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Entscheidung 11 Os 132/02×

Entscheidung 11 Os 132/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os132/02

Entscheidungsdatum

22.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann St***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. März 2002, GZ 22 Hv 2/02i-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil in der Unterstellung der zu A./1./ bezeichneten Tatsachen auch unter Absatz 2, zweiter Fall des Paragraph 202, StGB sowie im Strafausspruch und im Zuspruch an die Privatbeteiligte Petra W***** gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann St***** der Verbrechen (zu A./1./) der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, (richtig: Absatz eins, und) Absatz 2, zweiter Fall StGB und (zu A./2./) des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, sowie (zu B./) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz

A./ in der Zeit vom 11. März 2001, 23.00 Uhr, bis 12. März 2001, 01.00 Uhr, im Lokals "Tenniscenter Sunshine" Petra W***** l./ außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt und hiedurch längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt, indem er

a./ ihr ein Messer an den Hals ansetzte, sie von der Theke zu einem Sessel zerrte, sie in diesen hineindrückte, ihre Brüste entblößte und betastete, wobei er das Messer in der Hand hielt;

b./ sie von der Theke in Richtung Herrengarderobe zerrte, dort aufforderte, sich zu entkleiden, mit einem mitgeführten großen Küchenmesser auf die jeweils abzulegenden Kleidungsstücke zeigte, einen Stich in Richtung ihres Oberkörpers andeutete, und, als sie nackt war, ihre Brüste betastete;

c./ sie von der Theke zur Squash-Box zerrte, ihren Oberkörper entkleidete, sie mit beiden Händen fest an den Brüsten betastete, ihre Hose öffnete, mit einer Hand in ihre Unterhose zu ihren Schamlippen fuhr und diese betastete, während er sie mit der anderen Hand am Oberarm festhielt;

d./ sie zur Tür der Damengarderobe drängte, im Bereich der Brust und der Scheide über der Kleidung berührte, wobei er sie im Bereich des Oberarmes festhielt;

2./ mit Gewalt zur Herausgabe der Tageslosung des "Tenniscenters Sunshine" in der Höhe von ca 2.400 S (174,41 EUR) genötigt, indem er sie nach der zu Punkt l./c./ angeführten Tat, sohin unter dem Eindruck der unmittelbar vorangegangenen Gewalt, nachdrücklich aufforderte, ihm nun das Geld des Tenniscenter zu übergeben und sie zum Aufbewahrungsort des Geldes drängte;

B./ am 10. November 2000 Brigitte K***** ein Mobiltelefon der Marke Nokia 3210 im Wert von 3.000 S (218,02 EUR) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er wurde hiefür nach Paragraphen 28, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe und gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Bezahlung von 2.000 EUR "Teilschmerzensgeld" an die Privatbeteiligte Petra W***** sowie von 200 EUR an die Privatbeteiligte Brigitte K***** verurteilt. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zu A./ eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das Schöffengericht hat dem zuwider seine Annahme, dass die vom Angeklagten vor der Tat eingenommene Antabus-Tablette in Zusammenhang mit dem konsumierten Alkohol keinen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand herbeigeführt hat, eingehend begründet und sich dabei ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens insbesonders auf das vom Tatopfer beschriebene objektive Verhalten des Angeklagten im Tatzeitraum und das Gutachten des medizinischen Sachverständigen gestützt (US 15 ff), aber auch die Aussagen der Zeugen L*****, O***** und L***** sowie die Verantwortung des Angeklagten berücksichtigt (US 17). Die Beschwerde kritisiert mit dem Herausstellen einzelner Zitate aus der Verantwortung des Angeklagten, der Aussage des Zeugen L***** und dem Gutachten des Sachverständigen demgemäß lediglich in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt zu A./ mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen O***** über das Verhalten des Angeklagten nach seiner Festnahme die Urteilsannahmen eines "erheblichen Nachtrunks" (US 17) gänzlich außer Acht und vermag auch mit eigenen beweiswürdigenden Promille-Berechnungen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der die Zurechnungsfähigkeit betreffenden Tatsachenfeststellungen zu wecken. Zu B./ bekämpft die Beschwerde unter dem genannten Nichtigkeitsgrund wiederum unverhohlen die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie fordert, die Tatrichter hätten aus der Aussage der Zeugin K***** (zum alleinigen Gelegenheitsverhältnis) den Schluss ziehen sollen, dass für die Täterschaft des Angeklagten "kein eindeutiger Beweis erbracht werden konnte" vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491). Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, orientiert sich (zu A./1./) nicht an den Urteilsfeststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (US 14), sondern bestreitet diese, sodass es ihr mangels Vergleichs des angefochtenen Urteils mit dem darauf anzuwendenden Gesetz an einer prozessordnungsgemäßen Ausführung fehlt (Ratz aaO Rz 593; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 30).

Ebenso vernachlässigt die Beschwerde (Ziffer 10,) zu A./2./ mit der Forderung nach Unterstellung der Tat unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB die Urteilsfeststellungen über den (nicht geringen) Wert der Beute in der Höhe von ca. 2.400 S, entsprechend 174,41 EUR.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war festzustellen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), dass das Urteil zur Qualifikation nach Absatz 2, zweiter Fall des Paragraph 202, StGB einen - in dieser Form nicht geltend gemachten - Rechtsfehler mangels Feststellungen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605, 611) enthält. Die bloße Verwendung der verba legalia, das Tatopfer sei "längere Zeit" in einen "qualvollen" Zustand versetzt worden, lässt im konkreten Fall die getroffene rechtliche Beurteilung noch nicht zu, zumal sich der im Urteil konkret angeführte Zeitraum von etwa zwei Stunden nur auf Beginn und Ende der (insgesamt vier) Angriffshandlungen des Angeklagten iSd Paragraph 202, Absatz eins, StGB bezieht, zwischen denen aber auch mehrere Gespräche desselben mit seinem Opfer stattfanden, wobei der Angeklagte zeitweise "wieder einen völlig geordneten Eindruck" (US 10) machte.

Ein qualvoller Zustand iSd angenommenen Qualifikation sind Schmerzen, Leiden, Angstzustände oder Depressionen von besonderer Intensität - zB Todesangst - (Schwaighofer in WK2 Paragraph 106, Rz 10), also wenn das Opfer peinigende, schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigungen erleidet (Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 45; vergleiche auch Eder-Rieder in WK2 Paragraph 145, Rz 4). Der Begriff "längere Zeit" wiederum lässt sich nicht exakt zeitlich bestimmen, sondern ist in Relation zum Ausmaß der Qual zu sehen (Judikaturbeispiele bei Schwaighofer aaO Rz 11).

Es war daher das Urteil mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen im angeführten Umfang (wegen des unmittelbaren Sachzusammenhangs auch in seinem auf die psychische Beeinträchtigung des Opfers gestützten [US 22] Privatbeteiligtenzuspruch) aufzuheben und die diesbezügliche Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang - erforderlichenfalls nach Beiziehung eines Sachverständigen - Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und bejahendenfalls welche peinigende schwere Beeinträchtigung physischer oder psychischer Natur die Zeugin W***** durch die Tat des Angeklagten erlitten und für welchen Zeitraum diese angehalten hat.

Anmerkung

E67479 11Os132.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00132.02.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_0110OS00132_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Substanzloser Gebrauch der verba legalia ersetzt nicht die zur Rechtfertigung der Anwendung einer strafgesetzlichen Norm erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
RS0099025 Rechtssatz 28.07.1975Strafrecht
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefoc …
RS0106467 Rechtssatz 14.01.1997Strafrecht
Ein qualvoller Zustand des Tatopfers (§ 201 Abs 3 zweiter Fall StGB) ist durch Schmerzen, Leiden, Angstzustände oder Depressionen von besonderer Intensität gekennzeichnet.
RS0106652 Rechtssatz 16.01.1997Strafrecht
Ein qualvoller Zustand liegt vor, wenn das Opfer durch längere Zeit eine peinigende, schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigung erleidet, wie etwa quälende Schmerzen oder Leiden, Angstzustände oder Depressionen, die längere Zeit fortdauern oder sic …
RS0114639 Rechtssatz 30.01.2001Strafrecht
Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia ("stehlen") genügt ebensowenig.