Rechtssatz RS0121051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121051
Geschäftszahl
Ds1/06; 11Os131/07k; 13Os117/15b
Entscheidungsdatum
08.12.2015
Rechtssatz
Vorangegangene erst-(richterliche) Tätigkeit ist durch § 68 StPO im Licht der Judikatur des OGH abschließend erfasst. § 72 StPO stellt demnach lediglich darauf ab, dass der betroffene Richter nicht allein aus Gründen einer Verflechtung von Verfahren als solcher an einer ausschließlich sachlich ausgerichteten Entscheidung gehindert ist oder ein solcher Anschein besteht. Demnach ist die Problematik der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung im Verfahren gegen andere an der strafbaren Handlung Beteiligte (§ 12 StGB) abschließend nach der Judikatur zu § 68 StPO und unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 1 StPO zu beurteilen, während ohne darüber hinausgehende Gründe eine Befangenheit im Sinn des § 72 StPO aus der Sicht der ständigen Rechtsprechung nicht in Frage kommt.Vorangegangene erst-(richterliche) Tätigkeit ist durch Paragraph 68, StPO im Licht der Judikatur des OGH abschließend erfasst. Paragraph 72, StPO stellt demnach lediglich darauf ab, dass der betroffene Richter nicht allein aus Gründen einer Verflechtung von Verfahren als solcher an einer ausschließlich sachlich ausgerichteten Entscheidung gehindert ist oder ein solcher Anschein besteht. Demnach ist die Problematik der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung im Verfahren gegen andere an der strafbaren Handlung Beteiligte (Paragraph 12, StGB) abschließend nach der Judikatur zu Paragraph 68, StPO und unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu beurteilen, während ohne darüber hinausgehende Gründe eine Befangenheit im Sinn des Paragraph 72, StPO aus der Sicht der ständigen Rechtsprechung nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
- Ds 1/06
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 Ds 1/06
Beisatz: Wird in der Hauptverhandlung Befangenheit eines Richters bloß mit der Begründung geltend gemacht, er habe zuvor an der Verurteilung eines Tatbeteiligten mitgewirkt, ist es angesichts der - grundrechtlich unbedenklichen (vergleiche Grabenwarter MRK² § 24 Rz 47 insb erster und fünfter Absatz, Frowein/Peukert² Art 6 Rz 131; vergleiche auch § 353 Z 3 StPO) - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Problemkreis der Parteilichkeit eines Richters im Sinn des Art 6 Abs 1 erster Satz MRK (vergleiche RIS-Justiz RS0097319, 13 Os 6/99, EvBl 1999/133, 567) schlechterdings unvertretbar, dem Ablehnungsantrag Berechtigung zuzuerkennen. Dem Antrag ist jedenfalls keine Folge zu geben, sei es, dass er bloß als Rüge im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1 StPO aufgefasst und solcherart gar nicht meritorisch erledigt, sei es, dass er als inhaltlich unbegründet abgewiesen wird. (T1)
- 11 Os 131/07k
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 11 Os 131/07k
Auch
- 13 Os 117/15b
Entscheidungstext OGH 08.12.2015 13 Os 117/15b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121051
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20060619_OGH0002_0000DS00001_0600000_001