Gründe:
Die Angeklagten Ing. Ingo T***** und DI Johann Siegfried F***** wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30. Mai 2006, GZ 19 Hv 209/04w-160, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Die Angeklagten Ing. Ingo T***** und DI Johann Siegfried F***** wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30. Mai 2006, GZ 19 Hv 209/04w-160, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der G***** AG durch die Vorlage von Rechnungen über teils nicht, teils nicht im darin ausgewiesenen Gegenwert erbrachte Leistungen, welche der Angeklagte Dipl.-Ing. F***** zum Teil mit dem Vermerk „fachlich und rechnerisch geprüft und freigegeben" versehen hatte, zu Überzahlungen verleitet, nämlich
(1) in der Zeit vom 11. Oktober 2000 bis zum 26. Jänner 2001 beim Bauvorhaben Peter und Brigitte H***** in der Höhe von 628.019 S (ds richtig: 45.639,92 Euro) sowie
(2) in der Zeit vom 28. Februar 2000 bis zum 6. Juni 2000 beim Bauvorhaben Elisabeth J***** in der Höhe von 2,190.132 S (ds richtig: 159.163,09 Euro).
Der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten hatte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 23. Jänner 2007, AZ 11 Os 122/06k, insoweit (teilweise) Folge gegeben, als (nur) der Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der Urteilstaten und demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Der Schuldspruch nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB erwuchs demnach in Rechtskraft, weshalb Gegenstand des zweiten Rechtsganges nur noch der Qualifikationsvorwurf der Gewerbsmäßigkeit und die Strafbestimmung war.Der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten hatte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 23. Jänner 2007, AZ 11 Os 122/06k, insoweit (teilweise) Folge gegeben, als (nur) der Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der Urteilstaten und demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Der Schuldspruch nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB erwuchs demnach in Rechtskraft, weshalb Gegenstand des zweiten Rechtsganges nur noch der Qualifikationsvorwurf der Gewerbsmäßigkeit und die Strafbestimmung war.
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ing. Ingo T***** und DI Johann Siegfried F***** unter rechtlich verfehlter Wiederholung des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB - und unter Entfall der im zweiten Rechtsgang nicht mehr angenommenen Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB - gemäß § 147 Abs 3 StGB zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigeitsbeschwerde der beiden Angeklagten, die auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpfen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ing. Ingo T***** und DI Johann Siegfried F***** unter rechtlich verfehlter Wiederholung des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB - und unter Entfall der im zweiten Rechtsgang nicht mehr angenommenen Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB - gemäß Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die gemeinsam ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigeitsbeschwerde der beiden Angeklagten, die auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpfen.