Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zu A./ eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das Schöffengericht hat dem zuwider seine Annahme, dass die vom Angeklagten vor der Tat eingenommene Antabus-Tablette in Zusammenhang mit dem konsumierten Alkohol keinen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand herbeigeführt hat, eingehend begründet und sich dabei ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens insbesonders auf das vom Tatopfer beschriebene objektive Verhalten des Angeklagten im Tatzeitraum und das Gutachten des medizinischen Sachverständigen gestützt (US 15 ff), aber auch die Aussagen der Zeugen L*****, O***** und L***** sowie die Verantwortung des Angeklagten berücksichtigt (US 17). Die Beschwerde kritisiert mit dem Herausstellen einzelner Zitate aus der Verantwortung des Angeklagten, der Aussage des Zeugen L***** und dem Gutachten des Sachverständigen demgemäß lediglich in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zu A./ eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das Schöffengericht hat dem zuwider seine Annahme, dass die vom Angeklagten vor der Tat eingenommene Antabus-Tablette in Zusammenhang mit dem konsumierten Alkohol keinen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand herbeigeführt hat, eingehend begründet und sich dabei ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens insbesonders auf das vom Tatopfer beschriebene objektive Verhalten des Angeklagten im Tatzeitraum und das Gutachten des medizinischen Sachverständigen gestützt (US 15 ff), aber auch die Aussagen der Zeugen L*****, O***** und L***** sowie die Verantwortung des Angeklagten berücksichtigt (US 17). Die Beschwerde kritisiert mit dem Herausstellen einzelner Zitate aus der Verantwortung des Angeklagten, der Aussage des Zeugen L***** und dem Gutachten des Sachverständigen demgemäß lediglich in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt zu A./ mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen O***** über das Verhalten des Angeklagten nach seiner Festnahme die Urteilsannahmen eines "erheblichen Nachtrunks" (US 17) gänzlich außer Acht und vermag auch mit eigenen beweiswürdigenden Promille-Berechnungen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der die Zurechnungsfähigkeit betreffenden Tatsachenfeststellungen zu wecken. Zu B./ bekämpft die Beschwerde unter dem genannten Nichtigkeitsgrund wiederum unverhohlen die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie fordert, die Tatrichter hätten aus der Aussage der Zeugin K***** (zum alleinigen Gelegenheitsverhältnis) den Schluss ziehen sollen, dass für die Täterschaft des Angeklagten "kein eindeutiger Beweis erbracht werden konnte" (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491). Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b orientiert sich (zu A./1./) nicht an den Urteilsfeststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (US 14), sondern bestreitet diese, sodass es ihr mangels Vergleichs des angefochtenen Urteils mit dem darauf anzuwendenden Gesetz an einer prozessordnungsgemäßen Ausführung fehlt (Ratz aaO Rz 593; Mayerhofer StPO4 § 281 E 30).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt zu A./ mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen O***** über das Verhalten des Angeklagten nach seiner Festnahme die Urteilsannahmen eines "erheblichen Nachtrunks" (US 17) gänzlich außer Acht und vermag auch mit eigenen beweiswürdigenden Promille-Berechnungen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der die Zurechnungsfähigkeit betreffenden Tatsachenfeststellungen zu wecken. Zu B./ bekämpft die Beschwerde unter dem genannten Nichtigkeitsgrund wiederum unverhohlen die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie fordert, die Tatrichter hätten aus der Aussage der Zeugin K***** (zum alleinigen Gelegenheitsverhältnis) den Schluss ziehen sollen, dass für die Täterschaft des Angeklagten "kein eindeutiger Beweis erbracht werden konnte" vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491). Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, orientiert sich (zu A./1./) nicht an den Urteilsfeststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (US 14), sondern bestreitet diese, sodass es ihr mangels Vergleichs des angefochtenen Urteils mit dem darauf anzuwendenden Gesetz an einer prozessordnungsgemäßen Ausführung fehlt (Ratz aaO Rz 593; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 30).
Ebenso vernachlässigt die Beschwerde (Z 10) zu A./2./ mit der Forderung nach Unterstellung der Tat unter § 142 Abs 2 StGB die Urteilsfeststellungen über den (nicht geringen) Wert der Beute in der Höhe von ca. 2.400 S, entsprechend 174,41 EUR.Ebenso vernachlässigt die Beschwerde (Ziffer 10,) zu A./2./ mit der Forderung nach Unterstellung der Tat unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB die Urteilsfeststellungen über den (nicht geringen) Wert der Beute in der Höhe von ca. 2.400 S, entsprechend 174,41 EUR.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war festzustellen (§ 290 Abs 1 StPO), dass das Urteil zur Qualifikation nach Abs 2 zweiter Fall des § 202 StGB einen - in dieser Form nicht geltend gemachten - Rechtsfehler mangels Feststellungen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605, 611) enthält. Die bloße Verwendung der verba legalia, das Tatopfer sei "längere Zeit" in einen "qualvollen" Zustand versetzt worden, lässt im konkreten Fall die getroffene rechtliche Beurteilung noch nicht zu, zumal sich der im Urteil konkret angeführte Zeitraum von etwa zwei Stunden nur auf Beginn und Ende der (insgesamt vier) Angriffshandlungen des Angeklagten iSd § 202 Abs 1 StGB bezieht, zwischen denen aber auch mehrere Gespräche desselben mit seinem Opfer stattfanden, wobei der Angeklagte zeitweise "wieder einen völlig geordneten Eindruck" (US 10) machte.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war festzustellen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), dass das Urteil zur Qualifikation nach Absatz 2, zweiter Fall des Paragraph 202, StGB einen - in dieser Form nicht geltend gemachten - Rechtsfehler mangels Feststellungen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605, 611) enthält. Die bloße Verwendung der verba legalia, das Tatopfer sei "längere Zeit" in einen "qualvollen" Zustand versetzt worden, lässt im konkreten Fall die getroffene rechtliche Beurteilung noch nicht zu, zumal sich der im Urteil konkret angeführte Zeitraum von etwa zwei Stunden nur auf Beginn und Ende der (insgesamt vier) Angriffshandlungen des Angeklagten iSd Paragraph 202, Absatz eins, StGB bezieht, zwischen denen aber auch mehrere Gespräche desselben mit seinem Opfer stattfanden, wobei der Angeklagte zeitweise "wieder einen völlig geordneten Eindruck" (US 10) machte.
Ein qualvoller Zustand iSd angenommenen Qualifikation sind Schmerzen, Leiden, Angstzustände oder Depressionen von besonderer Intensität - zB Todesangst - (Schwaighofer in WK2 § 106 Rz 10), also wenn das Opfer peinigende, schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigungen erleidet (Schick in WK2 § 201 Rz 45; vgl auch Eder-Rieder in WK2 § 145 Rz 4). Der Begriff "längere Zeit" wiederum lässt sich nicht exakt zeitlich bestimmen, sondern ist in Relation zum Ausmaß der Qual zu sehen (Judikaturbeispiele bei Schwaighofer aaO Rz 11).Ein qualvoller Zustand iSd angenommenen Qualifikation sind Schmerzen, Leiden, Angstzustände oder Depressionen von besonderer Intensität - zB Todesangst - (Schwaighofer in WK2 Paragraph 106, Rz 10), also wenn das Opfer peinigende, schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigungen erleidet (Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 45; vergleiche auch Eder-Rieder in WK2 Paragraph 145, Rz 4). Der Begriff "längere Zeit" wiederum lässt sich nicht exakt zeitlich bestimmen, sondern ist in Relation zum Ausmaß der Qual zu sehen (Judikaturbeispiele bei Schwaighofer aaO Rz 11).
Es war daher das Urteil mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen im angeführten Umfang (wegen des unmittelbaren Sachzusammenhangs auch in seinem auf die psychische Beeinträchtigung des Opfers gestützten [US 22] Privatbeteiligtenzuspruch) aufzuheben und die diesbezügliche Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang - erforderlichenfalls nach Beiziehung eines Sachverständigen - Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und bejahendenfalls welche peinigende schwere Beeinträchtigung physischer oder psychischer Natur die Zeugin W***** durch die Tat des Angeklagten erlitten und für welchen Zeitraum diese angehalten hat.