Rechtssatz RS0091597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091597
Entscheidungsdatum
06.10.1987
Rechtssatz
Das Unterbleiben einer Anrechnung von Vorhaftszeiten gereicht dem Verurteilten auch dann zum Nachteil, wenn das Erstgericht bei der Anrechnung weiterer Vorhaftzeiten (in größerem Ausmaß) gegen das Anrechnungsverbot des § 38 Abs 1 letzter Halbsatz StGB verstoßen hat.Das Unterbleiben einer Anrechnung von Vorhaftszeiten gereicht dem Verurteilten auch dann zum Nachteil, wenn das Erstgericht bei der Anrechnung weiterer Vorhaftzeiten (in größerem Ausmaß) gegen das Anrechnungsverbot des Paragraph 38, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB verstoßen hat.
Entscheidungstexte
- 9 Os 154/84
Entscheidungstext OGH 04.12.1984 9 Os 154/84
- 11 Os 131/87
Entscheidungstext OGH 06.10.1987 11 Os 131/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vorhaft auch auf die Geldstrafe gemäß § 292 letzter Satz StPO; jedoch nur entsprechend der tatsächlichen Haftzeit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091597
Dokumentnummer
JJR_19841204_OGH0002_0090OS00154_8400000_001