75).
Das Erstgericht hat somit die Strafbemessungsgründe zutreffend angeführt und ihrem Gewicht entsprechend beurteilt, sodaß zu einer Herabsetzung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe kein Anlaß gefunden wurde.
Der Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht stehen angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten zwingende spezialpräventive Gründe entgegen.
Auch die Berufung erweist sich daher als unbegründet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.