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Entscheidung 11 Os 133/95×

Entscheidung 11 Os 133/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os133/95

Entscheidungsdatum

12.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Goran T***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.April 1995, GZ 20 o römisch fünf r 12157/94-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Goran T***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er

am 19.Dezember 1993 in Wien

A/ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ein Springmesser gegen Marlis O***** richtete, dieser fremde bewegliche Sachen, nämlich 4.200 S Bargeld unter Verwendung einer Waffe mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abgenötigt;

B/ eine verbotene Waffe, nämlich das unter A/ genannte Springmesser unbefugt besessen.

Die Geschworenen hatten die (anklagekonform) auf das Verbrechen des schweren Raubes gerichtete Hauptfrage 1. sowie die auf das Vergehen des Diebstahls zielende Hauptfrage 2. (jeweils im Stimmenverhältnis 7 : 1) bejaht.

Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (allein) auf die Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, indes zu Unrecht.

Als Verfahrensmangel (Ziffer 5,) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 25.April 1995 gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugin Annica T***** (der Mutter des Angeklagten) "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schulterlange Haare hatte" (105). Der Schwurgerichtshof wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Frage, "ob der Angeklagte zur Tatzeit kurze oder lange Haare hatte, ein unwesentliches Kriterium für die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin O***** darstellte, wesentlich vielmehr die Gesichtszüge des Angeklagten und das Wiedererkennen dieser Gesichtszüge durch die Zeugin seien, außerdem durch die Objektivierung der Fingerabdrücke des Angeklagten auf zwei Videokassetten gestützt werde (107)".

Gerade angesichts der vorliegenden Beweiserkenntnisse, insbesondere der Übereinstimmung der Fingerabdruckspuren des Angeklagten mit den auf zwei (vom Täter am Tatort abgelegten) Videofilmhüllen aufscheinenden (23, 27, 39 ff, 105) und der zweifelsfreien Identifizierung des Angeklagten als Täter durch die (überfallene) Marlis O***** auf Grund eines ihr von der Polizei vorgelegten Lichtbildes (29) (wobei die nunmehr problematisierte Frage der Haarlänge des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt gar nicht fraglich war), wäre es erforderlich gewesen, im Beweisantrag außer dem aus der Sache erkennbar auf die Bestreitung der Täterschaft des Angeklagten gerichteten) Beweisthema und Beweismittel auch darzutun, inwieweit und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). In Ermangelung eines solchen Vorbringens wurde der Beschwerdeführer daher durch die Abweisung seines Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E40035 11D01335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00133.95.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19950912_OGH0002_0110OS00133_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung