Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (allein) auf die Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, indes zu Unrecht.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (allein) auf die Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, indes zu Unrecht.
Als Verfahrensmangel (Z 5) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 25.April 1995 gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugin Annica T***** (der Mutter des Angeklagten) "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schulterlange Haare hatte" (105). Der Schwurgerichtshof wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Frage, "ob der Angeklagte zur Tatzeit kurze oder lange Haare hatte, ein unwesentliches Kriterium für die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin O***** darstellte, wesentlich vielmehr die Gesichtszüge des Angeklagten und das Wiedererkennen dieser Gesichtszüge durch die Zeugin seien, außerdem durch die Objektivierung der Fingerabdrücke des Angeklagten auf zwei Videokassetten gestützt werde (107)".Als Verfahrensmangel (Ziffer 5,) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 25.April 1995 gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugin Annica T***** (der Mutter des Angeklagten) "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schulterlange Haare hatte" (105). Der Schwurgerichtshof wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Frage, "ob der Angeklagte zur Tatzeit kurze oder lange Haare hatte, ein unwesentliches Kriterium für die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin O***** darstellte, wesentlich vielmehr die Gesichtszüge des Angeklagten und das Wiedererkennen dieser Gesichtszüge durch die Zeugin seien, außerdem durch die Objektivierung der Fingerabdrücke des Angeklagten auf zwei Videokassetten gestützt werde (107)".
Gerade angesichts der vorliegenden Beweiserkenntnisse, insbesondere der Übereinstimmung der Fingerabdruckspuren des Angeklagten mit den auf zwei (vom Täter am Tatort abgelegten) Videofilmhüllen aufscheinenden (23, 27, 39 ff, 105) und der zweifelsfreien Identifizierung des Angeklagten als Täter durch die (überfallene) Marlis O***** auf Grund eines ihr von der Polizei vorgelegten Lichtbildes (29) (wobei die nunmehr problematisierte Frage der Haarlänge des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt gar nicht fraglich war), wäre es erforderlich gewesen, im Beweisantrag außer dem aus der Sache erkennbar auf die Bestreitung der Täterschaft des Angeklagten gerichteten) Beweisthema und Beweismittel auch darzutun, inwieweit und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 19). In Ermangelung eines solchen Vorbringens wurde der Beschwerdeführer daher durch die Abweisung seines Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.Gerade angesichts der vorliegenden Beweiserkenntnisse, insbesondere der Übereinstimmung der Fingerabdruckspuren des Angeklagten mit den auf zwei (vom Täter am Tatort abgelegten) Videofilmhüllen aufscheinenden (23, 27, 39 ff, 105) und der zweifelsfreien Identifizierung des Angeklagten als Täter durch die (überfallene) Marlis O***** auf Grund eines ihr von der Polizei vorgelegten Lichtbildes (29) (wobei die nunmehr problematisierte Frage der Haarlänge des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt gar nicht fraglich war), wäre es erforderlich gewesen, im Beweisantrag außer dem aus der Sache erkennbar auf die Bestreitung der Täterschaft des Angeklagten gerichteten) Beweisthema und Beweismittel auch darzutun, inwieweit und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). In Ermangelung eines solchen Vorbringens wurde der Beschwerdeführer daher durch die Abweisung seines Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür gemäß §§ 285 i, 344 StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.