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Entscheidung 9 Os 132/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os132/85

Entscheidungsdatum

25.06.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Bruno H*** und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dr.Bruno H***, Gottfried Heinrich K***, Dr.Martin N***, Egon B*** und Dr.Hermann P***, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael W***, über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, Attila B*** und Dr.P*** sowie über die Kostenbeschwerde des Angeklagten Dr.H*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2.April 1984, GZ 20 b römisch fünf r 9065/77-831, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Hauptmann als Vertreter der Generalprokuratur, der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B***, B*** und Dr.P*** und der Verteidiger Dr. Pirker, Dr. Mühl, Dr. Knaipp, Dr. Helm und Dr. Politzer zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen;

2. Aus Anlaß dieser Rechtsmittel wird gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO

a) das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch

A/BB/I/3 bezüglich des Angeklagten Dr.Hermann P*** und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 351, eins, Satz, StPO in der Sache selbst erkannt:

Dr.Hermann P*** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, das Verbrechen nach Paragraph 3, g VerbotsG auch dadurch begangen zu haben, daß er sich am 5.August 1979 in Salzburg auf andere als in den Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigte, indem er auf dem Residenzplatz mit dem Angeklagten Attila B*** und weiteren Sympathisanten des NBN unter Verteilen von Flugblättern eine Propagandaaktion gegen den Film "Holocaust" veranstaltete, bei welcher alle Teilnehmer in einer nationalsozialistischen Vorbildern nachempfundenen Uniformierung auftraten, welche bei Dr.Hermann P*** aus Schaftstiefeln, dunkler Hose, schwarzem Hemd und schwarzer Krawatte, ferner aus Leib- und Schulterriemen bestand, gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen.

Für die verbleibenden, Dr.P*** zur Last liegenden, den Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG erfüllenden strafbaren Handlungen (Punkte A/AA/II/1, 2 c, 3 und BB/I/2 und 4 wird dieser Angeklagte gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, StGB, 3 g Absatz eins, erste Strafstufe VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt;

gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen;

b) die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB dem Angeklagten Gottfried Heinrich K*** die Vorhaft vom 28.September 1983, 21,35 Uhr, bis zum 7.Februar 1984, 11,20 Uhr und dem Angeklagten Dr.Martin N*** auch die vom 26.November 1983, 19,15 Uhr, bis 27.November 1983, 8,50 Uhr erlittene polizeiliche Verwahrungshaft auf die verhängten Strafen angerechnet werden.

3.) Die Berufung des Angeklagten Gottfried Heinrich K*** wird zurückgewiesen.

4.) Der Angeklagte Dr.P*** und die Staatsanwaltschaft mit ihrer hinsichtlich dieses Angeklagten erhobenen Berufung werden auf die zu Punkt 2 a vorgenommene Strafneubemessung verwiesen.

5.) Im übrigen wird sämtlichen Berufungen nicht Folge gegeben.

6.) Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B*** und Dr.P*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

7.) Der Kostenbeschwerde des Angeklagten Dr.H*** wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten der am 12.Mai 1951 geborene Dr.Bruno H***, der am 23.Oktober 1958 geborene Michael W***, der am 10. September 1958 geborene Gottfried Heinrich K***, der am 19.Juni 1956 geborene Dr.Martin N***, der am 20.November 1922 geborene Egon B*** und der am 24.August 1950 geborene Dr.Hermann P*** jeweils des Verbrechens nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG sowie der am 25.März 1951 geborene Attila B*** überdies des Verbrechens nach Paragraph 3, f VerbotsG als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB und des Verbrechens des schweren Diebstahls in Gesellschaft durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Schuldsprüche - deren Inhalt, soweit erforderlich, aus Gründen der Übersichtlichkeit bei Erörterung der jeweiligen Rechtsmittel wiedergegeben werden wird - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B*** und Dr.P*** sind nicht begründet.

Zur Beschwerde des Dr.H***:

Der Meinung dieses Angeklagten zuwider, bewirkt die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung der Geschwornen im Jahre 1984 vorliegend keine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO; denn angesichts dessen, daß die fragliche Hauptverhandlung von ihrem Beginn am 18. Oktober 1983 (anläßlich dessen die Geschwornen ordnungsgemäß beeidigt worden waren) bis zur Urteilsverkündung am 2.April 1984 ohne längere Unterbrechung (Paragraphen 276, a, 302 Absatz eins, StPO) durchgeführt wurde und sonach eine Einheit darstellte, mußte eine neuerliche Beeidigung der Schöffen nicht vorgenommen werden (EvBl 1953/367). Im übrigen könnte nach Lage des Falles auch mit Sicherheit gesagt werden, daß die gerügte Formverletzung - läge sie vor - auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).

In den Ausführungen zur Ziffer 5, rügt der Angeklagte Dr.H***, daß seinem Verteidiger "trotz unzähliger Anträge" nicht sämtliche Verhandlungsprotokolle bis zum Schluß der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt worden seien.

Die Rüge scheitert schon daran, daß ein Rechtsanspruch auf Zustellung einer Protokollabschrift nicht besteht (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Paragraph 271, Nr. 28 a). Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß insoweit auch die Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht zum Tragen kommt. Ist doch gemäß Paragraphen 271, 343, Absatz eins, StPO nur die gänzliche Unterlassung der Protokollsführung mit Nichtigkeit bedroht, wogegen es sich bei der im vierten Absatz des Paragraph 271, StPO vorgesehenen Frist um eine Mahnfrist handelt, an deren Überschreitung keine prozessualen Folgen geknüpft sind (EvBl 1968/37).

Daß endlich - wie die Beschwerde unsubstantiiert andeutet - das gesamte Protokoll nicht einmal noch mit Beginn der Ausführungsfrist für die Rechtsmittel gegen das Urteil vorlag, findet in den Akten vergleiche namentlich Band römisch 22 , ON 856, 856 a, 857, 859 und 862) keine Stütze und muß hierauf daher nicht weiter eingegangen werden. Gleichfalls unbegründet sind die sich auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO berufenden Beschwerdeeinwände.

Auszugehen ist davon, daß die Strafprozeßordnung im Paragraph 312, die Individualisierung der Tat (nach Ort, Zeit, Gegenstand und dergleichen) zwecks Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen der gleichen Tat und deren Konkretisierung (durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten) zwecks Überprüfbarkeit der Subsumtion verlangt, nicht aber eine Spezialisierung durch Anführung auch von solchen Umständen des Einzelfalles, die weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind (EvBl 1985/134 ua).

Diesen Voraussetzungen wird durch die Bezeichnung des Flugblattes bzw der Broschüre, mit dem bzw für die der Beschwerdeführer "werben ließ" - der Beschwerde zuwider - im Kontext der Hauptfrage römisch zwei durchaus Genüge getan, wobei die dahin abzielende Fragestellung, ob Dr.H*** "als sogenannter Bundesführer der Partei ANR" und "maßgebliches Entscheidungsorgan des Vereines ANR" sich "durch Aktivitäten

innerhalb dieser Vereinigung bzw Partei .... betätigte, indem er im

... genannten Flugblatt .... werben ließ ....." keinen Zweifel daran

läßt, daß nicht etwa nach einer bloßen Duldung oder Zulassung einer Werbung, sondern nach einer aktiven Tätigkeit in Gestalt einer Veranlassung gefragt wurde, und - wie oben dargetan - eine detaillierte und erschöpfende Beschreibung der Einzelakte, durch welche Dr.H*** die erwähnte Werbung veranlaßte, nicht erforderlich war.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer auch die seiner Meinung nach die Beurteilung durch die Geschwornen "suggestiv vorwegnehmende Kommentierung von Textstellen" der betreffenden Ausgaben der periodischen Druckschrift "Richtung" in den Hauptfragen römisch drei und römisch sechs.

Denn angesichts dessen, daß die betreffenden Passagen (Hauptfrage

III: "... indem er namens der von ihm geleiteten Vereinigung ANR

folgende dem nationalsozialistischen Gedankengut entlehnte Grundsätze

und Praktiken zur Anwendung brachte und publizistisch propagierte

..."; Hauptfrage VI: "... indem er eine gegen die staatliche

Eigenständigkeit der Republik Österreich gerichtete, auf den nationalsozialistischen Anschlußgedanken gegründete politische Zielvorstellung formulierte ...." unmittelbar an die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale des Paragraph 3, g VerbotsG (Betätigung im nationalsozialistischen Sinne) anschließen und von der Beschreibung der jeweiligen Textstellen optisch deutlich abgesetzt sind, stellen sie unzweifelhaft eine Elemente der rechtlichen Beurteilung enthaltende, abstrahierende Zusammenfassung der in der Folge einzeln angeführten Wiederbetätigungshandlungen dar. Von der in diesen anklagekonformen Fragen (Paragraph 312, StPO) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft aber durfte sich der Schwurgerichtshof keineswegs durch ein Abgehen von der Anklage distanzieren. Seine allenfalls davon abweichende Rechtsmeinung konnte er vielmehr nur in Form von Eventualfragen, in der Rechtsbelehrung oder nach Paragraph 337, StPO im Urteil zum Ausdruck bringen (KH 3412 ua, Mayerhofer-Rieder, aaO Paragraph 312, Nr. 2). Im übrigen wäre die Aufnahme der betreffenden Teile des Anklagetenors nur dann als Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung mit Nichtigkeit bedroht, wenn sie geeignet gewesen wäre, die Geschwornen - insbesondere durch Vermittlung des Eindrucks, eine Prüfung der erwähnten Auffassung der Staatsanwaltschaft stünde ihnen nicht mehr zu - zu beirren. Hievon kann vorliegend aber keine Rede sein, weil die gerügte Fassung der genannten Fragen den Geschwornen in keiner Weise nahelegte - siehe oben -, eine eigenständige Prüfung bestimmter Aspekte der Schuldfragen zu unterlassen und sich in dieser Hinsicht der Anklagebehörde anzuschließen. (Tatsächlich sind die Laienrichter, wie aus deren Niederschrift hervorgeht - siehe die Erwägungen zu den Hauptfragen römisch drei und römisch sechs, insbesondere aber auch die Abweichung vom Standpunkt der Staatsanwaltschaft zur Hauptfrage römisch vier - ihrer Verpflichtung zur umfassenden, auch die selbständige Interpretation von Äußerungen in sich schließenden Prüfung der ihnen gestellten Fragen nachgekommen).

Ebensowenig wie die Bestimmung des Paragraph 312, StPO wurde vorliegend die Norm des Paragraph 313, StPO verletzt. Denn Zusatzfragen mit Bezug auf eine Rechtfertigung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers "entsprechend den von der österreichischen Rechtsordnung anerkannten Grundsätzen" der Wahrung der Nationalität sowie des Bestandes und des Selbstbestimmungsrechtes der Nationen waren nicht indiziert.

Auszugehen ist davon, daß das im Artikel 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, BGBl 1978/591, anerkannte Recht aller Völker auf Selbstbestimmung kein Individualrecht darstellt, dessen Wahrnehmung ein nach dem Verbotsgesetz tatbildmäßiges Verhalten rechtfertigen könnte und daß überpersönliche Rechtsgüter und politische Zielsetzungen weder notwehr- noch (auch nicht im Sinne eines übergesetzlichen rechtfertigenden Notstandes) notstandsfähige Güter sind vergleiche 9 Os 18/68; SSt 13/84; EBRV 1971, 75; Kienapfel in ÖJZ 1975/146 und in AT römisch eins, Ziffer 12,, RN 10; Nowakowski im WK Paragraph 3,, RZ 8; Leukauf-Steininger, Komm 2 , Paragraph 3,, RN 77).

Weshalb aber Artikel 19, des Staatsgrundgesetzes vom 21.Dezember 1867, RGBl 142, das Volksgruppengesetz (BGBl 1976/396) und das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl 1972/377 samt dem Durchführungsgesetz vom 3.Juli 1973, Bundesgesetzblatt Nr 390) Zusatzfragen der reklamierten Art indizieren sollten, kann der insoweit unsubstantiierten Beschwerde nicht entnommen werden und entzieht sich diese damit einer sachbezogenen Erörterung. Zusammenfassend ist hiezu lediglich zu sagen, daß keines dieser Gesetze einen Grund normiert, aus welchem eine verbotsgesetzwidrige Betätigung gerechtfertigt sein könnte, noch auch die Ableitung eines solchen Rechtfertigungsgrundes im Wege eines Analogieschlusses zuläßt.

Ist dies aber so, dann durfte den Geschwornen auch eine Zusatzfrage nach allfälliger irrtümlicher Annahme eines Sachverhalts, welcher die Rechtswidrigkeit der Tat aus solchen Gründen ausgeschlossen hätte, von vornherein nicht gestellt werden.

Die behaupteten Verletzungen der Fragestellung und damit der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO haften mithin dem Urteil nicht an.

Der aus der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Beschwerde zuwider wurde vorliegend den Geschwornen auch eine richtige Rechtsbelehrung erteilt.

Die gerügte Information der Laien, derzufolge Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG nach Art einer Generalklausel jede nicht unter die - in der Rechtsbelehrung wiedergegebenen - Paragraphen 3, a bis 3 f dieses Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung erfasse und durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden könne (S 10 und 11 der Rechtsbelehrung), wird der (bewußt großen) Reichweite des Tatbildes gerecht; sie ist keineswegs irreführend und steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang vergleiche EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; EvBl 1968/68; siehe dazu auch Heller-Loebenstein-Werner, II/111 und 115). Demnach wurde zutreffend auf das gesetzliche Verbot (Paragraph 3, VerbotsG), sich - sei es auch außerhalb nationalsozialistischer Organisationen - für die N*** und deren Ziele zu betätigen (10 Os 136/78), sowie auf den Zweck des Gesetzes hingewiesen, die demokratisch-freiheitliche Entwicklung Österreichs zu schützen und zu sichern, jene niederzuhalten, die "den Nationalsozialismus, wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte", wiedererwecken wollen, und jedwede nationalsozialistischen Umtriebe im Keim zu ersticken (S 7 und 11 der Rechtsbelehrung; so schon 7 Os 287/59). Hiemit wurde dem Beschwerdevorbringen zuwider auch der innere Zusammenhang des Tatbildes mit den Zielen und Erscheinungsformen des "historischen Nationalsozialismus" hinreichend deutlich gemacht. Davon, daß - wie der Beschwerdeführer vermeint - den Geschwornen ein nach Paragraph eins, Absatz eins, StGB unzulässiger Analogieschluß auf die Strafbarkeit eines nationalsozialistischer Betätigung nur ähnlichen Verhaltens nahegelegt worden wäre, kann somit keine Rede sein. Daß auch Aktivitäten, in denen eine ausdrückliche Verwendung von im historischen Nationalsozialismus gebräuchlichen Organisationsformen und Bezeichnungen aus Gründen der Tarnung vermieden wird, eine nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG strafbare Betätigung im nationalsozialistischen Sinne darstellen können, findet im Gesetzeswortlaut Deckung und erfordert keinen Rückgriff auf Analogie vergleiche Rittler römisch zwei 2 , S 355).

Der vom Beschwerdeführer vermißten Erläuterung des "Gesamtbegriffes" des Nationalsozialismus bzw dessen typischen Zielsetzungen bedurfte es nicht, weil die Frage danach eine solche nach (jetzt schon) historischen politischen Ideengehalten ist, insoweit also ins Tatsächliche reicht und für die Verdeutlichung derartiger relevanter Umstände (nur) die gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltende Besprechung vorgesehen ist (SSt 53/60).

Der Beschwerdeeinwand, die vom Schwurgerichtshof zum Teil in Form einer beispielsweisen Aufzählung erteilte Rechtsbelehrung sei einerseits dazu geeignet, den Geschwornen die Komplexität des "Gesamtbegriffes" Nationalsozialismus zu verhüllen und andererseits so ungenau, daß die Grenzen des Tatbildes nicht erkannt werden könnten, geht fehl; denn einerseits kommt es für den Bereich des Paragraph 3, g VerbotsG - was oben bereits angedeutet wurde und in der Folge noch näher dargelegt wird - auf einen Gesamtbegriff des Nationalsozialismus gar nicht an und andererseits ist es auch nicht Aufgabe der Rechtsbelehrung, die Geschwornen darüber aufzuklären, was zur Herstellung der Tatbestandsmäßigkeit nicht (mehr) ausreicht (12 Os 120/84).

Aus dem Gesetzestext ist keineswegs im Sinne der Beschwerdeausführungen abzuleiten, daß eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nur in einem "die Gesamtheit der Ideologie des Nationalsozialismus" bejahenden Verhalten bestehen kann.

Vielmehr muß in Übereinstimmung mit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung angenommen werden, daß auch eine nicht das gesamte nationalsozialistische Gedankengut umfassende Betätigung im nationalsozialistischen Sinn tatbildlich nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ist und daß dies auch für die propagandistische Verwendung politischer Schlagworte gilt, wenn diese in einer Weise gebraucht werden, in der die verpönten Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus, nämlich die Durchsetzung jeder einzelnen seiner in rücksichtsloser Unterordnung der Interessen des Gemeinwesens vertretenen Thesen in einem System der Gewalttätigkeit, zum Ausdruck kommen, mögen auch die dahinterstehenden Ideen bereits früher von anderen Parteien, von diesen jedoch unter Beachtung der unabdingbaren Grundsätze eines demokratisch-freiheitlichen Staates vertreten und vom Nationalsozialismus aus deren Programm entlehnt worden sein (7 Os 132/59).

Eine solche Ansicht läßt sich auch - anders als die Beschwerde meint - gewiß nicht auf die (von ihr nur unvollständig zitierten) Ausführungen Ermacoras im Handbuch der Menschenrechte und Grundfreiheiten (dort S 299) gründen, weil jener aaO den in den Paragraphen 3, a und 3 b Verbotsgesetz verwendeten Begriff "Nationalsozialistische Organisation" definiert, wogegen im Paragraph 3, g Absatz eins, Verbotsgesetz auf die (auch nicht organisierte) Betätigung im nationalsozialistischen Sinn abgestellt wird. Vielmehr zeigt gerade die von Ermacora und in der Beschwerde - in Einklang mit Paragraphen 3 und 3 d Verbotsgesetz - relevierte Vielfalt der Ziele der NSDAP, ihrer Wehrverbände, Gliederungen usw, daß dementsprechend auch eine Wiederbetätigung mit verschiedenen Zielsetzungen und auf mannigfache, einer abschließenden Beschreibung der denkbaren Betätigungsakte gar nicht zugänglichen Weise vorgenommen werden kann.

Kein Fehler der Rechtsbelehrung ist ferner darin zu erblicken, wenn sie ganz allgemein und in der beispielsweisen Aufzählung das äußere Tatbild der letztgenannten Gesetzesstelle im Sinne der ständigen Rechtsprechung schon dann als erfüllt ansieht, wenn der Täter in propagandistisch vorteilhafter Art den oben aufgezeigten Intentionen des Gesetzgebers zuwider auch nur einzelne für den Nationalsozialismus typische - siehe oben - Ideen zum Ausdruck bringt, wie dies etwa nach der Rechtsprechung durch die Rechtfertigung oder Verharmlosung der Massenvernichtung von Juden, die Glorifizierung der Person Hitlers (als Leitfigur dieses Gewaltsystems), die Verherrlichung der Ereignisse um die (von den Angeklagten unter Bagatellisierung des massiven politischen und militärischen Drucks der Nationalsozialisten auf die damalige österreichische Regierung tendenziös als "Anschluß" bezeichnete) Annexion Österreichs im Jahre 1938 und durch die Verunglimpfung von Österreichern geschieht, die während des Kampfes um Wien im April 1945 durch Widerstand innerhalb der Deutschen Wehrmacht einen Beitrag zur Beseitigung des nationalsozialistischen Regimes geleistet haben und deshalb verfolgt wurden vergleiche EvBl 1980/149; EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; EvBl 1969/230; EvBl 1968/68).

Unbedenklich ist unter den in der Belehrung ohnedies angeführten Voraussetzungen (S 11 und 15 der Rechtsbelehrung) auch die Aufzählung von Handlungen, die für sich allein noch nicht typisch im Sinne einer nationalsozialistischen Betätigung wären, wenn sie - wie hier - objektiv und nach der Zielsetzung des Täters Teilakte eines insgesamt nach Paragraph 3, g Absatz eins, Verbotsgesetz tatbestandsmäßigen Gesamtverhaltens sind (9 Os 12/62, teilweise veröffentlicht in RZ 1962/251).

Die Anführung von Beispielen (von tatbildmäßigen Handlungen) in der (schriftlichen) Rechtsbelehrung ist - abgesehen von der unter Umständen sogar gebotenen Zitierung höchstgerichtlicher Fall-Judikatur - zwar im allgemeinen nicht tunlich, schlechthin Nichtigkeit begründend ist ein solcher Vorgang jedoch nicht (SSt 45/9). Eine Nichtigkeit (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele (oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage) die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtigen Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen und sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes zu beeinflussen (SSt 45/9). Das trifft jedoch in Ansehung der gegenständlichen Rechtsbelehrung keineswegs zu; läßt sie doch durch die den Beispielen vorangestellten Hinweise speziell auf Paragraph 3, Verbotsgesetz und ganz allgemein auf den Zweck dieses Gesetzes (siehe oben) so wie insbesondere angesichts des Wortlautes ihrer Einleitung keinen Zweifel daran offen, daß die in der Folge angeführten Tätigkeiten zwar als tatbildlich "in Frage kommen", im Einzelfall aber noch auf ihre objektive Zielrichtung wie auch auf den ihnen zugrundeliegenden Vorsatz zu prüfen sind vergleiche dazu im besonderen die Rechtsbelehrung zu den in Punkten 10 und 12 der Aufzählung erwähnten Parolen und Liedern). Keineswegs wird darin zum Ausdruck gebracht, daß eine Tätigkeit, die einem der Beispiele in concreto entspricht auch nur das Tatbild erfüllen muß; demnach kann auch keine Rede davon sein, daß der Schwurgerichtshof durch eindringliche Bezugnahme auf den im Einzelfall zu beurteilenden Sachverhalt der Fragebeantwortung durch die Geschwornen (unzulässig) vorgegriffen und jene solcherart ihrer Aufgabe zur selbständigen Prüfung des Anklagevorwurfs scheinbar enthoben hätte vergleiche SSt 45/9); auch dieser Beschwerdeeinwand des Angeklagten Dr.H*** hält sohin einer Überprüfung nicht stand.

Die (nach Ansicht des Schwurgerichtshofes) in der Lehre umstrittene Frage, ob ein im Sinne des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG tatbildliches Verhalten "auch an sich" gefährlich sein muß (S 15 unten und verso der Rechtsbelehrung), wurde in der Rechtsbelehrung ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der Judikatur (EvBl 1972/238) dahin klargestellt, daß eine konkrete Gefährdung staatlicher Interessen für den Tatbestand nicht erforderlich ist. Zu der für die Rechtsanwendung der Geschwornen bedeutungslosen - weil bloß dogmatischen - Aussage, daß Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ein (rein) abstraktes Gefährdungsdelikt normiert, bei dessen Beurteilung auf Tatbestandsmäßigkeit die Gerichte - anders als bei potentiellen ("abstrakt-konkreten") Gefährdungsdelikten (wie etwa Paragraphen 178, 179, StGB) - der Prüfung, ob eine Verletzung staatlicher Interessen auch nur typischerweise zu befürchten war, überhaupt enthoben sind, weil die Gefährlichkeit einer solchen Tat generell präsumiert wird vergleiche Rittler römisch eins 2 , S 85 sowie Nowakowski in WK, Vorbemerkungen zu Paragraphen 3 bis 5 StGB, RZ 20 und 23; Leukauf-Steininger, Komm 2 , Paragraph 17, RN 11) bestand kein Anlaß.

Es sind aber auch die Ausführungen (auf S 15) der Rechtsbelehrung, wonach zur Erfüllung der inneren Tatseite des erwähnten Verbrechens (bedingter) Vorsatz des Täters genügt, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, daß er die Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, zu verfolgen und zum neuen Leben zu erwecken sucht vergleiche RZ 1982, 251), ausreichend. Sie bedurften - nach dem Gesagten - der vom Beschwerdeführer Dr.H*** vermißten Ergänzung, wonach der Vorsatz des Täters den Gesamtbegriff des Nationalsozialismus umfassen müsse, nicht. Ein über die Verwirklichung des Tatbildes hinausreichender, (im Sinne einer überschießenden Innentendenz) erweiterter Vorsatz ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Vielmehr genügt in subjektiver Hinsicht schon bedingtes Wollen, sich im Sinne auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus (oder mehrerer Tendenzen, denen erst dann, wenn sie gemeinsam vertreten werden, nationalsozialistischer Charakter zukommt) zu betätigen, wobei eine solche Betätigung - wie oben erwähnt - auch in einem sich aus Teilakten zusammensetzenden, im Konnex zu beurteilenden Gesamtverhalten bestehen kann. Zu dieser Auffassung steht die den Geschwornen erteilte Belehrung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite nicht in Widerspruch. Die Ausführungen im unmittelbaren Anschluß an die oben wiedergegebene Beschreibung des Vorsatzes, dieser sei "damit" darauf gerichtet, "in der weiteren Folge gegen demokratische Einrichtungen zu sein und der Idee des Nationalsozialismus ganz allgemein Hilfestellung zu leisten, auf sie aufmerksam zu machen oder sie zu propagieren" (S 15 unten), können - im Sinnzusammenhang betrachtet - keineswegs dahin mißverstanden werden, daß der Vorsatz sich nicht auf die Tathandlung beziehen müsse, sondern sich in einer "allgemeinen politischen Gesinnung" erschöpfen könne. Einem solchen Mißverständnis wurde überdies durch den Hinweis auf die Vorsatzdefinition des Paragraph 5, Absatz eins, StGB vorgebeugt (S 5 und 15 der Rechtsbelehrung). Auch für den Laien erkennbar wurde zudem mit den Worten "in der weiteren Folge" nicht auf der Tathandlung zeitlich nachfolgende Vorgänge Bezug genommen, sondern auf logische Konsequenzen des Tatbestandsvorsatzes. Schließlich konnte es aber auch zu keinem Mißverständnis führen, wenn ein abermaliger Hinweis auf die Auswirkungen des Nationalsozialismus in den Jahren 1938 bis 1945 auf Österreich unterblieb. Wird doch schon in den einleitenden Bemerkungen zur subjektiven Tatseite auf den "historischen" Nationalsozialismus Bezug genommen und damit hinreichend klargestellt, daß spätere, sich mit dem Nationalsozialismus befassende Passagen der Rechtsbelehrung vom gleichen Begriffsinhalt und -umfang ausgehen.

Nicht erkennbar ist die vom Beschwerdeführer behauptete Inkongruenz der Belehrungen zur äußeren und zur inneren Tatseite; seiner Behauptung, die Aufzählung tatbildlicher Verhaltensweisen lasse im Gegensatz zur Belehrung über den Vorsatz nicht erkennen, daß ein Bezug auf die in den Jahren 1938 bis 1945 verwirklichten Ziele des Nationalsozialismus vorausgesetzt werde, ist erneut entgegenzuhalten, daß die beispielsweise angeführten Tätigkeiten keineswegs als stets - also auch bei Fehlen des entscheidenden Tatbestandsmerkmales des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ("im nationalsozialistischen Sinne") - tatbildlich, sondern nur als für die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes in Frage kommend bezeichnet werden und daß der Zusammenhang mit den vorangehenden Verweisungen auf Paragraph 3, g VerbotsG und den Gesetzeszweck evident ist. Der Ausschluß des Vorsatzes bei Tatbildirrtum - wozu auch Irrtum über ein normatives Tatbildmerkmal gehört - geht an sich bereits aus der in der Rechtsbelehrung ohnehin zitierten Vorsatzdefinition des Paragraph 5, Absatz eins, StGB hervor (Leukauf-Steininger, Komm 2 Paragraph 7, RN 10 bis 12). Daß die Geschwornen ungeachtet des Fehlens weiterer Erläuterungen in diesem Zusammenhang keineswegs einem Mißverständnis unterlegen sind, sondern insbesondere die Frage, ob Dr.H*** die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung irrtümlich nicht erkannt habe, geprüft, jedoch verneint haben, ergibt sich auch aus dem Inhalt der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO angefertigten Niederschrift vergleiche Mayerhofer-Rieder, aaO Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, Nr. 68, 69). Darnach haben die Laienrichter dem Angeklagten Dr.H*** nämlich die Kenntnis vom verbotenen Inhalt der in der Hauptfrage römisch zwei erwähnten Broschüre sowie Tendenzen zur "Verschleierung im Sinne der taktischen Legalität und den Versuch der Verharmlosung" unterstellt (siehe deren Erwägungen zu den Hauptfragen römisch drei und römisch sechs).

Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, worin der von ihm behauptete Tatsachenirrtum "in Ansehung geschichtlicher Abläufe" konkret bestanden haben soll; wollte er damit auf von ihm selbst geäußerte Zweifel an den Angaben über die Zahl der jüdischen Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen anspielen, so ist ihm zu erwidern, daß damit jedenfalls keinerlei Irrtum über die Tatsache der (auf die rassische Idee zurückzuführenden) Massenvernichtung von Angehörigen dieser Menschengruppe durch das nationalsozialistische Regime an sich indiziert ist vergleiche seine Verantwortung Band römisch sechzehn, S 483 bis 486, 489). Nur ein derart weitgehender (grundsätzlicher) Irrtum wäre allenfalls geeignet gewesen, ihm die nationalsozialistische Zielrichtung des von der Hauptfrage römisch zwei erfaßten Verhaltens zu verschleiern, welche darin zu erblicken ist, daß die betreffenden Gewaltmaßnahmen verharmlost oder überhaupt in Zweifel gezogen wurden (siehe hiezu die folgenden Ausführungen zur Rechtsrüge des Angeklagten Dr.H***).

Rechtsrichtig ist auch die den Geschwornen erteilte Belehrung, wonach die Bestimmung des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG durch Artikel 10 und 11 MRK keineswegs derogiert worden ist. Unter dem Gesichtspunkt der in diesen Konventionsartikeln normierten Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit sind nämlich das Verbot des Paragraph 3, VerbotsG und die Sanktion des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG durch die jeweils im zweiten Absatz der zitierten Artikel enthaltenen Ausnahmebestimmungen gedeckt, denen zufolge die Ausübung der erwähnten Freiheiten und Rechte unter anderem den im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden kann (EvBl 1980/191; 9 Os 30/70). Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich auf, daß die Rechtsbelehrung insoweit fälschlich von "Vorbehalten zu Bestimmungen der Konvention" (Artikel 64, MRK) statt von Gesetzesvorbehalten spricht. Dieses Vergreifen im Ausdruck bewirkt allerdings keinen Mangel der Rechtsbelehrung, der zu einem für den Wahrspruch bedeutsamen Mißverständnis der Geschwornen Anlaß gegeben haben könnte. Im übrigen ist - der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - jedes in erster Instanz zuständige Gericht zur Anwendung eines gehörig kundgemachten Gesetzes ungeachtet allfälliger Bedenken hinsichtlich seiner Verfassungskonformität verhalten; denn gemäß Artikel 89, Absatz 2 und 140 Absatz eins, B-VG steht es nur dem Obersten Gerichtshof oder einem (anderen) zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht zu, wegen solcher Bedenken einen Antrag auf Aufhebung des betreffenden Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen vergleiche erneut EvBl 1980/191).

Soweit der Angeklagte Dr.H*** schließlich eine Belehrung der Geschwornen über "in Frage kommende Rechtfertigungs- und Strafausschließungsgründe, insbesondere im Hinblick auf eine Rechtfertigung typischerweise zur Wahrung der Nationalität und des Selbstbestimmungsrechtes geeigneter Handlungen sowie auf die im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung BGBl 1972/377 samt BGBl 1973/390" vermißt, übersieht er, daß der Schwurgerichtshof Zusatzfragen nach solchen Rechtfertigungsgründen - im Sinne der obigen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO zu Recht - nicht stellte, die Rechtsbelehrung aber nur an die Geschwornen tatsächlich gerichtete Fragen zu betreffen hat und auch nur in diesem Umfang angefochten werden kann (Mayerhofer-Rieder, aaO Paragraph 345, Ziffer 8, Nr 20 bis 24).

