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Entscheidung 11 Os 133/92×

Entscheidung 11 Os 133/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os133/92

Entscheidungsdatum

21.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz Gottlieb S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22.Mai 1992, GZ 12 römisch fünf r 304/91-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 19.November 1965 geborene Heinz Gottlieb S***** wurde u.a. (A./ römisch eins.1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB, (A./ römisch eins.2.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins,, erster Fall StGB, und (A./ römisch drei.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wels

(zu A./ römisch eins./1. und 2.) an einem nicht näher bekannten Tag etwa eine Woche vor Weihnachten 1990 seinen am 27.Mai 1984 geborenen, somit unmündigen Stiefsohn Patrick A***** zumindest zweimal auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er ihn veranlaßte, sein Glied in den Mund zu nehmen und selbst das Glied des Kindes in den Mund nahm, und

(zu A./ römisch drei.) seine Ehefrau Christina S***** zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 25.Jänner und dem 25. Februar 1991 durch die Äußerung, er werde sie erschießen;

2. (zu ergänzen: am 28.März 1991 - US 10) durch die Äußerungen, sie könne nur mehr mit einem Taxi zur Arbeit fahren, weil sie nie wüßte, ob er nicht hinter ihr her sei, er werde sich einen Waffenschein und eine Pistole besorgen und dann müßte sie aufpassen, er könne oder wolle sie und ihr Kind fertig machen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft allein diese Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, daß es der Zeugin Christina S***** unmöglich gewesen sei, die vom Angeklagten an den Unmündigen gerichtete Aufforderung zum Oralverkehr mitanzuhören (S 368), vermag aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Bildet doch die in Rede stehende, den Verdacht des sexuellen Mißbrauches des Kindes erweckende Äußerung des Angeklagten lediglich die Grundlage für die Befragung des Tatopfers durch die genannte Zeugin. Die den Schuldspruch zu A./ römisch eins./1. und 2. tragenden wesentlichen Feststellungen gründen sich hingegen, was das Erstgericht ausdrücklich hervorhebt, primär auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des Patrick A***** (US 15 bis 20). Dazu kommt, daß der Beweisantrag den für die akustischen Wahrnehmbarkeitsverhältnisse entscheidenden Umstand, ob die Wohnzimmertür im hier maßgebenden Zeitpunkt geöffnet war oder nicht, überhaupt unberührt ließ. Unter diesem Aspekt erwies sich aber das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme als vorweg ungeeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 63 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).

Soweit die weitere Beschwerdeargumentation - dessenungeachtet an die Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsachen anknüpfend - eine Relevanz der beantragten Beweisaufnahme auch für das Urteilsfaktum A./ römisch drei. (und zwar für die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin Christina S*****) behauptet, hat sie als nicht zielführend auf sich zu beruhen.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) unterlegt den (dazu für erörterungsbedürftig erachteten) Angaben der Zeugin Birgit A***** eine Bedeutung, die ihnen tatsächlich nicht beizumessen ist. Aus den Depositionen dieser Zeugin, der den Verdacht von Unzuchtshandlungen des Angeklagten begründende Sachverhalt sei (erst) im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren zutage gekommen (was von der Anzeigerin Christina S***** - unter Hinweis darauf, daß sich ihre Hoffnung, der Beschwerdeführer würde in eine Scheidung einwilligen, rasch aus der Wohnung ausziehen und solcherart an der Tatwiederholung gehindert sein, nicht erfüllte [S 15, letzter Absatz] - ohnedies eingeräumt wurde), lassen sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Anhaltspunkte für eine Verleumdung durch Christina S***** nicht ableiten. Gleiches gilt für die weitere Aussage, Patrick A***** habe anläßlich des Hausbesuches am 24.Jänner 1991 den Eindruck erweckt, er wisse nicht mehr genau "wie das war", weil "schon so viele Leute (zu ergänzen: über die inkriminierten Unzuchtshandlungen) mit ihm gesprochen haben" (Seite 345), sind doch auch daraus objektive Hinweise auf eine Bestimmung des Unmündigen zur Falschbezichtigung des Angeklagten durch Christina S***** nicht zu gewinnen. Der behauptete Widerspruch zwischen den von der Beschwerde relevierten Angaben der Zeugin A***** und den die Beweggründe der Zeugin Christina S***** für die Anzeigeerstattung betreffenden Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt somit nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung der bezeichneten Aussagepassagen konnte daher - als für die Beurteilung des Beweiswertes der Aussagen der Zeugin Christina S***** unerheblich - unterbleiben.

Der mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unternommene Versuch, den Beweiswert der Aussage der Christina S***** abzuwerten, vermag nach der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E30897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00133.9206.0121.0

Dokumentnummer

JJT_19930121_OGH0002_0110OS00133_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung