Die Vorhaftanrechnung steht in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1.) Nach der Aktenlage endete die in diesem Verfahren über den Verurteilten Fabio P*** verhängte gerichtliche Untersuchungshaft bereits am 8.Jänner 1982 um 14,30 Uhr, weil der Genannte zu diesem Zeitpunkt nach Leistung von Gelöbnissen enthaftet wurde (S 76, 81). Eine anschließende andere Verwahrungs- oder Untersuchungshaft ist nicht aktenkundig, sodaß die Anrechnung des Zeitraumes vom 8. Jänner 1982, 14,30 Uhr bis 27.Jänner 1982, 14,30 Uhr, als Vorhaft verfehlt war. Der Fehler wirkte sich allerdings zum Vorteil des Verurteilten aus.
2.) Gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB ist die Vorhaftanrechnung auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen vorzunehmen, wobei die faktische Durchführung bei der zunächst zu vollstreckenden Strafe zu erfolgen hat. Die Anrechnung bloß auf die verhängte Freiheitsstrafe entsprach demnach nicht dem Gesetz (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder, StGB2, ENr 24, 25, 26 und 28 zu § 38 StGB).2.) Gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB ist die Vorhaftanrechnung auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen vorzunehmen, wobei die faktische Durchführung bei der zunächst zu vollstreckenden Strafe zu erfolgen hat. Die Anrechnung bloß auf die verhängte Freiheitsstrafe entsprach demnach nicht dem Gesetz (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder, StGB2, ENr 24, 25, 26 und 28 zu Paragraph 38, StGB).
Dieser Verstoß wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weil es in der Folge zur Vollziehung der gesamten Geldstrafe kam, obwohl sie als unmittelbar zur Vollstreckung heranstehende Sanktion für die Anrechnung der Vorhaft heranzuziehen gewesen wäre. Die Feststellung letzterer Gesetzesverletzung muß daher gemäß dem § 292 letzter Satz, StPO mit konkreter Wirkung ausgestattet werden. Da aber die genannte Bestimmung bloß die Beseitigung rechtswidriger Benachteiligungen eines Angeklagten im Auge hat, war die Vorhaftanrechnung auf die Geldstrafe nicht im vom Landesgericht für Strafsachen Wien beim Anrechnungsausspruch auf die Freiheitsstrafe angenommenen (und insoweit unkorrigierbaren) Ausmaß, sondern nur entsprechend der tatsächlichen (kürzeren) Haftzeit anzuordnen. Vom Landesgericht für Strafsachen Wien wird nunmehr diese Anrechnung durch anteilsgemäße Rückerstattung der Geldstrafe zu effektuieren und der für den Beginn der Tilgungsfrist maßgebende Vollziehungszeitpunkt rückwirkend mit jenem Tag festzusetzen sein, an dem nach der gesetzmäßigen Vorhaftanrechnung durch die vom Verurteilten geleisteten (ratenweisen) Zahlungen die Geldstrafe zur Gänze entrichtet war.Dieser Verstoß wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weil es in der Folge zur Vollziehung der gesamten Geldstrafe kam, obwohl sie als unmittelbar zur Vollstreckung heranstehende Sanktion für die Anrechnung der Vorhaft heranzuziehen gewesen wäre. Die Feststellung letzterer Gesetzesverletzung muß daher gemäß dem Paragraph 292, letzter Satz, StPO mit konkreter Wirkung ausgestattet werden. Da aber die genannte Bestimmung bloß die Beseitigung rechtswidriger Benachteiligungen eines Angeklagten im Auge hat, war die Vorhaftanrechnung auf die Geldstrafe nicht im vom Landesgericht für Strafsachen Wien beim Anrechnungsausspruch auf die Freiheitsstrafe angenommenen (und insoweit unkorrigierbaren) Ausmaß, sondern nur entsprechend der tatsächlichen (kürzeren) Haftzeit anzuordnen. Vom Landesgericht für Strafsachen Wien wird nunmehr diese Anrechnung durch anteilsgemäße Rückerstattung der Geldstrafe zu effektuieren und der für den Beginn der Tilgungsfrist maßgebende Vollziehungszeitpunkt rückwirkend mit jenem Tag festzusetzen sein, an dem nach der gesetzmäßigen Vorhaftanrechnung durch die vom Verurteilten geleisteten (ratenweisen) Zahlungen die Geldstrafe zur Gänze entrichtet war.
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch zu erkennen.Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch zu erkennen.