Dem einleitenden Vorbringen zu der vom Angeklagten Dr.H*** gegen den Schuldspruch A/AA/I/1 (Wahrspruch zur Hauptfrage römisch zwei) erhobenen Rechtsrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO, laut welchem die Werbung für die Broschüre "Historische Tatsache Nr 1 - Starben wirklich 6 Millionen? - Endlich die Wahrheit" im Flugblatt "Der Nordwest-Aktivist" angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit der Kritik (auch) an zeitgeschichtlichen Behauptungen der Literatur der "Kriegsgegner" nicht dem Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG zu unterstellen gewesen wäre, mangelt jede Berechtigung. Denn schon im Werbetext gelangen nicht etwa nur Zweifel an bestimmten Detailaussagen zeitgeschichtlicher Literatur über die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gegen Juden - etwa hinsichtlich der Anzahl der Opfer oder hinsichtlich der Zweckbestimmung und Ausstattung einzelner Konzentrationslager - zum Ausdruck; vielmehr wird durch die Erwähnung der "alliierten Propaganda über die angebliche Judenvernichtung" eindeutig die historische (nicht einmal vom Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung bestrittene) Tatsache der massenweisen Ermordung von Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe als möglicherweise nur auf einer Propagandalüge ("Sechs-Millionenlüge") beruhend in Frage gestellt und derart über eine bloße Rechtfertigung, Entschuldigung, Verharmlosung oder Beschönigung dieser Gewaltakte weit hinausgegangen. Schon der Text des Flugblattes läßt sohin die im Interesse der geschichtlichen Wahrheit gebotene objektive Wertung der Ereignisse vermissen (9 Os 179/69).

Er ist vielmehr als völlig einseitige, propagandistisch vorteilhafte Stellungnahme im Sinne des ("historischen") Nationalsozialismus aufzufassen vergleiche EvBl 1980/149; EvBl 1979/154) und reicht mithin für sich allein zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG hin. Dazu kommt aber noch, daß auch der in die Hauptfrage römisch eins (auf welche die Hauptfrage römisch zwei ausdrücklich Bezug nimmt) aufgenommene, dem Tatbild des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG entsprechende Inhalt der Broschüre - in welcher die historische Tatsache der Judenverfolgung und -vernichtung unter Verletzung des Gebotes wissenschaftlicher Objektivität teils beschönigt und verharmlost, teils glattweg geleugnet wird - vom Angeklagten Dr.H*** zu vertreten ist, weil dieser deren Empfehlung durch das Flugblatt "Der Nordwest-Aktivist" nach der im Wahrspruch zum Ausdruck gelangten Ansicht der Geschwornen nicht nur geduldet, sondern veranlaßt hat (siehe dazu die obige Stellungnahme zur Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO). Denn eine einschränkende Auslegung des Begriffes der "Betätigung" im Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG dahin, daß zwar die propagandistisch vorteilhafte Darstellung von nationalsozialistischen Maßnahmen und Zielsetzungen in Druckwerken, nicht jedoch die Veranlassung der Werbung für solche in Kenntnis des Inhaltes tatbildlich ist, kann weder mit dem Wortlaute der Bestimmung noch mit deren Zielsetzung vereinbart werden, wonach jedwede Betätigung für Ziele des Nationalsozialismus strafrechtlich zu erfassen ist vergleiche Heller-Leobenstein-Werner römisch drei 19).

Indem der Beschwerdeführer Dr.H*** weiters unter Hinweis auf den angeblich unbeanstandet gebliebenen Verkauf der Broschüre im Buchhandel der Werbung im Rahmen dieses Flugblattes Gefährlichkeit "im Sinne einer Bestimmung mit dem gleichen Strafrahmen wie Totschlag" abspricht, bestreitet er lediglich den Eintritt einer konkreten Gefährdung, deren es jedoch zur Tatbestandsverwirklichung (siehe oben) gar nicht bedarf (EvBl 1972/238).

Angesichts ihrer typisch nationalsozialistischen Zielrichtung hätte die für den Nationalsozialismus vorteilhafte Darstellung seiner Gewaltmaßnahmen den Tatbestand des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG selbst dann erfüllt, wenn sie isoliert geblieben wäre. Denn in solchen Fällen ist zur Tatbildverwirklichung "komplexes Handeln" - welches in der Rechtsrüge in Abrede gestellt wird - nicht erforderlich vergleiche EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; 9/Os 179/69).

Darauf, daß vorliegend aber ohnehin über ein aus Einzelakten zusammengesetztes (insoweit sehr wohl "komplexes") Gesamtverhalten abzusprechen war, wird noch im folgenden eingegangen werden.

In seiner den Schuldspruch A/AA/I/3/a und b betreffenden Rechtsrüge befaßt sich der Angeklagte Dr.H*** mit dem Sinngehalt der dort angeführten Textstellen des von ihm namens der von ihm geleiteten Aktion Neue Rechte mehrmals in der periodischen Druckschrift "Richtung" veröffentlichten "Grundsatzprogramms" und der weiteren inkriminierten Veröffentlichungen in dieser periodischen Druckschrift. Ersteres Programm enthält ein Bekenntnis "zur biologischen Substanz und ererbten Veranlagung des Menschen, zur biologischen Verschiedenheit von Menschen, Völkern und Rassen, zum elitären Prinzip der Natur und zur politischen Vertretung dieses Bekenntnisses" ferner "zur deutschen Nation als politisch bindender Einheit", die Forderung nach "nationaler Einheit und Freiheit für die ganze deutsche Nation auf ihrem gesamten Lebensraum einschließlich jetzt fremdbesetzter Gebiete" und nach Ausrichtung jeder politischen Entscheidung auf die Anliegen der gesamten "deutschen Nation sowie die entschiedene Ablehnung des Begriffes einer österreichischen Nation unter Bekenntnis zum deutschen Charakter dieses Gebietes". In den übrigen Publikationen wird unter Betonung des Strebens "für die nationale Einheit und Freiheit unseres deutsches Volkes" gegen die am 26. Oktober stattfindenden "üblichen verlogenen Jubelfeiern dieses (des österreichischen) Staates" polemisiert, für einen Boykott der "Lügenfeiern" des "Systems" im Jahre 1980 anläßlich des 25-jährigen Bestandes des "Diktates von Wien" eingetreten und das "Anschlußverbot" des solcherart charakterisierten Staatsvertrages 1955 als gegen das deutsche Volk gerichtet, als dem Selbstbestimmungsrecht der Völker widersprechend und als menschenrechtswidrige Einschränkung der Souveränität des deutschen Volkes bezeichnet; ferner werden der deutschen Einheit dienliche Aktionen - insbesondere im Sinne eines "Kampfes gegen die Lüge einer österreichischen Nation" - für den Tag der deutschen Einheit (17.Juni) als "Kampftag der nationalen Bewegung" gefordert.

Die rechtliche Prüfung des Wahrspruchs in Ansehung der objektiven Tatseite durch Vergleich der in Fragestellung und Wahrspruch aufgenommenen Textstellen mit dem angewendeten Gesetz (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, Nr 5) darf sich nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - auf die Beurteilung beschränken, ob einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung bereits als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind oder ob sie auch Vertretern anderer politischer Richtungen und Bewegungen zugeschrieben werden könnten.

Denn neben Einzelhandlungen, die schon bei solcher Betrachtungsweise als typische Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus zu erkennen sind, kann auch ein komplexes Handeln den Tatbestand des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG verwirklichen, selbst wenn einzelne Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens für sich allein noch nicht als typisch nationalsozialistische Handlungen angesehen werden können (9 Os 12/62, teilweise abgedruckt in RZ 1962/251). Gerade ein solches Gesamtverhalten, nämlich die jahrelang fortgesetzte Indoktrinationstätigkeit des Angeklagten Dr.H*** als Bundesführer der Partei "ANR" bzw maßgebliches Entscheidungsorgan des gleichnamigen Vereins, war aber Gegenstand der gegen den Genannten erhobenen Anklage. Auch aus der Fragestellung an die Geschwornen geht - ungeachtet der Aufsplitterung des dem Angeklagten vorgeworfenen Gesamtverhaltens in gesonderte Teilakte desselben betreffende Fragen - die Einheit des Verhaltenskomplexes auf Grund der diesen Fragen gemeinsamen Betonung der Wirksamkeit des Angeklagten im Rahmen und namens der "ANR" sowie seiner führenden Stellung in dieser Vereinigung hervor. Das im Wahrspruch festgestellte Grundsatzprogramm enthält - im Zusammenhang gelesen - genau jene Thesen, die der Nationalsozialismus zur Rechtfertigung seiner Gewaltmaßnahmen gegen Juden und andere "rassisch minderwertige" (im nationalsozialistischen Jargon deswegen als "Untermenschen" bezeichnete) Völker herangezogen hat. Wird in ihnen doch nicht nur ein Bekenntnis "zur biologischen Verschiedenheit von Menschen, Völkern und Rassen" abgelegt, sondern im Anschluß daran auch für das "elitäre Prinzip der Natur" eingetreten, die (nach nationalsozialistischer Diktion) "unwertes Leben" gnadenlos ausmerzt. Es stellen ferner die Forderung nach einer Orientierung aller politischen Entscheidungen nach Anliegen der deutschen Gesamtnation, die Betonung des (vom NS-Regime gewaltsam verwirklichten) Rechtes dieser Nation auf "Lebensraum" (einschließlich "fremd besetzter" Gebiete) sowie die Ablehnung der demokratischen und eigenstaatlichen Entwicklung Österreichs (nach dem Zweiten Weltkrieg) als nur dem "System" und den Großmächten nützlich, verbunden mit gleichzeitiger Kritik an dem gegen das deutsche Gesamtvolk gerichteten "Anschlußverbot" eine Sammlung von nationalsozialistischen Programmpunkten entsprechenden Parolen in einer dem Sprachgebrauch der Nationalsozialisten deutlich angenäherten Form dar, deren Verbreitung das Tatbild des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß verschiedene dahinterstehende Ideen in der Vergangenheit von anderen Parteien ebenfalls vertreten wurden und einzelne davon sogar heute noch in Programmen demokratischer Parteien enthalten sind; denn es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß es zum einen durchaus nationalsozialistischer Propaganda entsprach, allzeit anerkannte politische Thesen - die also heute wie früher in ihrer von den Nationalsozialisten nicht verfälschten Aussage Gültigkeit haben und demnach niemals typisches Gedankengut des Nationalsozialismus geworden sind - in das eigene Parteiprogramm aufzunehmen (so schon 7 Os 132/59) und daß zum anderen diese politischen Aussagen früher (vor dem Aufkommen des Nationalsozialismus) nicht von jener brutalen Unterordnung der Ziele des Gemeinwesens getragen waren, mit der der Nationalsozialismus einzelne Punkte fremder Programme (zB den erwähnten "Anschlußgedanken") inhaltlich umgeformt ein für alle Mal in Mißkredit gebracht hat.

Eine über die obige Untersuchung inkriminierter Textstellen auf ihren objektiven Gehalt vergleiche Mayerhofer-Rieder, aaO Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, Nr 5) hinausgehende Prüfung des Wahrspruchs auf inhaltliche Richtigkeit hat im Nichtigkeitsverfahren zu unterbleiben; insbesondere ist die Bejahung des nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG vorausgesetzten Tätervorsatzes durch die Geschwornen einer Anfechtung entzogen (RZ 1960/27; 9 Os 12/62, teilweise veröffentlicht in RZ 1962, 251).

Zur vom Beschwerdeführer behaupteten (teilweisen) Derogation des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG durch die Artikel 10 und 11 MRK sowie durch Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über alle Formen rassischer Diskriminierung und des seiner Durchführung dienenden Bundesverfassungsgesetzes BGBl 1973/290 ist bereits im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsbelehrung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) und zur Fragestellung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) Stellung genommen worden.

Für die Geltendmachung von Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- und anderen Strafausschließungsgründen sowie Strafaufhebungsgründen - allesamt Institutionen des materiellen Rechts - sowie von anderen als prozessualen Verfolgungshindernissen läßt Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO (anders als Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) selbst dann keinen Raum, wenn eine dahingehende Zusatzfrage gestellt und (verneinend) beantwortet worden ist (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 345, Ziffer 11, Litera b, Nr 4 und 5). Nicht nur soweit der Angeklagte eine - gar nicht Gegenstand einer Zusatzfrage gewesene - Rechtfertigung durch von der österreichischen Rechtsordnung anerkannte Grundsätze der Wahrung der Nationalität und des Bestandes sowie des Selbstbestimmungsrechtes von Nationen behauptet, sondern auch insofern, als er sich gegen die Verneinung der Zusatzfrage römisch eins nach Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums im Sinne des Paragraph 9, StGB wendet, fehlt es mithin dem bezüglichen Vorbringen an der prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Demnach erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.H*** zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als unbegründet.

Zur Beschwerde des Michael W***:

Soweit dieser Angeklagte (unter den Ziffer eins und 4 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO) die unterbliebene abermalige Beeidigung der Geschwornen im neuen Kalenderjahr rügt, wird er - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das hiezu oben im Rahmen der Behandlung der Beschwerde des Angeklagten Dr.H*** Gesagte verwiesen. Ergänzend ist dazu nur noch zu bemerken, daß die unterbliebene Beeidigung ohne Einfluß auf die den Geschwornen gemäß Paragraph 33, Geschwornen- und SchöffenlistenG obliegende Pflicht ist, ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes bis zum Schluß der Verhandlung fortzusetzen, wenngleich sich deren Dauer über den Zeitraum hinaus erstreckt, für den die Dienstliste angelegt ist (EvBl 1953/367).

Nicht im Recht ist er auch mit seiner - der Sache nach damit die Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO relevierenden; vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 342, Nr 5 sowie SSt 52/51 - Behauptung, der Schuldspruch sei "gegenüber der Hauptfrage römisch zehn erweitert" worden, wobei - nach seinem Vorbringen - zudem unbeachtet geblieben sei, daß ihm die Anklage überhaupt kein strafbares Verhalten im Rahmen des Vereines "ANR" zur Last gelegt habe (inhaltlich Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 7, StPO).

Unterscheidet sich doch die Fassung des Urteilssatzes (Schuldspruch A/AA/I/2) von der Formulierung der ihm zugrundeliegenden Hauptfrage römisch zehn nur insoweit, als in letztere - wohl um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - der bereits in den vorangehenden Hauptfragen enthaltene Hinweis auf die Organisationsformen der "ANR" (als Verein bzw als Partei) nicht aufgenommen worden ist, was für die rechtliche Unterstellung der Tat und für den anzuwendenden Strafsatz ohne Bedeutung ist. Die Frage, ob der Angeklagte für die "ANR" als Verein oder als Partei tätig wurde, betrifft zudem kein Detail, dessen Anführung in der Hauptfrage römisch zehn es zur Individualisierung der Tat bedurft hätte; im übrigen ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, daß bestimmte Tathandlungen nur im Rahmen des Vereins ANR, andere wieder ausschließlich innerhalb der gleichnamigen Partei gesetzt worden sind. Folgerichtig wurde daher - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch in der Anklageschrift dem Angeklagten W*** Betätigung im nationalsozialistischen Sinn im Rahmen einer einzigen - allerdings unter verschiedenen Bezeichnungen auftretenden und konstituierten - Vereinigung zum Vorwurf gemacht (Band römisch elf S 5 in der laut Band römisch zwanzig S 311 modifizierten Fassung).

Entgegen der unter der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Beschwerdebehauptung stellt es keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 312, Absatz eins, StPO dar, daß in die Hauptfrage römisch zehn die der modifizierten Anklageschrift entnommene Formulierung aufgenommen wurde, der Angeklagte W*** habe durch dieses (unter Punkt A/I/4 g der Anklage bezeichnete) Verhalten die Bundesführung der ANR zur eindeutigen Orientierung von Praxis und Struktur dieser Vereinigung an nationalsozialistischem Gedankengut zu bestimmen gesucht. Denn obschon der Hinweis auf diese Zielrichtung weder zur Anführung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung noch zur deutlichen Bezeichnung der Tat erforderlich war, diente sie doch der Verdeutlichung des in diese Richtung zielenden Anklagevorwurfs (Band römisch elf S 19, 337 ff), dessen Prüfung den Geschwornen durch die Stellung der Hauptfrage römisch zehn auferlegt wurde. Eine solche Präzisierung, welche angesichts der großen Reichweite des Tatbestandes des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG durchaus zweckmäßig erscheint, legte den Geschwornen auch keineswegs die Beantwortung dieser Hauptfrage in einem bestimmten Sinne nahe.

Soweit der Angeklagte W*** unter der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wegen des Fehlens von Erörterungen über die Begriffe des Nationalsozialismus und des Tatsachenirrtums sowie wegen der Anführung von Beispielsfällen den Vorwurf unvollständiger (im Sinne von unrichtiger) Rechtsbelehrung erhebt, wird er zunächst auf das oben zur entsprechenden Rüge des Angeklagten Dr.H*** Gesagte verwiesen. Zusätzlich und zusammenfassend sei noch bemerkt, daß die - überdies durch Hinweise auf Paragraph 3, VerbotsG und auf das Ziel dieses Gesetzes ergänzten, in der Rechtsbelehrung enthaltenen Beispiele in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet waren, den Geschwornen eine Vorstellung von der richtigen Auslegung des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG zu vermitteln vergleiche 9 Os 12/62, teilweise abgedruckt in RZ 1962, 251). Eine die Geschwornen beeinflussende einseitige Stellungnahme zum konkreten Anklagevorwurf ist hierin nicht zu erblicken, zumal vom Schwurgerichtshof ausdrücklich gesagt wurde, daß die beispielsweise aufgezählten Verhaltensweisen als tatbildliche Tätigkeiten nur "in Frage kommen", den (äußeren) Tatbestand des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG also zwar erfüllen können, aber nicht erfüllen müssen, wobei überdies zutreffend auf das Erfordernis wenigstens bedingt vorsätzlicher Tatbegehung hingewiesen wurde vergleiche erneut die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO hinsichtlich des Beschwerdeführers Dr.H***).

Wenn der Angeklagte W*** vermeint, die Rechtsbelehrung hätte aus Anlaß seiner Verantwortung auch darauf eingehen müssen, daß ein Tatbildirrtum (wie er ihn behauptet habe) den Vorsatz ausschließe, übersieht er, daß Gegenstand der Rechtsbelehrung nur Rechtsumstände, nicht aber Fragen sein können, die sich aus dem Beweisverfahren - hier: aus der Verantwortung des Beschwerdeführers - ergeben und daß Instruktionen dieser Art der gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO vom Vorsitzenden mit den Geschwornen abzuhaltenden (mündlichen) Besprechung vorbehalten sind vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 345, Ziffer 8, Nr 14 und 15).

Seiner Rechtsüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO) zuwider ist es keineswegs entscheidend, daß der als "Anordnung Nr 1/78" bezeichnete Entwurf von internen Vorschriften der "ANR" von deren Bundesführung nicht erörtert, geschweige denn in Kraft gesetzt worden ist, weil ein bestimmter Erfolg der Betätigung im nationalsozialistischen Sinne kein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG darstellt.

Im übrigen sucht der Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit des ihm im Wahrspruch angelasteten Verhaltens durch isolierte Beurteilung einzelner Formulierungen in Zweifel zu setzen. Eine solche Betrachtungsweise wird jedoch der (sich aus der gehäuften Bezugnahme auf nationalsozialistisches Gedankengut in der "Anordnung Nr 1/78" ergebenden) Einheitlichkeit des Tatgeschehens, bestehend in der Verflechtung von Antisemitismus, Verherrlichung eines "Führers des deutschen Volkes", Verankerung des Führerprinzips, Betonung des Primats der Bewegung und des deutschen Vaterlandes, militärischer Tendenz, Anlehnung an nationalsozialistische Organisationsformen und Bezeichnungen, nicht gerecht. Daraus, daß einzelne dieser Formulierungen - isoliert betrachtet - noch nicht als typische Betätigung im Geiste des Nationalsozialismus der in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich zur Auswirkung gelangten Prägung anzusehen wären, zumal sie auch anderen politischen Richtungen zugeschrieben werden könnten, ergibt sich solcherart keineswegs die Unrichtigkeit deren Gesamtbeurteilung in diesem Sinne durch den Wahrspruch. Nur ein aus dem Inhalt des Wahrspruchs selbst hervorgehender Rechtsirrtum der Geschwornen kann jedoch Gegenstand der Rechtsrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO sein (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 345, Ziffer 11, Litera a, Nr 1, 2, 5 und 7 bis 9).

Auch der auf die Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Rüge, die Hauptfrage römisch zehn betreffe eine erfolglos gebliebene Bestimmung nach Paragraph 12, (zweite Täterschaftsform) StGB, welche nur als Versuch nach Paragraph 15, (Absatz 2,, zweiter Fall) StGB strafbar sein könne, kommt keine Berechtigung zu. Denn tatbildlich nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ist jede dem Verbot, sich für die NSDAP oder deren Ziele irgendwie zu betätigen (Paragraph 3, VerbotsG), zuwiderlaufende, nicht schon durch Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG erfaßte Betätigung im nationalsozialistischen Sinne vergleiche EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; RZ 1962, 251). Der nicht auf einen Erfolg abgestellte Begriff der "Betätigung" läßt es zu, jegliches ihm entsprechendes Verhalten, also auch das tätige Bemühen des Einzeltäters, die Führung einer Vereinigung zur Orientierung am nationalsozialistischen Gedankengut zu bestimmen, als vollendetes Delikt selbst dann anzusehen, wenn der von ihm gewünschte, zur Verwirklichung des Tatbildes gar nicht erforderliche Erfolg nicht eintritt. Die im Wahrspruch dem Angeklagten W*** zur Last gelegte Aktivität zum Zweck einer Orientierung der ANR an nationalsozialistischem Gedankengut wurde daher zutreffend als vollendetes Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle beurteilt.

Es kommt daher auch der Beschwerde dieses Angeklagten keine Berechtigung zu.

Zur Beschwerde des Gottfried Heinrich K***:

Als Verbrechen im Sinne des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG werden diesem Angeklagten Aktivitäten in der unter der Bezeichnung "Aktion neue Rechte - ANR" auftretenden und unter dieser Benennung sowohl als Verein als auch als politischer Partei konstituierten Vereinigung sowie als Aktivist der "AUS - Ausländer Halt-Bewegung" zur Last gelegt. Als Aktivist der ANR und Leiter der Basisgruppe Nordwest hat er - dem Schuldspruch A/AA/I/1 zufolge - mit dem Angeklagten Dr.H*** im Juni 1976 in Wien im Flugblatt "Der Nordwest-Aktivist" für das Druckwerk mit dem Titel: "Historische Tatsache Nr 1 - Starben wirklich 6 Millionen? - Endlich die Wahrheit", mit einem Aufruf werben lassen, der jedem an der "alliierten Propaganda über die angebliche Judenverfolgung" Interessierten den Erwerb der Broschüre gegen Überweisung eines Unkostenbeitrags auf ein Konto mit dem Kennwort "Sechs-Millionen-Lüge" empfahl, sowie ferner (laut Punkt A/AA/II/3 des Urteilstenors) mit Dr.Martin N*** und Dr.Hermann P*** im Jahre 1979 in Niederösterreich der paramilitärischen Ausbildung dienende gemeinsame Geländeübungen von Sympathisanten der "ANR" und der Gruppe aus dem 9. Wiener Gemeindebezirk abgehalten, wobei er die allgemein aus Tarn- und Drillichanzügen bestehende Uniformierung für seine Person durch eine Schirmkappe mit Totenkopfsymbol ergänzt hatte. Die ihm angelastete Tätigkeit im Rahmen der "Ausländer-Halt-Bewegung" (zufolge dem Schuldspruch A/CC/II) ab Ende des Jahres 1981 bis einschließlich der ersten Jahreshälfte 1983 in Wien bestand in gezielter Indoktrination von Jugendlichen, insbesondere von Fußballfans dieser Altersgruppe, um sie für die Formierung einer an nationalsozialistischem Gedankengut orientierten Gruppe zu gewinnen.

Mit seinem einleitenden, Urteilsnichtigkeit wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des Verbotsgesetzes behauptenden Vorbringen führt der Angeklagte K*** die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus: Gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze den Gerichten grundsätzlich nicht zu; die Anwendung einer gehörig kundgemachten strafgesetzlichen Vorschrift durch ein Erstgericht kann mithin grundsätzlich keinen materiellen Nichtigkeitsgrund herstellen.

Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG anregt - für einen Antrag fehlt ihm die formelle Legitimation; vergleiche EvBl 1980/191 - genügt es ihm zu erwidern, daß sich der Senat hiezu nicht veranlaßt sah.

In seinen - sachlich als Verfahrensrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zu beurteilenden - auf die "Ablehnung" des Sachverständigen für Zeitgeschichte Univ.Doz. Dr.J*** durch einen Teil der Mitangeklagten (Band römisch zwanzig, S 398 bis 404; vergleiche Band römisch zwanzig, S 441 bis 443) bezugnehmenden Ausführungen übersieht der Angeklagte K***, daß er selbst sich den betreffenden Prozeßerklärungen der Mitangeklagten nicht angeschlossen (Band römisch zwanzig, S 402), deren Vorbringen also nicht zu seinem eigenen gemacht hat. Demzufolge kann er sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht hierauf berufen; soweit er in seinen weiteren Ausführungen aber mit den von ihm erwähnten "qualifizierten Gutachtern", deren Einvernahme vom Erstgericht abgelehnt wurde, die Zeugen Dr.Wilhelm S*** und Udo W*** meint, deren Vernehmung sein Verteidiger in der Hauptverhandlung am 5.März 1984 beantragt hat (Band römisch 21 , S 336, 337; vergleiche auch die entsprechenden, eines Beweisthemas allerdings entbehrenden Anträge in Band römisch zwanzig, S 510 unten, Punkte 1 und 3), verkennt er, daß das von seinem Verteidiger genannte Beweisthema, nämlich die Unrichtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen für Zeitgeschichte über die Arbeitsweise der sogenannten "Revisionsliteratur" (hinsichtlich der Maßnahmen des Nationalsozialismus gegen Juden und der Vorgänge in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern), für die Beantwortung der ihn betreffenden Hauptfragen - insbesondere der Hauptfrage römisch elf - nicht zielführend ist. Denn es läßt sich - selbst wenn man diesen Antrag des Verteidigers im Sinne der ihm folgenden äußerst vagen Prozeßerklärungen des Angeklagten K*** auf den Inhalt der Broschüre bezieht, für welche er dem Wahrspruch zufolge die Werbung veranlaßt hat - nicht erkennen, in welcher Weise die erwarteten Aussagen der angeblich sachverständigen Zeugen geeignet sein sollten, den Vorwurf einseitiger, für den Nationalsozialismus propagandistisch vorteilhafter Darstellung der betreffenden Gewaltmaßnahmen zu widerlegen. Einer eingehenden Begründung des Beweisantrages in diesem Sinne vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19 ff) hätte es aber schon im Hinblick darauf bedurft, daß in den (in die Hauptfrage römisch elf aufgenommenen) Textstellen der Broschüre "Starben wirklich 6 Millionen" und der (ua) dem Angeklagten K*** veranlaßten Flugblattwerbung die von ihm selbst nicht bestrittene (siehe Band römisch sechzehn, S 258 Mitte, 259, 265 unten verso) historische Tatsache der massenweisen Ermordnung von Juden teils verharmlost, teils sogar gänzlich in Abrede gestellt wird.

Insoweit entbehrt auch der in diesem Zusammenhang vom Angeklagten K*** persönlich gestellte Antrag auf Einvernahme eines Sachverständigen "zum Thema der Massenvernichtung von Juden" (Band römisch 21 , S 337) der erforderlichen Konkretisierung des Beweisthemas, die erkennen ließe, worin die Bedeutung des erwarteten Beweisergebnisses für den Wahrspruch der Geschwornen liegen könnte.

Aus diesen Erwägungen erscheint auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** nicht begründet.

Zur Beschwerde des Dr.Martin N***:

Diesem Angeklagten liegt laut Inhalt des Schuldspruches die Betätigung im nationalsozialistischen Sinne auf eine andere als die im Paragraph 3, a bis 3 f des VerbotsG bezeichnete Weise durch Aktivitäten in der als Verein und als politische Partei konstituierten Vereinigung "Aktion Neue Rechte - ANR" und in der unter der Bezeichnung "nationalistischer Bund Nordland - NBN" auftretender Vereinigung zur Last. Zufolge Punkt A/AA/II/1 bis 3 des Urteilssatzes hat er als Leiter der ANR-Untergruppe im 9. Wiener Gemeindebezirk (1.) am 21. Februar 1979 in Wien mit Dr.Hermann P*** an einer Kundgebung von zum Teil uniformähnlich gekleideten Angehörigen und Sympathisanten der ANR teilgenommen, wobei er bei dem von ihm kommandierten, in militärischer Ordnung erfolgten Abmarsch nach nationalsozialistischem Vorbild den von allen Teilnehmern mit dem dreimal wiederholten Ruf "Sieg-Heil" beantworteten Ruf "Sieg" ausbrachte, (2.) am 21.April 1979 in Braunau am Inn mit Egon B***, Attila B*** und Dr.Hermann P*** aus Anlaß des 90. Geburtstages Adolf Hitlers vor dessen Geburtshaus eine Demonstration von Angehörigen und Sympathisanten der ANR in einer nationalsozialistischen Vorbildern nachempfundenen Uniformierung und Adjustierung veranstaltet und kommandiert, hiebei typisch nationalsozialistische Parolen gerufen und bei Einschreiten der Exekutive den sogenannten "Deutschen Gruß" ausgebracht, ferner

(3.) im Jahre 1979 in Niederösterreich mit anderen Angeklagten mehrmals gemeinsame, der paramilitärischen Ausbildung dienende Geländeübungen der ANR - Untergruppe aus dem 9. Wiener Gemeindebezirk abgehalten, wobei er und weitere Teilnehmer die aus Tarn- und Drillichanzügen bestehende Uniformierung noch durch schwarze Schirmkappen mit Totenkopfsymbol, er selbst teilweise auch mit dem Reichsadler samt Hakenkreuz, ergänzt hatten. Als Gründer und Leiter des "Nationalistischen Bundes Nordland - NBN" hat der Angeklagte zufolge Punkt A/BB/I des Urteilstenors (1.) in den Jahren 1979 und 1980 bei Geländeübungen in Niederösterreich den "Deutschen Gruß" praktizieren lassen und selbst praktiziert, (2.) in den Jahren 1979 und 1980 in Niederösterreich mit Attila B*** und Dr.Hermann P*** gemeinsam der paramilitärischen Ausbildung dienende Geländeübungen von Sympathisanten des NBN in Uniformierung abgehalten, ferner (4.) am 15.Mai 1980 in Wien mit Dr.Hermann P*** im Zusammenwirken mit einigen Sympathisanten des NBN eine Demonstration gegen den österreichischen Staatsvertrag und die staatliche Eigenständigkeit der Republik Österreich veranstaltet, wobei je eine Fahne der Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion verbrannt wurden, während er durch ein Megaphon die Parolen "Rotfront verrecke" und "Der Staatsvertrag ist ein Betrug am deutschen Volk Österreichs" rief, und (5.) in Wien namens der von ihm geleiteten Vereinigung NBN dem nationalsozialistischen Gedankengut entlehnte Grundsätze und Praktiken zur Anwendung gebracht und publizistisch propagiert und zwar ab Juli 1979 in einem Flugblatt über das "Grundsatzprogramm" (a), ferner in Ausgaben der periodischen Druckschrift "Der Stoßtrupp" von November 1979 (b/aa) und vom September 1980 (b/bb).

Daß - dem Vorbringen auch dieses Beschwerdeführers zuwider - das Unterbleiben einer (neuerlichen) Beeidigung der Geschwornen anläßlich der bloßen Fortsetzung der Hauptverhandlung in einem neuen Kalenderjahr den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht herzustellen vermag und auch die Unterlassung der Übermittlung einer vollständigen Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls bis zum "Ende des Verfahrens" (gemeint: bis zum Schluß der Hauptverhandlung) keine formelle Nichtigkeit begründet, wurde bereits bei Erörterung der wesensgleichen Beschwerdeeinwände des Angeklagten Dr.H*** ausführlich dargelegt und wird darauf verwiesen.

Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Verfahrensrüge des Dr.N*** in Ansehung der Einvernahme des von ihm (laut Hauptverhandlungsprotokoll Band römisch zwanzig, S 402 Mitte) erfolglos (Band römisch zwanzig, S 404 unten bis 406) "abgelehnten" Sachverständigen für Zeitgeschichte Univ.Doz. Dr.Gerhard J*** ist zwar zum Teil prozeßordnungsgemäß ausgeführt, inhaltlich jedoch nicht berechtigt: Einwendungen gegen den in Aussicht genommenen Sachverständigen (im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 120, StPO) können auf dessen Befangenheit, aber auch auf den Mangel an Fachkenntnis gestützt werden vergleiche insbesondere SSt 36/7 = RZ 1965, 80). Soweit sich jene Einwendungen (Band römisch zwanzig, S 398 bis 401; vergleiche Band römisch zwanzig S 441 bis 443), denen der Angeklagte N*** (zufolge Band römisch zwanzig S 402) beigetreten ist, überhaupt auf die Einvernahme des Sachverständigen Dr.J*** in der Hauptverhandlung - und nicht nur auf hier unmaßgebliche Vorgänge um die Erteilung des Auftrags zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens im Vorverfahren und auf die Irrelevanz dieses den Geschwornen gar nicht zur Kenntnis gebrachten Gutachtens vergleiche Einwendungen 1 bis 4) - beziehen, erschöpfen sie sich in bezug auf das Fachwissen des Sachverständigen in der Behauptung, jener könne nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur auf Grund von Unterlagen das Gutachten erstatten (Einwendung 5), in Ansehung seiner angeblichen Befangenheit aber in einem Hinweis auf seine Zugehörigkeit zu einem Universitätsinstitut, dessen Leiterin einen Aufruf zum Verbot der "ANR" unterzeichnet habe (Einwendung 6) und in der Behauptung, der Sachverständige habe im schriftlichen Gutachten (ON 272 im Band römisch neun) über seinen Auftrag hinausgehende, bis zur Beantwortung von Rechtsfragen reichende Schlußfolgerungen zum Nachteil der Angeklagten gezogen. Dazu ist bereits vom Schwurgerichtshof vergleiche Band römisch zwanzig S 406) zutreffend ausgeführt worden, daß gerade Historiker sich in den seltensten Fällen auf eigene Wahrnehmungen stützen können, sondern auf das Studium von Quellen angewiesen sind. Es bleibt zu ergänzen, daß die Wiedergabe eigener - nicht erst aus Anlaß des Verfahrens gemachter - Wahrnehmungen an sich nicht charakteristisch für die Tätigkeit eines Sachverständigen, sondern typisch für einen (sachverständigen) Zeugen ist vergleiche Lohsing-Serini 4 , S 301; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts 2 , Rz 375).

Beizupflichten ist dem Erstgericht auch darin, daß die Tatsache dienstlicher Unterordnung des Sachverständigen gegenüber einer Person, welche ihrerseits nicht jeden Anschein der Voreingenommenheit zu vermeiden vermocht hat vergleiche den Enthebungsbeschluß S 3 jj des Antrags- und Verfügungsbogens bezüglich des Vorstandes des Instituts für Zeitgeschichte der Universität Wien), keineswegs geeignet ist, die Annahme einer Befangenheit des betreffenden Sachverständigen selbst zu begründen. Anhaltspunkte für die Eignung des Dienstverhältnisses zur Beeinflussung des Sachverständigen dermaßen, daß er an die ihm gestellte wissenschaftliche Aufgabe ungeachtet seiner Weisungsfreiheit in diesem Bereich nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit heranzutreten vermochte, sind nicht ersichtlich vergleiche dessen Äußerung Band römisch zwanzig, S 407 f) und - den Einwendungen (Band römisch zwanzig, S 400, Punkte 7 und 8) zuwider - auch nicht dem Inhalt des vom selben Sachverständigen im Vorverfahren erstatteten schriftlichen Gutachtens (ON 272 in Band römisch neun) zu entnehmen. Soweit die darin enthaltene abschließende Wertung eines Teiles der Tätigkeit von Mitgliedern der "ANR" und des "NBN" über die Aufgabe eines Sachverständigen hinausgeht, weil sie eine Schlußfolgerung rechtlicher Natur enthält, bildet die Überschreitung der selbst für Rechtskundige gerade in solchen Fällen nicht ohne weiteres erkennbaren Trennlinie zwischen Begutachtung in faktischer Hinsicht und rechtlicher Beurteilung noch kein Indiz für eine Einstellung des Sachverständigen, die befürchten ließe, daß es ihm bei der (ständiger gerichtlicher Kontrolle unterliegenden) Tätigkeit in der Hauptverhandlung an Objektivität fehlen könnte.

Wenn der Sachverständige von ihm festgestellte Parallelen zum Nationalsozialismus im schriftlichen Gutachten auch hervorhob, soweit es sich nicht um ausschließlich dieser politischen Richtung eigene Charakteristika oder Äußerlichkeiten (Uniformen etc) handelte, entsprach dies seinem Auftrag (S 3 ll des Antrags - und Verfügungsbogens). Die nur zum Teil durch die erhobenen Einwendungen (7 und 8) gedeckten Ausführungen des Nichtigkeitswerbers Dr.N*** in diesem Zusammenhang erweisen sich nach Art und Zielsetzung vor allem als Versuch, den für den Angeklagten abträglichen Inhalt des schriftlichen Gutachtens zur Begründung der Beschwerdebehauptung heranzuziehen, er (der Beschwerdeführer) sei durch die Vernehmung jenes Sachverständigen in der Hauptverhandlung in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden: Einwendungen dieser Art, die in Wahrheit auf der Befürchtung eines ähnlich ungünstigen Inhaltes des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens beruhen, sind nicht erheblich im Sinne des Paragraph 120, StPO. Die Tatsache, daß ein Sachverständiger in einem früheren Gutachten zu für den Angeklagten nachteiligen Schlußfolgerungen gelangte, vermag an sich weder die Annahme seiner Befangenheit noch Zweifel an seiner Fachkenntnis zu begründen. Mag auch der Inhalt eines solchen Vorgutachtens von der Tätigkeit des selben Sachverständigen in der Hauptverhandlung ähnlich nachteilige Ergebnisse für den Angeklagten erwarten lassen, so besteht dennoch kein Anlaß, den Geschwornen fachliche Ausführungen dieses Sachverständigen überhaupt nicht zur Kenntnis zu bringen. Eine Selektion der Beweismittel nach solchen Gesichtspunkten käme zudem einer Vorwegnahme der allein den Geschwornen zustehenden Beweiswürdigung gleich vergleiche SSt 36/7; RZ 1970, 38, 9 Os 109/77; 13 Os 90/77).

Daß durch die Aufnahme des vollständigen Anklagesatzes - einschließlich jener Hinweise, die nur der Verdeutlichung der konkreten Vorwürfe dienten - in die entsprechenden Hauptfragen den Geschwornen keineswegs nahegelegt wurde, das wesentliche Tatbildmerkmal des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ("in nationalsozialistischem Sinne") ungeprüft zu bejahen, sondern ihnen im Gegenteil die Pflicht zur eigenständigen Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals besonders deutlich vor Augen geführt werden sollte, ist bereits zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten Dr.H*** und W*** dargelegt worden.

Auf jene Einwände, welche der Beschwerdeführer Dr.N*** aus der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhebt, ist gleichfalls schon bei Erörterung des Beschwerdevorbringens des Mitangeklagten Dr.H***, mit welchem sich die bezügliche Rüge Dris. N*** dem Inhalt - weitgehend sogar dem Wortlaut - nach deckt, eingegangen worden.

In seiner auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, (Litera a,) StPO gestützten Rechtsrüge unterläßt auch dieser Beschwerdeführer die (wie schon zur betreffenden Rüge des Dr.H*** dargelegt worden ist,) gebotene Interpretation des Wahrspruchs in seiner Gesamtheit. Nur auf Grund isolierter rechtlicher Beurteilung der Tatbestandsfeststellungen des Wahrspruches hinsichtlich jeder einzelnen von den Geschwornen bejahten Hauptfrage, sowie auf Grund der (gleichfalls bereits oben abgelehnten) Rechtsauffassung, Betätigung in nationalsozialistischem Sinne sei nur eine allen Zielen des Nationalsozialismus dienende Aktivität, bestreitet er die Tatbestandsmäßigkeit der einzelnen ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen. Im Zusammenhang betrachtet erweisen sich diese jedoch als für den Nationalsozialismus durchaus als charakteristisch und signifikant. Wird nämlich davon ausgegangen, daß schon nach dem Inhalt des Wahrspruchs die Tätigkeit des Angeklagten Dr.N*** als Aktivist und Leiter einer Untergruppe der "ANR" einerseits (Hauptfragen römisch siebzehn, römisch achtzehn und römisch neunzehn) und seine Aktivität als Gründer und Leiter des NBN (Hauptfragen römisch zwanzig, römisch 24 und römisch 26 ) andererseits jeweils ein Gesamtverhalten bilden, dann liegt Dr.N*** im Rahmen der erstgenannten Vereinigung das gehäufte Zusammentreffen von Manifestationen nationalsozialistischen Gedankenguts durch Äußerung von dem traditionellen Sprachgebrauch dieser Partei entnommenen Parolen, durch demonstrativen Gebrauch äußerer Erscheinungsformen des Nationalsozialismus anläßlich öffentlicher Auftritte, insbesondere im Rahmen einer Kundgebung, die auf Grund ihres Termins und des Veranstaltungsortes als Ehrung der Person Adolf Hitlers zu verstehen war, und durch Abhalten von der paramilitärischen Ausbildung dienenden Übungen, bei welchen die Uniformierung der Teilnehmer durch nationalsozialistische Symbole ergänzt worden war, zur Last; im Rahmen des von ihm gegründeten und geleiteten NBN werden ihm öffentliches, demonstratives Eintreten gegen die staatliche Eigenständigkeit Österreichs mit Bezugnahme auf den "völkischen" Gedanken unter Äußerung typisch nationalsozialistischer Parolen und die propagandistische Veröffentlichung von dem nationalsozialistischen Gedankengut entlehnten Grundsätzen (Betonung der Rasse und des deutschen Volkstums; Ablehnung der Demokratie) unter deutlicher Bezugnahme auf den Nationalsozialismus im Sprachgebrauch und im durch eine Karikatur unterstützten Hinweis auf die Unwirksamkeit des Verbotsgesetzes sowie schließlich gleichfalls die an die (verbotenen) Wehrverbände der NSDAP gemahnende paramilitärische Ausbildung von Sympathisanten seiner Bewegung angelastet. ngeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Bezugnahme auf weitere Programmpunkte des Nationalsozialismus, insbesondere auf desse antisemitische Tendenz, geht daher aus dem Inhalt des Wahrspruchs keineswegs die vom Beschwerdeführer behauptete rechtliche Unrichtigkeit der Gesamtbeurteilung der jeweils im Rahmen der genannten Organisation entfalteten Tätigkeit des Angeklagten Dr.N*** dahin, daß sie in beiden Fällen der Förderung und Verwirklichung von Zielen des Nationalsozialismus galt, hervor.

Soweit aber der Angeklagte (in seinen Ausführungen zur Hauptfrage römisch 24 ) die Richtigkeit dieses Wahrspruches in tatsächlicher Hinsicht (nämlich in Ansehung der wiedergegebenen Parolen) unter Hinweis auf dessen Widerspruch zu seiner eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung (siehe jedoch Band römisch sechzehn, S 152 oben iV mit Band römisch acht, S 25) bestreitet, weicht er von der erwähnten Tatsachengrundlage ab und führt daher die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.

Die abschließende Beschwerdebehauptung des Angeklagten Dr.N***, es sei ihm - dem verneinenden Wahrspruch zur Zusatzfrage römisch sieben zuwider - zugute zu halten, das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkannt zu haben, welcher ihm in Anbetracht seines jede persönliche Erfahrung mit dem Nationalsozialismus ausschließenden Alters nicht vorzuwerfen sei, kann gleichfalls nicht als prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes angesehen werden. Wie bereits zum entsprechenden Beschwerdeeinwand des Angeklagten Dr.H*** ausgeführt wurde, ist nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO - anders als nach der sich auch auf Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe sowie Verfolgungshindernisse materiellen Rechts erstreckenden Bestimmung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO - nur die Bekämpfung einer gesetzwidrigen Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses zulässig; der Schuldausschließungsgrund des Paragraph 9, StGB kann als Institution des materiellen Rechts sohin im geschwornengerichtlichen Verfahren überhaupt nicht mittels Rechtsrüge releviert werden (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b,, Nr 4 ff).

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.N*** zum Teil als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, im übrigen aber als nicht begründet.

Zur Beschwerde des Egon B***:

Als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne im Rahmen der ANR wird dem Angeklagten B*** nach Inhalt des Schuldspruches A/AA/II/2 die Mitveranstaltung der bereits im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.N*** erwähnten Demonstration am 21.April 1979 aus Anlaß des 90. Geburtstages Adolf Hitlers vor dessen Geburtshaus in Braunau zur Last gelegt, bei welcher die Mehrzahl der (anderen) Beteiligten in einer nationalsozialistischen Vorbildern nachempfundenen Uniformierung auftrat und der Angeklagte B*** selbst eine schwarze Schirmkappe mit einem Totenkopfemblem nach Art der Waffen-SS trug, sich am Rufen der typisch nationalsozialistischen Parolen "Deutschland erwache" und "Rotfront verrecke" beteiligte und ebenso wie der Mitangeklagte Dr.N*** bei Einschreiten der Exekutive den sogenannten "Deutschen Gruß" ausbrachte. Außerhalb der ANR hat er sich - dem Schuldspruch A/CC/I/1 bis 6 zufolge - vom August 1980 bis (einschließlich) 1981 auch durch Verbreitung nationalsozialistischen Propagandamaterials des Verbrechens nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG schuldig gemacht. Zur auch von diesem Beschwerdeführer wegen der unterbliebenen Beeidigung der Geschwornen anläßlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung im neuen Kalenderjahr erhobenen Rüge ist bereits bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.H*** und W*** ausführlich Stellung genommen worden, worauf verwiesen wird.

Gleiches gilt für den auf die Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Einwand, die Rechtsbelehrung sei unrichtig, weil sie weder eine Definition des Begriffes des Nationalsozialismus noch eine Erwähnung des (den Vorsatz ausschließenden) Tatsachenirrtums, wohl hingegen - in der beispielsweisen Aufzählung von als tatbildlich in Betracht kommenden Verhaltensweisen - Bezugnahmen auf den konkreten Anklagevorwurf enthalte.

Anders als die Rechtsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO) betreffend den Schuldspruch A/AA/II/2 meint, ist das demonstrative geschlossene Auftreten vor dem Geburtshaus des "Führers" der NSDAP am Tag nach dessen Geburtshaus in einer an den Nationalsozialismus gemahnenden Adjustierung, unter Rufen typisch nationalsozialistischer Parolen und (teilweise) unter Ausbringen des sogenannten "Deutschen Grußes" - objektiv und im Gesamtzusammenhang betrachtet - als Kundgebung zu werten, welche dem ehrenden Gedenken an Adolf Hitler unter durchaus positiver Bezugnahme auf die von ihm geführte politische Partei dient und deswegen eine Propagandawirkung für den Nationalsozialismus entfalten kann. Daß einzelnen Teilakten im Rahmen dieser Demonstration ungeachtet deren erkennbaren Zusammenhangs mit Erscheinungen des Nationalsozialismus bei isolierter Betrachtung noch keine propagandistische Eignung zukäme, ändert nichts an der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Gesamtverhaltens im vorerwähnten Sinne. Soweit der Beschwerdeführer jedoch einen Vorsatz nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG unter Hinweis auf Beweisergebnisse, betreffend ein aggressives Verhalten von Gegendemonstranten gegenüber der kleinen Gruppe des Angeklagten bestreitet, weil durch "ein Fehlverhalten in einer solchen Situation noch keinesfalls ein vorsätzliches Handeln indiziert" sei, geht er nicht von der Tatsachengrundlage des Wahrspruchs aus, der einerseits das Verhalten der Gegendemonstranten überhaupt nicht erwähnt, andererseits die Feststellung eines auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinne gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers in sich schließt. Eine gesetzmäßige Darstellung des von ihm angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes hätte aber einen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit dem angewendeten Strafgesetz vorausgesetzt.

Auf die Unrichtigkeit der in der Rechtsrüge weiters vertretenen Auffassung, zum Tatbild des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG gehöre auch die (konkrete) Gefährlichkeit des Tatverhaltens, ist bereits an anderer Stelle eingegangen worden vergleiche insbesondere die Ausführungen zum entsprechenden - auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützten - Beschwerdeeinwand des Mitangeklagten Dr.H***). Der vom Beschwerdeführer B*** in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit anderen Tatbeständen des Verbotsgesetzes erbringt gleichfalls kein Ergebnis, welches seine Rechtsansicht zu unterstützen geeignet wäre; denn nicht einmal diese mit schwerer Strafe bedrohten Tatbestände setzen eine konkrete Gefährdung voraus.

Letzteres gilt auch für den nach Ansicht des Beschwerdeführers per analogiam heranzuziehenden Tatbestand der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, StGB, welcher als potentielles Gefährdungsdelikt (im Sinne von Nowakowski im WK, Vorbemerkungen zu Paragraphen 3 bis 5 StGB, Rz 23) normiert ist vergleiche EBRV 1971, S 427 mit Hinweis auf JBl 1949, 400).

Einem solchen - an sich zugunsten des Angeklagten auch im materiellen Strafrecht zulässigen - Analogieschluß steht zudem die Erwägung entgegen, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die verheerenden Auswirkungen des Nationalsozialismus in der Vergangenheit die einer nationalsozialistischen Betätigung (auch) von Einzelgängern generell zuzuordnende Gefährlichkeit besonders hoch eingeschätzt und die Prüfung der hievon konkret oder auch nur potentiell ausgehenden Gefahr daher als nicht erforderlich angesehen hat (insoweit sind die vom Beschwerdeführer ersichtlich herangezogenen Ausführungen von Rittler römisch zwei 2 , S 355 daher im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Erwägungen dieses Autors in römisch eins 2 , S 85 zu verstehen).

Die abschließende Rechtsrüge, der zufolge Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts nicht als gültige Rechtsnorm anzusehen sei, beruht auf einer Verkennung der bereits bei der Behandlung eines Beschwerdeeinwands des Mitangeklagten Dr.H*** erläuterten Verfassungslage, auf Grund welcher die Gerichte erster Instanz ihrer Pflicht zur Anwendung gehörig kundgemachter Gesetze nachzukommen haben.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Egon B*** einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung nicht überhaupt entbehrt, kommt ihr sohin gleichfalls keine sachliche Berechtigung zu.

Zur Beschwerde des Dr.Hermann P***:

Diesem Beschwerdeführer liegt Betätigung im nationalsozialistischen Sinne sowohl im Rahmen der "Aktion Neue Rechte - ANR (als Aktivist der Untergruppe im 9. Wiener Gemeindebezirk) durch Teilnahme an der bereits in der Stellungnahme zur Beschwerde des Mitangeklagten Dr.N*** erwähnten Kundgebung vom 21.Februar 1979 in Wien, bei welcher es zur dreimaligen Wiederholung des Rufes "Sieg-Heil" durch alle (zum Teil uniformähnlich mit schwarzen Stiefeln, schwarzen Hosen, Leibriemen und Windjacke adjustierten) beteiligten Angehörigen und Sympathisanten der ANR gekommen war (A/AA/II/1), durch Veranstaltung der gleichfalls bereits erwähnten Demonstration vom 21.April 1979 in Braunau/Inn, in deren Verlauf auch Dr.P*** die typisch nationalsozialistischen Parolen "Deutschland erwache" und "Rotfront verrecke" gerufen hat (A/AA/II/2) und durch die auch den Angeklagten Dr.N*** und Gottfried K*** vorgeworfene Abhaltung von der paramilitärischen Ausbildung von Sympathisanten der Untergruppe dienenden Geländeübungen (in einer bei Dr.P*** durch eine schwarze Schirmkappe mit Totenkopfsymbol ergänzten Uniformierung) im Jahre 1979 in Niederösterreich (A/AA/II/3), als auch im Rahmen der Vereinigung "Nationalistischer Bund Nordland-NBN" als deren Aktivist wiederum durch Abhaltung paramilitärischer Ausbildung dienender Geländeübungen von uniformierten Sympathisanten des NBN in den Jahren 1979 und 1980 in Niederösterreich (A/BB/I/2), ferner durch Veranstaltung einer Propagandaaktion mit dem Angeklagten Attila B*** und zwei weiteren Sympathisanten des NBN am 5.August 1979 auf dem Salzburger Resizdenzplatz in nationalsozialistischen Vorbildern nachempfundener Uniformierung, bei welcher Flugblätter gegen den Film "Holocaust" verteilt wurden (A/BB/I/3), sowie durch gemeinsam mit Dr.N*** vorgenommene Mitveranstaltung der Demonstration gegen den Staatsvertrag und die staatliche Eigenständigkeit der Republik Österreich am 15.Mai 1980 in Wien (A/BB/I/4) zur Last.

Unter Berufung auf die Ziffer eins, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, der Sache nach jedoch die Ziffer 5, dieser Gesetzesstelle relevierend (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, Nr 12), rügt der Angeklagte Dr.P*** die Mitwirkung der von ihm abgelehnten Geschwornen Eva S*** an der Entscheidung; dies jedoch zu Unrecht:

Der Ablehnungsantrag, der vom Angeklagten damit begründet wurde, daß die betreffende Laienrichterin in der Sektion (richtig: Fraktion) Sozialistischer Gewerkschafter im österreichischen Gewerkschaftsbund aktiv tätig, ferner Betriebsratsobmann-Stellvertreter der Österreichischen Investkredit sei, ist zwar noch vor Verkündung des Wahrspruches und des Urteils gestellt und (entgegen Paragraph 74, a zweiter Satz StPO nicht vom Vorsitzenden allein, sondern vom Schwurgerichtshof, allerdings zufolge Stimmeneinhelligkeit auch mit der Stimme des Vorsitzenden) abgewiesen worden (siehe Band römisch 21 , S 393 bis 395); jedoch erfolgten Antragstellung und Ablehnung erst nach Wiedereröffnung der Sitzung im Sinne des Paragraph 340, Absatz eins, StPO, sohin zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Wahrspruch der Geschwornen bereits (gemäß Paragraph 332, Absatz 2 und 3 StPO) verlesen worden war und die gemeinsame Beratung über die Strafe gemäß Paragraph 338, StPO schon stattgefunden hatte. Da die Mitwirkung der Geschwornen an der Entscheidung hiemit beendet gewesen war, wäre der Ablehnungsantrag als verspätet zurückzuweisen gewesen; lief er doch auf eine der Tätigkeit des Laienrichters folgende (nachträgliche) Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes hinaus, die - im Gegensatz zur Urteilsanfechtung wegen eines erst nach der Urteilsfällung bekanntgewordenen Ausschließungsgrundes (RZ 1974/105) - der Strafprozeßordnung fremd ist. Ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit der Ablehnung eines Laienrichters auch nach dem im Paragraph 74, a StPO bezeichneten Endtermin (Beginn der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage) bei Bekanntwerden eines Ablehnungsgrundes erst in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 74, a Nr 3), fehlt es sohin für die Erhebung der gegenständlichen Verfahrensrüge durch den Angeklagten P*** doch an einem rechtzeitig gestellten und damit einer sachlichen Erledigung noch innerhalb der Hauptverhandlung zugänglich gewordenen Parteienantrag.

Im übrigen aber gab weder die Zugehörigkeit der betreffenden Geschwornen zu einer gewerkschaftlichen Massenorganisation noch die Tätigkeit als Betriebsratobmannstellvertreter und als Kandidatin der sozialistischen Fraktion Anlaß dazu, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, zumal keine Gründe dafür erkennbar waren, daß sie eine allenfalls bereits von ihr gefaßt gewesene Meinung angesichts gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht ändern wollte vergleiche insbesondere EvBl 1967/446). Auch zieht die primär an den konkreten Anliegen der Arbeitnehmer orientierte Tätigkeit in Gewerkschaft und Betriebsrat keineswegs zwangsläufig die Beschäftigung mit gegnerischen Ideologien und die Bildung einer unabänderlich vorgefaßten Meinung gegen deren Vertreter nach sich.

Daß in der sozialistischen Fraktion des österreichischen Gewerkschaftsbundes "Stimmung gegen die Angeklagten gemacht" worden sei, hat Dr.P*** zudem erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - sohin unter Verstoß gegen das auch im Bereich der Verfahrensrüge zu beachtende Neuerungsverbot (Mayerhofer-Rieder aaO, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, Nr 40 f) - vorgebracht, nicht hingegen schon in seinem Ablehnungsantrag.

Daß die Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen für Zeitgeschichte, auf welche der Angeklagte Dr.P*** in seinen auf Ziffer 4, (inhaltlich auf Ziffer 5,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten weiteren Beschwerdeausführungen Bezug nimmt, keinen Anlaß boten, in der Hauptverhandlung von der Einvernahme dieses Sachverständigen Abstand zu nehmen (und einen anderen Gutachter zu bestellen), ist bereits bei Erörterung der entsprechenden Verfahrensrüge des Mitangeklagten Dr.N*** dargelegt worden.

Der vom Beschwerdeführer Dr.P*** behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 250, StPO - wonach im Falle der abgesonderten Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten der aus dem Sitzungssaal abgetretene Angeklagte bei sonstiger Nichtigkeit nach erfolgter Wiedereinführung von den Vorgängen in der Hauptverhandlung während seiner Abwesenheit, insbesondere von den inzwischen gemachten Aussagen, in Kenntnis zu setzen ist - liegt laut Hauptverhandlungsprotokoll nicht vor; denn diesem zufolge ist den abgesondert vernommenen Angeklagten anläßlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 16.November 1983 der Inhalt der wechselseitigen Verantwortung kundgemacht worden, worauf sie erklärten, bei ihren Darstellungen zu bleiben (Band römisch siebzehn S 39).

Auf die Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der nicht binnen 48 Stunden (Paragraph 271, Absatz 4, StPO) erfolgten Übertragung der stenografischen Aufzeichnungen des Protokolls sowie mit der Verspätung und der Unvollständigkeit der (im Paragraph 271, Absatz 5, StPO allerdings nicht vorgesehenen) Übergabe der Protokollabschriften an den Verteidiger ist bereits in der Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Dr.H*** sachlich erwidert worden; desgleichen auf das Beschwerdevorbringen, betreffend die unterbliebene neuerliche Beeidigung der Geschwornen anläßlich der - binnen Monatsfrist erfolgten - Fortsetzung der Hauptverhandlung im Kalenderjahr 1984.

Mehrfach (zum Teil auch unter Berufung auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) erhebt der Beschwerdeführer Dr.P*** den sachlich auf Ziffer 6, der genannten Gesetzesstelle gestützten Einwand, die Fragestellung lasse eine genaue Schilderung der Tatumstände und einen Hinweis darauf vermissen, in welchen bestimmten Details die nationalsozialistische Wiederbetätigung erblickt werden könnte. Er übersieht hiebei jedoch, daß in den ihn betreffenden Fragen das ihm als Wiederbetätigung angelastete Verhalten durch Anführung der einzelnen Tätigkeiten, des Tatortes und der Tatzeit hinreichend individualisiert und konkretisiert im Sinne des Paragraph 312, Absatz eins, StPO wird und eine darüber hinausgehende Beschreibung der Tat nicht erforderlich ist. Ergänzend sei insoweit nur noch bemerkt, daß die den Geschwornen gestellten Hauptfragen - den Beschwerdeausführungen zuwider - das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn schon in ihrer zusammenfassenden Einleitung gleichsam als Klammer für das den Angeklagten insgesamt angelastete Tatgeschehen enthalten; daß dieses in den demnach nur der Konkretisierung der einzelnen Schuldvorwürfe dienenden Teilfragen innerhalb des nach Einzeltaten aufgesplitterten Fragensystems nicht stets vom neuen wiederholt oder mit Beziehung auf den konkreten Sachverhalt näher erläutert wird, begründet keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung.

Unerfindlich bleibt, weshalb - wie die Beschwerde abschließend vermeint - die Anführung des Tatbestandsmerkmals "im nationalsozialistischen Sinne" (oder eines erläuternden Beisatzes ähnlicher Bedeutung) eine Vorwegnahme der Antwort der Geschwornen bedeuten sollte; gerade durch die gesetzlich gebotene Aufnahme dieses Tatbestandsmerkmals in die Fragestellung wurde es den Laienrichtern erst ermöglicht, über dessen Vorliegen abzusprechen.

Auf den unter einem erhobenen Vorwurf, auch die Rechtsbelehrung habe "die Antwort unzulässigerweise bereits vorweggenommen", wird bei Erörterung des Beschwerdevorbringens zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO eingegangen werden.

Die nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 7, StPO geltend gemachte Verletzung der Vorschrift des Paragraph 267, StPO durch Stellung der Hauptfrage IL ist nicht unterlaufen; enthält diese Frage doch den Beschwerdeausführungen zuwider keineswegs den zusätzlichen Vorwurf, der Angeklagte habe den Ruf "Sieg" (oder "Sieg-Heil") ausgebracht, sondern entspricht in ihrer Tatschilderung, wonach der Angeklagte Dr.P*** diesen vom Mitangeklagten Dr.N*** ausgebrachten Ruf gemeinsam mit den anderen Teilnehmern mit dem dreimal wiederholten Ruf "Sieg-Heil" beantwortet hat, dem Punkt A/AA/II/1/b der laut Band römisch zwanzig, S 319 und verso modifizierten Anklage vergleiche auch die ursprüngliche Anklage in deren Punkt A/AA/II/2/b, Band römisch elf, S 49).

Dem einleitenden Vorbringen des Beschwerdeführers Dr.P*** zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zuwider ist die Vorschrift des Paragraph 321, Absatz 2, StPO, wonach die Rechtsbelehrung unter anderem - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung(en) sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten muß, nicht dahin zu interpretieren, daß es zu jeder einzelnen Frage auch einer Wiederholung solcher Rechtsausführungen bedürfte, die jeweils mehrere Fragen in gleicher Weise betreffen. In derart gelagerten Fällen genügt vielmehr eine entsprechende Verweisungen oder Zusammenfassungen enthaltende Rechtsbelehrung dem Gesetz; kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, einen zwecklosen Formalismus gewollt zu haben, der die Faßlichkeit und Übersichtlichkeit der Rechtsbelehrung für die Laienrichter höchstens beeinträchtigen könnte (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 321, Nr 5).

Soweit aber der Beschwerdeführer ein Eingehen der Rechtsbelehrung auf die von den Hauptfragen erfaßten einzelnen Tatkomplexe vermißt, verkennt er das Wesen der schriftlichen Rechtsbelehrung, in welcher - vom bereits oben erwähnten Inhalt abgesehen - nur das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen, Bezugnahmen auf den konkreten Sachverhalt jedoch im allgemeinen zu unterlassen sind. Die Rückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt ist nämlich erst Gegenstand der im Anschluß an die Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden mit den Geschwornen gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO vorzunehmenden Besprechung vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, Nr 14, 15 und 17 bis 19), deren Inhalt nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden kann (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 323, Nr 1). Daß die beispielsweise Aufzählung von für eine Subsumtion unter Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG in Betracht kommenden Verhaltensweisen in der Rechtsbelehrung auch solche enthält, die dem Angeklagten P*** von der Staatsanwaltschaft nicht zur Last gelegt worden sind, ist daher kein Mangel, sondern entspricht der im Paragraph 321, Absatz 2, StPO gestellten Aufgabe generalisierender Darstellung; die Aufnahme der vom Beschwerdeführer vermißten Hinweise darauf, welche der tatbildlichen Tätigkeiten auf ihn zutreffen könnten, wäre hingegen verfehlt gewesen.

Ein Anhaltspunkt dafür, daß auch rein sachliche, objektive Darstellungen nationalsozialistischer Maßnahmen und Zielsetzung als tatbildlich in Betracht kommen können, ist - der Beschwerdebehauptung des Angeklagten Dr.P*** zuwider - keinem der aufgezählten Beispiele zu entnehmen. Seine Einwände gegen diese Aufzählung sind mit dem Hinweis auf den auch vom Angeklagten Dr.H*** bei Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde übersehenen Umstand zu entkräften, daß vom Schwurgerichtshof die demonstrativ angeführten Verhaltensweisen ausdrücklich keineswegs generell als objektiv tatbildlich, sondern lediglich als hiefür in Frage kommend bezeichnet worden sind; solcherart wurde auch der Antwort der Geschwornen nicht vorgegriffen. Dies gilt insbesondere auch für die Anschlußpropaganda (unter Ablehnung der Eigenstaatlichkeit Österreichs) sowie für die Anknüpfung an äußere Erscheinungsformen der N***. Wenn der Beschwerdeführer in letzterem Zusammenhang eine Bezugnahme der Rechtsbelehrung auf den Begriff der Uniformsowie auf wesentliche Merkmale nationalsozialistischer Uniformen und Symbole vermißt, übersieht er, daß Darstellungen faktischer (historischer) Natur ebensowenig zum im Paragraph 321, Absatz 2, StPO determinierten Inhalt der Rechtsbelehrung gehören wie die Interpretation von in den Fragen nicht vorkommenden Rechtsbegriffen.

