3.) am 13.6.1994 der Karin J***** einen Bargeldbetrag in der Höhe von 4.000 S wegzunehmen versuchte.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Argumentation der Mängelrüge (Z 5) zuwider war das Erstgericht, das die Annahme der, wenngleich durch leichte geistige Behinderung und chronischen Alkoholismus beeinträchtigten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Angeklagten auf das als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtete Gutachten des neuropsychiatrischen Sachverständigen (ON 21 iVm S 243) stützte - anders als bei einer Abweichung vom Gutachten oder Hinweisen im Gutachten gegen diese Annahme (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 EGr 68) - nicht gehalten, im Rahmen der (gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung näher auf den Inhalt des Gutachtens einzugehen.Der Argumentation der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider war das Erstgericht, das die Annahme der, wenngleich durch leichte geistige Behinderung und chronischen Alkoholismus beeinträchtigten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Angeklagten auf das als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtete Gutachten des neuropsychiatrischen Sachverständigen (ON 21 in Verbindung mit S 243) stützte - anders als bei einer Abweichung vom Gutachten oder Hinweisen im Gutachten gegen diese Annahme (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, EGr 68) - nicht gehalten, im Rahmen der (gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung näher auf den Inhalt des Gutachtens einzugehen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der aus dem weitgehend intakten Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin gefolgerte denkrichtige Ausschluß einer höhergradigen Alkoholisierung zu den aktuellen Tatzeitpunkten und die in Verbindung damit angenommene - wenngleich eingeschränkte - Dispositions- und Diskretionsfähigkeit lassen für die Annahme voller Berauschung von vornherein keinen Raum, weshalb Erwägungen zur Menge alkoholischer Getränke, die die Angeklagte jeweils vor Tatbegehung konsumierte und zum Grad ihrer (durch spezifisch in ihrer Person gelegene Kriterien der Alkoholtoleranz determinierten) Alkoholisierung auf sich beruhen können.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der aus dem weitgehend intakten Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin gefolgerte denkrichtige Ausschluß einer höhergradigen Alkoholisierung zu den aktuellen Tatzeitpunkten und die in Verbindung damit angenommene - wenngleich eingeschränkte - Dispositions- und Diskretionsfähigkeit lassen für die Annahme voller Berauschung von vornherein keinen Raum, weshalb Erwägungen zur Menge alkoholischer Getränke, die die Angeklagte jeweils vor Tatbegehung konsumierte und zum Grad ihrer (durch spezifisch in ihrer Person gelegene Kriterien der Alkoholtoleranz determinierten) Alkoholisierung auf sich beruhen können.
Entgegen dem den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue reklamierenden Beschwerdestandpunkt (Z 9 lit b) ist die Annahme des Zeitpunktes der Anzeigeerstattung (vor Schadensgutmachung am späten Abend des 21.Mai 1994) mit jedenfalls vor 19 Uhr des 21.Mai 1994 (US 5) nicht nur durch den Dienstbericht des Gendarmeriepostens Tamsweg vom 21.Mai 1994 (121) sondern auch durch den Bericht des Kommandanten des Gendarmeriepostens Ramingstein vom 21.November 1994 gedeckt, wonach am 21.Mai 1994 nach Anzeigeerstattung, noch vor 19 Uhr (Dienstschluß der Beamten des Gendarmeriepostens Tamsweg, die die Anzeige entgegennahmen), von Beamten des Gendarmeriepostens Tamsweg bereits den Tatverdacht gegen die Angeklagte begründende Erhebungen in Ramingstein durchgeführt wurden (120). Der weitere Einwand schließlich verfehlt mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin sei nur beschränkt zurechnungsfähig, "sodaß von ihr ein ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung in diesem Fall (Faktum 2.) nicht erwartet werden kann", die Orientierung am Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem Gesetz und somit eine gesetzmäßige Darstellung.Entgegen dem den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue reklamierenden Beschwerdestandpunkt (Ziffer 9, Litera b,) ist die Annahme des Zeitpunktes der Anzeigeerstattung (vor Schadensgutmachung am späten Abend des 21.Mai 1994) mit jedenfalls vor 19 Uhr des 21.Mai 1994 (US 5) nicht nur durch den Dienstbericht des Gendarmeriepostens Tamsweg vom 21.Mai 1994 (121) sondern auch durch den Bericht des Kommandanten des Gendarmeriepostens Ramingstein vom 21.November 1994 gedeckt, wonach am 21.Mai 1994 nach Anzeigeerstattung, noch vor 19 Uhr (Dienstschluß der Beamten des Gendarmeriepostens Tamsweg, die die Anzeige entgegennahmen), von Beamten des Gendarmeriepostens Tamsweg bereits den Tatverdacht gegen die Angeklagte begründende Erhebungen in Ramingstein durchgeführt wurden (120). Der weitere Einwand schließlich verfehlt mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin sei nur beschränkt zurechnungsfähig, "sodaß von ihr ein ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung in diesem Fall (Faktum 2.) nicht erwartet werden kann", die Orientierung am Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem Gesetz und somit eine gesetzmäßige Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.