Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - im Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Da Peter G***** zur Tatzeit Jugendlicher war (§ 1 Z 2 JGG) und es sich bei der ihm zur Last liegenden Straftat demnach um eine Jugendstraftat handelte (§ 1 Z 3 JGG), hatten bei der Strafbemessung die Besonderheiten für die Ahndung von Jugendstraftaten iSd § 5 JGG zur Anwendung zu kommen. Darnach wird das Höchstmaß aller (sonst) angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen (Z 4) sowie das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen (Z 5) auf die Hälfte herabgesetzt, wobei auch ein für Freiheitsstrafen vorgesehenes Mindestmaß zu entfallen hat. Somit hätte im vorliegenden Fall für das an sich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden dürfen.Da Peter G***** zur Tatzeit Jugendlicher war (Paragraph eins, Ziffer 2, JGG) und es sich bei der ihm zur Last liegenden Straftat demnach um eine Jugendstraftat handelte (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), hatten bei der Strafbemessung die Besonderheiten für die Ahndung von Jugendstraftaten iSd Paragraph 5, JGG zur Anwendung zu kommen. Darnach wird das Höchstmaß aller (sonst) angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen (Ziffer 4,) sowie das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen (Ziffer 5,) auf die Hälfte herabgesetzt, wobei auch ein für Freiheitsstrafen vorgesehenes Mindestmaß zu entfallen hat. Somit hätte im vorliegenden Fall für das an sich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden dürfen.
Durch die Verhängung einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen hat das Landesgericht Klagenfurt demnach die durch die Bestimmung des § 5 Z 5 JGG begrenzte Strafbefugnis zum Nachteil des Peter G***** überschritten, weshalb der betreffende Strafausspruch mit einer Nichtigkeit im Sinne der Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist.Durch die Verhängung einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen hat das Landesgericht Klagenfurt demnach die durch die Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 5, JGG begrenzte Strafbefugnis zum Nachteil des Peter G***** überschritten, weshalb der betreffende Strafausspruch mit einer Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist.
Da die bezeichnete Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war gemäß § 292 StPO letzter Satz StPO nach Aufhebung des Strafausspruches sowie des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Beschlusses (auf Verlängerung der Probezeit) insoweit in der Sache selbst zu erkennen.Da die bezeichnete Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war gemäß Paragraph 292, StPO letzter Satz StPO nach Aufhebung des Strafausspruches sowie des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Beschlusses (auf Verlängerung der Probezeit) insoweit in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, als mildernd das Geständnis.
In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Anzahl der Tagessätze für tatschuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes entspricht dem Einkommen und den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten.In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Anzahl der Tagessätze für tatschuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes entspricht dem Einkommen und den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe und des raschen Rückfalls war die Probezeitverlängerung (auf drei Jahre) - wie bereits vom Erstgericht vorgenommen - jedenfalls erforderlich, um den Erfordernissen der Spezialprävention Genüge zu tun. Dabei war auszusprechen, daß die Probezeit (mit Rechtskraft des Urteils) am 13. Mai 1996 zu laufen begonnen hat.