Eines Eingehens auf die Problematik der Begehung durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB) bedurfte es selbst im Hinblick auf die Fassung der Hauptfrage IL nicht, zumal auch diese Frage keineswegs eine bloße Unterlassung des Angeklagten Dr.P***, sondern seine aktive Mitwirkung an der Kundgebung vom 21.Februar 1971 betroffen hat. Übrigens ist er vom Vorwurf, das Rufen in der Hauptfrage IL erwähnten Parolen zugelassen zu haben, rechtskräftig freigesprochen worden (Urteilsseiten 72 f). Die behauptete Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung hätte also keine Benachteiligung des Beschwerdeführers nach sich gezogen; eine Beschwer ist daher in diesem Zusammenhang nicht denkbar vergleiche Evbl 1983/18).

Die Unhaltbarkeit der Auffassung, es hätte eines Hinweises auf die Notwendigkeit bedurft, die in den Hauptfragen dargestellten Verhaltensweisen der Angeklagten auf deren (Staats-)Gefährlichkeit zu prüfen, ist bereits im Zusammenhang mit den entsprechenden Rügen der Angeklagten Dr.H*** und B*** erörtert worden und wird darauf verwiesen.

Da auch mit der Kritik des Beschwerdeführers Dr.P*** an der (nach seiner Meinung schon aus der geringen Seitenzahl hervorgehenden) quantitativen Mangelhaftigkeit der Rechtsbelehrung zu den entscheidenden Punkten keine Unrichtigkeit derselben im (qualitativen) Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO dargetan wird, erweisen sich die gegen die Rechtsbelehrung erhobenen Beschwerdeeinwände, soweit sie nicht überhaupt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehren, als nicht stichhaltig. Eine in sich widersprüchliche Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO) ist - der Beschwerde Dris.P*** zuwider - dem Wahrspruch nicht zu entnehmen. Die von ihm behauptete Ähnlichkeit der Uniformierung der Personen, die an den in den Hauptfragen XLIX, IL-LIII 1, 2, 3 beschriebenen Vorfällen beteiligt waren, schließt eine unterschiedliche Beantwortung der bezeichneten Schuldfragen nicht denknotwendig aus. Selbst wenn - was keineswegs der Fall ist - nur das Tragen der Uniform inkriminiert gewesen wäre, steht eine nur teilweise Bejahung der betreffenden Fragen (infolge unterschiedlicher Beurteilung der Nachweisbarkeit der subjektiven oder der objektiven Tatbestandserfordernisse) nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen. Dies gilt auch für den behaupteten Widerspruch zwischen der (teilweisen) Verneinung der Hauptfrage LIII (in drei Punkten) und der Bejahung der Hauptfragen IL und L sowie des vierten Punktes der Hauptfrage L römisch drei und für die unterschiedliche Beantwortung der die Mitwirkung mehrerer Angeklagten an einer bestimmten Tat betreffenden Hauptfragen. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO, der nur in einem aus dem Inhalt des Wahrspruches selbst hervorgehenden Mangel (im Sinne einer Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widersprüchlichkeit der Antwort der Geschwornen) bestehen könnte vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, Nr 6 und 7), ist hierin nicht zu ersehen.

Soweit der Angeklagte Dr.P*** in seiner Rechtsrüge - jeweils von der Behauptung ausgehend, ihm liege nur eine nicht im Sinne des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG tatbildliche Unterlassung zur Last - die Subsumtion seines Verhaltens unter Paragraph 286, Absatz eins, StGB oder (unter Behauptung seines Unvermögens, das Rufen von Parolen durch andere Kundgebungsteilnehmer zu verhindern) seinen Freispruch anstrebt (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, bzw Ziffer 12, StPO), ist er darauf zu verweisen, daß er sich in keinem der ihm angelasteten Fälle nach dem Wahrspruch auf ein rein passives Verhalten beschränkt hat vergleiche auch die Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen des nämlichen Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO). Zudem scheint im Schuldspruch in Ansehung der Kundgebung vom 21.Februar 1979, A/AA/II/1, der Beisatz betreffend den von ihm zugelassenen Gebrauch der Parolen "Nieder mit den Demokraten, die das deutsche Volk verraten" und "Rotfront verrecke, Deutschland erwache" durch andere Kundgebungsteilnehmer nicht auf, obwohl er in Ansehung seiner Person (siehe Punkt 55 des Wahrspruchs) anders als bei Dr.N*** (siehe US 17) Bestandteil der von den Geschwornen einschränkungslos bejahten Hauptfrage IL war. Insoweit ist vielmehr (ohnehin) der vom Beschwerdeführer angestrebte Freispruch ergangen (US 72 f). Eine Abänderung des Urteiles in dieser Hinsicht ist mangels eines deswegen von der Anklagebehörde ergriffenen, auf die Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsmittels nicht mehr zulässig. Angesichts dieses rechtskräftigen Teilfreispruchs kann sich der Angeklagte durch den hiezu in Widerspruch stehenden Teil des Wahrspruches zur Hauptfrage IL nicht beschwert erachten.

Daß - seinem weiteren Vorbringen entgegen - die konkrete oder auch nur potentielle Gefährlichkeit der Betätigung im nationalsozialistischen Sinne nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG gehört, ist bereits bei Erörterung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten Dr.H*** zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO dargelegt worden; desgleichen, daß es zur Tatbestandsverwirklichung nicht der Verfolgung der Gesamtheit der zum Gedankengut des Nationalsozialismus gehörigen Ziele bedarf, sondern hiefür die Förderung einzelner typisch nationalsozialistischer Programmpunkte, unter Umständen aber auch ein Gesamtverhalten genügt, welches einer Mehrzahl von Zielen dient, die wohl im einzelnen (dem Ideengehalt nach) auch von anderen politischen Bewegungen vertreten werden, gerade in ihrem Zusammentreffen aber für das vom Nationalsozialismus mit Gewalt durchgesetzte Programm charakteristisch sind. Bei Beachtung dieser Gesichtspunkte erweisen sich weder die Subsumtion des Gesamtverhaltens des Angeklagten Dr.P*** im Rahmen der "ANR" (Veranstaltung öffentlicher Auftritte mit Gleichgesinnten unter demonstrativer Bezugnahme auf den Nationalsozialismus oder auf die Person seines Führers mittels - wenn auch nur "nachempfundener" - Uniformen und Symbole der seinerzeit alle Macht im Staate ausübenden nationalsozialistischen Organisationen sowie der auch von letzteren gebrauchten extremistischen und radikalisierenden Parolen sowie durch die Wahl von Zeit und Ort der Kundgebung; Durchführung nicht nur in äußeren Erscheinungsformen an das nationalsozialistische Vorbild gemahnender paramilitärischer Übungen dieses Sympathisantenkreises) noch die Unterstellung der von ihm innerhalb des "NBN" entfalteten, in gleicher Weise an Gedankengut und äußere Erscheinungsformen des Nationalsozialismus anknüpfenden Aktivität unter den Tatbestand des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG schon nach dem Inhalt des Wahrspruches als rechtsirrig. Soweit in der Rechtsrüge jedoch - den Gesamtzusammenhang nicht berücksichtigend - isolierte Bewertungen von Teilakten, ja sogar von einzelnen hiebei zum Ausdruck gekommenen Anlehnungen an Ideen und äußere Erscheinungsformen des Nationalsozialismus vorgenommen werden, geht sie an der Sache vorbei.

In einem erheblichen Teil seines Rechtsmittels geht der Beschwerdeführer Dr.P*** der Strafprozeßordnung zuwider überhaupt nicht von den Feststellungen des Wahrspruches zur objektiven und subjektiven Tatseite aus, sondern bekämpft er unter Hinweis auf die Möglichkeit einer anderen - für ihn günstigeren - Beurteilung der Verfahrensergebnisse lediglich die im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung der Geschwornen (dies insbesondere hinsichtlich seiner persönlichen Beteiligung an den "Sieg-Heil"-Rufen laut Wahrspruch zur Hauptfrage IL, hinsichtlich der ihm durch Bejahung der Hauptfrage LI zur Last gelegten persönlichen Verwendung eines Totenkopfsympols und hinsichtlich der subjektiven Tatseite). Auch unterlegt er dem Wahrspruch in ebenso prozeßordnungswidriger Weise zum Teil einen ihm nach Wortlaut und Sinngehalt keinesfalls zu entnehmenden Inhalt vergleiche die Ausführungen zu seiner im Wahrspruch zu den Hauptfragen IL und L überhaupt nicht festgestellten persönlichen Adjustierung); im übrigen verkennt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, daß nach dem Wahrspruch von ihm die Veranstaltung von Kundgebungen mit demonstrativen, propagandawirksamen Bezugnahmen auf die NSDAP, wie sie unter anderem auch in den von der Mehrzahl der Teilnehmer verwendeten Bekleidungsstücken und Symbolen zum Ausdruck gelangten, in seinen Vorsatz aufgenommen war, weshalb es unerheblich bleibt, in welchem Maße er selbst solche äußere Ähnlichkeiten mit nationalsozialistischen Vorbildern auch in seiner persönlichen Adjustierung anstrebte.

Soweit der Angeklagte Dr.P*** sich trotz Verneinung der betreffenden Zusatzfrage XL durch die Geschwornen auf einen Verbotsirrtum beruft (den er allerdings zum Teil auch als - zufolge LSK 1979/152 zu Paragraph 9, StGB unbeachtlichen - "Irrtum über die Strafbarkeit" bezeichnet), bringt er überhaupt keinen für die Erhebung einer Rechtsrüge gegen ein geschwornengerichtliches Urteil in Betracht kommenden Grund zur gesetzmäßigen Darstellung vergleiche die Ausführungen über den Umfang des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO in der Stellungnahme zu den Rechtsrügen der Mitangeklagten Dr.H*** und Dr.N***).

Mit den Einwänden der Rechtsrüge gegen eine vermeintlich unpräzise Fassung des Wahrspruchs (gemeint: der gestellten Hauptfragen), gegen die angebliche Überschreitung der Anklage bei Stellung der Hauptfrage IL und wegen innerer Widersprüchlichkeit des Wahrspruchs, welche der Beschwerdeführer in der unterschiedlichen Beantwortung von die Mitwirkung an den Geländeübungen des "NBN" betreffenden Fragen in bezug auf ihn (Hauptfrage LII) und hinsichtlich des Angeklagten Dr.N*** (Hauptfrage römisch zwanzig) erblickt, wiederholt der Angeklagte Dr.P*** nur sein Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 6, 7 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, zu welchem bereits oben Stellung genommen worden ist. Der letzterwähnte Einwand ist zudem aktenwidrig, weil die Hauptfrage römisch zwanzig ebenso wie Hauptfrage LII von den Geschwornen bejaht (und daher auch gegen den Mitangeklagten Dr.N*** zur Urteilstat A/BB/I/2 ein Schuldspruch gefällt) worden ist.

Sohin ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.P*** ebenfalls zu einem erheblichen Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, im übrigen aber sachlich nicht berechtigt.

Zu den Maßnahmen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:

1.) Die Hauptfrage LIII bezieht sich auf die Abhaltung von insgesamt vier Veranstaltungen des "NBN" in der Zeit vom 5.August 1979 bis zum 15. Mai 1980. Obwohl die Geschwornen diese Frage lediglich in ihrem letzten - die Urteilstat A/BB/I/4 betreffenden - Punkt bejaht, ansonsten aber stimmenmehrheitlich verneint hatten, erfolgte ein Schuldspruch bezüglich des Angeklagten Dr.Hermann P*** wegen Verbrechens nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG auch in Ansehung der unter Punkt 1 der Hauptfrage LIII angeführten Veranstaltung einer Propagandaaktion gegen den Film "Holocaust" am 5.August 1979 auf dem Residenzplatz in Salzburg (A/BB/I/3).

Letzterer Schuldspruch entbehrt sohin in Ansehung des genannten Angeklagten einer im Wahrspruch festgestellten Tatsachengrundlage und ist infolgedessen mit dem in der Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht relevierten, jedoch gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO auch von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO behaftet vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 342, Nr 5; SSt 52/51), weshalb insoweit gemäß Paragraph 336, StPO mit einem Freispruch vorzugehen war.

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung konnte von den vom Geschwornengericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Strafzumessungsgründen vergleiche S 92 f des Urteils) ausgegangen werden und erschien auf dieser Grundlage eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschulden des Angeklagten Dr.P*** angemessen.

Diese Strafe konnte gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen werden, weil nach Meinung des Senates angesichts des früheren ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten und des Umstandes, daß die Taten schon relativ lange zurückliegen und sich der Angeklagte seither wieder wohlverhalten hat, sämtliche Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle gegeben sind.

2.) Eine weitere ungerügt gebliebene materielle Urteilsnichtigkeit (im Sinne der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO) liegt in Ansehung der Angeklagten K*** und Dr.N*** vor: Bei ersterem Angeklagten blieb die zufolge Band römisch vierzehn S 65, Bd römisch 21 S 205 vom 28.September 1983, 21,35 Uhr, bis 7.Februar 1984, 11,20 Uhr, erlittene Vorhaft unberücksichtigt; diese Haftzeit war gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB - ungeachtet ihrer teilweisen Anrechnung auf eine bedingte Freiheitsstrafe, welche über den Angeklagten K*** in dem im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB zum gegenständlichen Urteil stehenden, am 6.Juni 1984 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 24.Oktober 1983 zu AZ 12 b E römisch fünf r 972/82, Hv 610/82, verhängt worden ist - zur Gänze anzurechnen (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 38, Nr 32 ff). Dem Angeklagten Dr.N*** hinwieder sind zwar Vorhaftzeiten vom 13.August 1979, 20,15 Uhr, bis 22.August 1979, 16,00 Uhr, und vom 27.November 1983, 8,50 Uhr, bis 7.Dezember 1983, 15,45 Uhr, auf die Strafe angerechnet worden, doch wurde hiebei übersehen, daß die letzerwähnte Haftzeit bereits mit der Festnahme Dris.N*** am 26.November 1983 um 19,15 Uhr begonnen hat (Band römisch siebzehn S 459 a verso; Band römisch zwanzig S 119), weshalb auch insoweit die "erforderliche" Korrektur vorzunehmen war.

Zur Kostenbeschwerde des Angeklagten Dr.H***:

Mit diesem Rechtsmittel begehrt Dr.H*** die Kosten hinsichtlich jener Fakten, deren er nicht für schuldig befunden wurde, gemäß Paragraph 389, Absatz 2, StPO vom Ersatz auszuscheiden.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Abgesehen nämlich davon, daß bei offiziosen Strafverfahren bezüglich des Ersatzes der Kosten des zum Teilfreispruch führenden Verfahrens ein Kostenausspruch im Sinne des Paragraph 389, Absatz 2, StPO in der Regel entfallen kann, da eine Pflicht des Staates zum Kostenersatz an den (teilweise) freigesprochenen Angeklagten - im Unterschied zu einem Privatanklageverfahren - nicht besteht vergleiche Rz 1982 Nr 8) scheint vorliegend eine Kostenaufteilung schon deshalb untunlich, weil der Inhalt der Schuld- und Freisprüche eine Separierung des betreffenden Verfahrensaufwandes nicht zuläßt.

Zu den Berufungen:

Das Geschwornengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die Wiederholung der strafbaren Handlungen, bei Dr.H*** und Dr.N*** die führende Rolle innerhalb der ANR, bei W*** und Dr.N*** den Umstand, daß sie zur Verschärfung der Gangart innerhalb der ANR beigetragen hätten, bei K*** und B*** die einschlägigen Vorverurteilungen sowie bei W*** und B*** das Zusammentreffen strafbarer Handlungen. Als mildernd wurde hingegen bei Dr.H***, W***, Dr.N*** und B*** der bisherige ordentliche Lebenswandel, bei W*** und B*** das Alter unter 21 Jahren und bei K*** der Umstand gewertet, daß ein Teil der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde. Ferner wurde bei Dr.H*** und B*** jeweils ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung, bei W*** und Dr.N*** das Wohlverhalten durch längere Zeit und bei Dr. H*** der mäßigende Einfluß innerhalb der ANR in Betracht gezogen. Schließlich wurde dem Dr.N*** der Verlust des Arbeitsplatzes, dem Angeklagten B*** seine "psychische Beschaffenheit", welche einerseits für sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht weitgehend bestimmend gewesen sei und andererseits dazu geführt habe, daß seinen schriftlichen "Ergüssen" nur sehr geringe Gefährlichkeit in propagandistischer Hinsicht zuzubilligen sei sowie dem Angeklagten B*** seine Minderbeteiligung beim Anschlag auf die S***-Filiale in Salzburg zugebilligt.

Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe verhängte das Geschwornengericht gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, 3 g VerbotsG über die nachstehenden Angeklagten Freiheitsstrafen, und zwar über Dr.H*** in der Dauer von neun Monaten, über Michael W*** (unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Juni 1982, mit dem er wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden war) eine Zusatzstrafe in der Dauer von drei Monaten, über den Angeklagten K*** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, über Dr.N*** eine solche im Ausmaß von fünfzehn Monaten und über Egon B*** in der Dauer von zwanzig Monaten. Über den Angeklagten B*** hingegen wurde gemäß Paragraphen 28, 41, Absatz eins, StGB, 3 f VerbotsG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Die über die Angeklagten Dr.H***, W*** und K*** verhängten Strafen wurden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB, die Strafe des Angeklagten Dr.N*** gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Setzung einer jeweiligen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Ferner wurde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MedienG auf die Einziehung im einzelnen angeführter Medienwerke erkannt.

Während die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, Attila B*** und Dr.P*** eine schuldangemessene Erhöhung der jeweiligen Freiheitsstrafen und - wo sie gewährt wurde - die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht anstrebt, begehren die Angeklagten Dr.H***, Dr.N*** und Egon B*** Strafminderung und die zwei erstgenannten Angeklagten überdies Verkürzung der Probezeit. Dr.H*** strebt ferner die Aufhebung des nach dem Mediengesetz ergangenen Einziehungserkenntnisses an.

Voranzuschicken ist, daß infolge des beim Angeklagten Dr.P*** gefällten Teilfreispruchs die ihn anlangenden Berufungen obsolet geworden sind und auf die Strafneubemessung (siehe oben) verwiesen werden können.

Die vom Angeklagten K*** hingegen angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung war zurückzuweisen, weil weder bei der Anmeldung noch später die Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Genannte beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).

Die verbleibenden Berufungen sind durchwegs nicht begründet.

Auszugehen ist davon - die Anklagebehörde räumt dies auch ausdrücklich ein - daß das Geschwornengericht die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßte.

Im einzelnen ist den Angeklagten Dr.H*** und Dr.N*** zusätzlich zu erwidern, daß die Akten keine Anhaltspunkte dafür bieten, sie hätten in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum gehandelt bzw die Taten seien unter Umständen begangen worden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Paragraph 34, Ziffer 11 und 12 StGB). Desgleichen kann der Umstand, daß das Verhalten des Dr.N*** "keinen Schaden bewirkte" beim Verbrechen nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ebensowenig strafmildernde Wirkung für sich in Anspruch nehmen wie der Umstand, daß er "den Nationalsozialismus nicht als Gesamtbegriff vertreten" habe, wie er in seiner Berufungsschrift behauptet. Beim Angeklagten B*** schließlich läßt sich das im Wahrspruch bezüglich seiner Person festgestellte Verhalten mit der Berufungsbehauptung, er habe "keine Eigeninitiative" entwickelt, nicht in Einklang bringen. Zu ergänzen sind die Milderungsgründe bei den Angeklagten Dr.H*** und B*** lediglich dahin, daß auch ihnen die Ziffer 18, des Paragraph 34, StGB - Begehung der Tat schon vor längerer Zeit und bisheriges Wohlverhalten - zustatten kommt, und zwar ebenso wie dem Angeklagten Dr.N***, bei dem bereits das Geschwornengericht diesen Umstand als mildernd in Betracht zog.

Auf der gegebenen Basis erscheinen aber die geschöpften Unrechtsfolgen bei sämtlichen in Frage stehenden Angeklagten als durchaus tatschuldgerecht und mithin weder einer Anhebung noch einer Reduzierung bedürftig.

Entgegen der - insoweit auch nicht weiter substantiierten - Meinung der Anklagebehörde sind bei den Angeklagten Dr.H***, W***, K*** und Dr.N*** aus den von den Tatrichtern angeführten Gründen vergleiche S 95 ff des Urteils) - denen durchaus beigetreten werden kann - auch die Voraussetzungen bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB (Dr.H***, W*** und K***) bzw nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle (Dr.N***) sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht gegeben und konnte mithin auch in diesem Belange dem Begehren der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen werden.

Soweit die Angeklagten Dr.H*** und Dr.N*** eine Verkürzung der Probezeiten anstreben, schien dies - trotz der relativ langen, seit der Urteilsverkündung verstrichenen Zeit - im Hinblick auf die anzustrebende Effektivität der Strafe nicht angebracht.

Auf der Basis des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Angeklagten Dr.H*** wegen Paragraph 3, g VerbotsG ist schließlich auch dem Antrag dieses Angeklagten, die Einziehung der mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Medienwerke aufzuheben, "weil die fraglichen Textstellen keinen strafbaren Tatbestand bildeten", der Boden entzogen und mußte sonach seiner Berufung auch insoweit ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09251 09D01325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00132.85.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19860625_OGH0002_0090OS00132_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053805 Rechtssatz 19.02.1980Strafrecht
Der Angeklagte ist nicht befugt zu begehren, dass der OGH beim VfGH den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein derartiger in der NB des Angeklagten enthaltener Antrag ist durch Beschluss zurückzuweisen.
RS0053859 Rechtssatz 19.02.1980Strafrecht
Der Einwand, durch die Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, sei ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden, kann niemals auf die Behaupt …
RS0075618 Rechtssatz 13.10.1970Strafrecht
Wenn eine Äußerung oder Mitteilung zufolge ihres Inhaltes den Tatbestand eines Verbrechens, etwa auch den nach dem § 3 VerbotsG 1947 erfüllt, kann sie nicht mehr den Schutz des Art 10 der MRK genießen.
RS0079790 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Tatbildlich nach § 3 g Abs 1 VerbotsG ist jede dem Verbot, sich für die NSDAP oder deren Ziele irgendwie zu betätigen (§ 3 VerbotsG), zuwiderlaufende, nicht schon durch §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfaßte Betätigung im nationalsozialistischen Sinne. Der nicht a …
RS0079833 Rechtssatz 29.06.1962Strafrecht
Über den Begriff der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn.
RS0079913 Rechtssatz 18.01.1972Strafrecht
§ 3g VerbotsG setzt eine konkrete Gefährdung der Unabhängigkeit und territorialen Integrität des Staates der demokratischen Staatsordnung und Verfassungsordnung oder der öffentlichen Ruhe im Einzelfall nicht voraus.
RS0079934 Rechtssatz 27.09.1978Strafrecht
Propagandistisch einseitige Verharmlosung menschenrechtswidriger nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen erfüllt § 3 g VerbotsG.
RS0079942 Rechtssatz 09.02.1967Strafrecht
Zum Begriff: Betätigung im nationalsozialistischen Sinn.
RS0079948 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Zur Tatbestandsverwirklichung bedarf es nicht der Verfolgung der Gesamtheit der zum Gedankengut des Nationalsozialismus gehörigen Ziele, es genügt vielmehr die Förderung einzelner typisch nationalsozialistischer Programmpunkte, unter Umständen aber auch ein …
RS0079959 Rechtssatz 18.01.1972Strafrecht
Eine Betrachtungsweise, die ohne die gebotene objektive Wertung der Geschehnisse wesentliche Aktionen und Ziele der ns Machthaber verschweigt, andere aber zu rechtfertigen, zu beschönigen oder zu bagatellisieren versucht, ist einseitig propagadistisch im ns …
RS0079991 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Zur Erfüllung der inneren Tatseite des Verbrechens nach § 3g VerbotsG genügt bedingter Vorsatz des Täters, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, dass er die Ziele des Nationalsoziali …
RS0087428 Rechtssatz 10.02.1972Strafrecht
1) Bei im Verhältnis des § 265 StPO zueinander stehenden Urteilen ist in jedem jede bis zur Zeit seiner Fällung anrechenbare (noch nicht durch fiktiven Vollzug konsumierte) Vorhaft ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob eine Anrechnung desselben Zeitraumes s …
RS0088950 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Schon aus der Vorsatzdefinition des § 5 Abs 1 StGB geht hervor, dass ein Tatbildirrtum - wozu auch der Irrtum über ein normatives Tatbildmerkmal gehört - den Vorsatz ausschließt.
RS0096733 Rechtssatz 16.02.1967Strafrecht
Ein Berufsrichter oder Laienrichter ist nicht schon dann befangen, wenn er sich schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur dann, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass er seine Meinung auch angesichts allfälliger gegen …
RS0096789 Rechtssatz 06.10.1981Strafrecht
Wurde die Befangenheit eines (Berufsrichters oder Laienrichters) Richters nicht vor Urteilsfällung (durch Ablehnungsantrag) geltend gemacht, so kann sie im Nichtigkeitsverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden, uzw auch dann nicht, wenn der behauptete Ab …
RS0096815 Rechtssatz 04.09.1979Strafrecht
Kein Recht des Angeklagten auf Zustellung einer Abschrift des Hauptverhandlungs-Protokolls.
RS0097249 Rechtssatz 12.10.1954Strafrecht
Ablehnung eines Geschwornen, Zeitpunkt, Entscheidungsrecht, Beschwerde.
RS0097343 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Die Wiedergabe eigener - nicht erst aus Anlaß des Verfahrens gemachter - Wahrnehmung ist nicht charakteristisch für die Tätigkeit eines Sachverständigen, sondern typisch für einen (sachverständigen) Zeugen.
RS0098175 Rechtssatz 12.12.1963Strafrecht
Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuz …
RS0098195 Rechtssatz 12.12.1973Strafrecht
Bei "erheblichen Einwendungen" im Sinne des § 120 StPO muss es sich um Umstände handeln, die die Person des Sachverständigen von vornherein ungeeignet erscheinen lassen, etwa wegen persönlicher Kontakte zu Personen, die am Ausgang des Strafverfahrens intere …
RS0098236 Rechtssatz 13.04.1973Strafrecht
Einwendungen, die sich bloß darauf stützen, daß der Sachverständige zu Ergebnissen gelangte, die für den Angeklagten ungünstig sind, sind nicht "erheblich" im Sinne des § 120 StPO.
RS0098270 Rechtssatz 11.11.1966Strafrecht
Unterbleiben der Beeidigung der Schöffen in der gemäß § 276a StPO wiederholten Hauptverhandlung, obgleich die erste Hauptverhandlung samt Beeidigung im vorangegangenen Kalenderjahr stattfand.
RS0099061 Rechtssatz 16.02.1967Strafrecht
Die achtundvierzigstündige Übertragungsfrist des § 271 Abs 4 StPO - eine Mahnfrist - bezieht sich nur auf das vom Vorsitzenden gesondert anzuordnende stenographische Vollprotokoll, nicht aber auf das normale Hauptverhandlungsprotokoll im Sinne des § 271 Abs …
RS0099117 Rechtssatz 30.10.1963Strafrecht
Der OGH kann die Frage, ob durch die Ablehnung eines Beweisantrages Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt wurden, nur auf Grund des Inhaltes des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages prüfen. Die Anführung anderer Umstände, die durch das Beweis …
RS0099189 Rechtssatz 18.11.1966Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0100552 Rechtssatz 22.12.1972Strafrecht
Der Gerichtshof kann seine von der Anklage abweichende Rechtsansicht regelmäßig nicht schon bei der Stellung der Hauptfrage zur Geltung bringen, sondern ihr nur in Form der Eventualfrage, in der Rechtsbelehrung oder nach dem § 337 StPO im Urteil Ausdruck ge …
RS0100665 Rechtssatz 08.10.1985Strafrecht
In der Hauptfrage ist die Tat zur Ausschaltung der Gefahr einer Doppelverurteilung zu individualisieren und zur Ermöglichung der Subsumtionsüberprüfung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten zu konkretis …
RS0100715 Rechtssatz 28.09.1982Strafrecht
Die schriftliche Rechtsbelehrung hat nur eine Darlegung von Rechtsbegriffen zu enthalten; für die Erörterung sonstiger Fachausdrücke sowie die Verdeutlichung (hier: Medizinisch und psychologisch) relevanter Umstände kommt lediglich die gemäß § 323 Abs 2 StP …
RS0100721 Rechtssatz 27.10.1970Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0100782 Rechtssatz 15.03.1966Strafrecht
Die Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) kann nicht aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens, sondern nur aus dem Gesetz abgeleitet werden.
RS0100825 Rechtssatz 22.03.1974Strafrecht
Der Umstand, daß die Rechtsbelehrung unzulässigerweise, und zwar in einer ganz besonderen Breite eindringlich auf den konkreten Sachverhalt Bezug nimmt, stellt einen krassen Verstoß gegen das Gesetz dar; schlechthin eine Nichtigkeit begründet dies allerding …
RS0100842 Rechtssatz 05.02.1970Strafrecht
Befangenheit eines Richters stellt Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO nicht her. Wird der Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht Folge gegeben, kann bei Zutreffen der Voraussetzungen der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO vorliegen.
RS0100843 Rechtssatz 21.05.1970Strafrecht
Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt fällt überhaupt nicht in den Rahmen der nach dem § 345 Z 8 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist nur Sache der nach dem § 323 Abs …
RS0100862 Rechtssatz 21.06.1972Strafrecht
Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO kann als Prüfstein dafür herangezogen werden, ob die Rechtsbelehrung geeignet war, die Geschwornen zu beirren.
RS0100864 Rechtssatz 09.02.1971Strafrecht
Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen brauchen nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt zu werden; durch ihre Zusammenfassung wird § 321 Abs 2 StPO, wonach die Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert erfolgen muß, nicht verl …
RS0100886 Rechtssatz 13.09.1984Strafrecht
Es ist nicht Aufgabe der Rechtsbelehrung, darauf hinzuweisen, was zur Herstellung eines Tatbestandsmerkmales nicht ausreicht.
RS0100913 Rechtssatz 14.11.1968Strafrecht
Grundsätzlich hat die Rechtsbelehrung wohl nur jene Rechtsbegriffe, die in den gestellten Fragen vorkommen, nicht aber andere - wenn auch mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe, bezüglich deren eine Frage nicht gestellt wurde - zu erläutern. Die Aufnahme von in …
RS0100945 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst abgeleitet werden, niemals aber aus der von dem Obmann der Geschwornen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift. Definition des Begriff …
RS0100987 Rechtssatz 04.03.1929Strafrecht
Eine irrige Rechtsbelehrung kann mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 344 Z 8 StPO nur dann angefochten werden, wenn der behauptete Rechtsirrtum dem Beschwerdeführer zum Nachteile gereichen konnte.
RS0101091 Rechtssatz 29.09.1961Strafrecht
Die Rechtsbelehrung kann nur insoferne angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die an die Geschwornen tatsächlich gestellt wurden (EvBl 1951/392).
RS0101094 Rechtssatz 09.10.1961Strafrecht
Die mit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen bekämpften Rechtsirrtümer können nur aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden. Umstände, die nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch festgestellt sind, mögen sie auch im Beweisverfahren erörtert worden …
RS0101144 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Der Inhalt von in Fragestellung und Wahrspruch aufgenommenen (nach § 3 g VerbotsG inkriminierten) Textstellen kann (nur) in Ansehung der objektiven Tatseite durch Vergleich mit dem angewendeten Gesetz rechtlich geprüft werden (Mayerhofer-Rieder ENr 5 zu § 3 …
RS0101152 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Es begründet (gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO auch von Amts wegen wahrzunehmende) Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO wenn der (anklagekonforme) Schuldspruch infolge nur teilweiser Bejahung der ihm zugrunde gelegten Schuldfrage durch die Geschwornen d …
RS0101411 Rechtssatz 23.07.1976Strafrecht
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institution des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse können (anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) im g …
RS0101495 Rechtssatz 01.09.1981Strafrecht
Außer im auf Begehren eines Privatanklägers eingeleiteten Verfahren kann ein Kostenausspruch im Sinne des § 389 Abs 2 StPO bezüglich der Kosten des zum Teilfreispruch führenden Verfahrens in der Regel entfallen, da eine Pflicht des Staates zum Kostenersatz …