Rechtssatz RS0101152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101152
Entscheidungsdatum
25.06.1986
Rechtssatz
Es begründet (gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO auch von Amts wegen wahrzunehmende) Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO wenn der (anklagekonforme) Schuldspruch infolge nur teilweiser Bejahung der ihm zugrunde gelegten Schuldfrage durch die Geschwornen durch das Verdikt nicht (voll) gedeckt ist; insoweit ist gemäß § 336 StPO mit Freispruch vorzugehen (so schon SSt 52/51).Es begründet (gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO auch von Amts wegen wahrzunehmende) Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO wenn der (anklagekonforme) Schuldspruch infolge nur teilweiser Bejahung der ihm zugrunde gelegten Schuldfrage durch die Geschwornen durch das Verdikt nicht (voll) gedeckt ist; insoweit ist gemäß Paragraph 336, StPO mit Freispruch vorzugehen (so schon SSt 52/51).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101152
Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0090OS00132_8500000_007