Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 134/78×

Entscheidung 11 Os 134/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os134/78

Entscheidungsdatum

09.01.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Liebetreu als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Vergehens nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, des BG vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Beschwerde des Gerhard A, der Firma Hermann B, des C und der F gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Juni 1978, GZ 1 b römisch fünf r 1824/77-22 a, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil vom 8. Mai 1978 sprach der Jugendgerichtshof Wien als Schöffengericht Gerhard A von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Druckwerke verbreitet und hiedurch das Vergehen nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr 97, begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. Zugleich erkannte das Gericht gemäß dem Paragraph eins, Absatz 3, PornoG in Verbindung mit Paragraph 41, PresseG auf Verfall der inkriminierten Druckwerke.

Gegen den Ausspruch über den Verfall meldete der Angeklagte am 10. Mai 1978 (ON 20) das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an, welches er am 24. Mai 1978

(ON 21) ausführte.

Das Erstgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde, die es im übrigen auch als von der Firma Hermann B eingebracht ansah, mit der Begründung zurück, daß weder dem freigesprochenen Angeklagten noch auch der Firma B die Stellung eines Verfallsbeteiligten im Sinne der Paragraph 40, 41, Absatz 3 und 42 Absatz 2, PresseG zukäme und diese somit auch nicht zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert seien. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die vorliegende gemeinsam ausgeführte Beschwerde des Angeklagten A, der Firma Hermann B, des C und der F. Die Beschwerdeführer behaupten im wesentlichen, daß die Herausgeber der Zeitschriften zur Hauptverhandlung zu laden gewesen wären und sie infolge der Unterlassung der Ladungen an der Wahrnehmung ihrer Interessen behindert gewesen seien.

Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Angeklagten und der Firma Hermann B wurde folgendes erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Als Verfallsbeteiligter ist derjenige anzusehen, der ein Recht auf die vom Verfall bedrohten Sachen hat oder ein solches Recht geltend macht (Paragraph 444, StPO).

Im selbständigen Verfallsverfahren nach dem Pressegesetz sind gemäß den Paragraph 42, Absatz 2 und 41 Absatz 3, die Bestimmungen des Paragraph 40, PresseG bei periodischen Druckschriften auf den Herausgeber anzuwenden. Diesem kommen somit die Rechte eines Verfallsbeteiligten zu. Als 'Herausgeber' ist derjenige anzusehen, der die Richtung der periodischen Druckschrift bestimmt (Swoboda-Hertmann S 18). Vorliegend importierte die Firma B die gegenständlichen Druckschriften zum Vertrieb in Österreich.

Sie ist daher als inländischer Auslieferer, nicht aber als Herausgeber im oben ausgeführten Sinn anzusehen, weshalb sie auch nicht die Eigenschaft eines Verfallsbeteiligten aufweist und demnach zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert erscheint. Im übrigen ist der Firma B allein schon deswegen keine Beschwerdelegitimation zuzuerkennen, da diese auf der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde lediglich im Kopf des Schriftsatzes als Verfallsbeteiligter angeführt ist, der Schriftsatz selbst jedoch nur vom Angeklagten Gerhard A eingebracht und unterfertigt wurde. Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist ebenfalls nur durch den Angeklagten erfolgt.

Dem freigesprochenen Angeklagten aber mangelt es an der Beschwerdelegitimation, weil ihm keine Rechte an den für verfallen erklärten Gegenständen zustehen und er auch keine solchen geltend gemacht hat. Von einem Angeklagten, der nicht Betroffener ist, kann ein selbständiges Verfallserkenntnis nicht angefochten werden (10 Os 6/78).

Hinsichtlich der Beschwerdeführer C und F war die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen das Verfallserkenntnis von diesen gar nicht erst erhoben wurde, sie somit auch nicht durch den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichts, das sie zu Recht auch nicht erwähnt hat, beschwert sind. Aber auch wenn ihrer Beschwerde formelle Berechtigung zukäme, wäre sie nicht zielführend. Richtig ist zwar, daß im gegenständlichen Verfahren nach der im selbständigen Verfallsverfahren gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, PresseG anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3,, welcher auf Paragraph 40, verweist, die Ladung des Herausgebers der inkriminierten periodischen Druckschrift durchzuführen gewesen wäre, 'sofern dies ausführbar ist'. Die Bestimmung des Paragraph 40, PresseG ist jedoch allgemein gehalten und nimmt nicht darauf Rücksicht, ob die Ladung des Herausgebers trotz Ausführbarkeit unterblieben ist (SSt 18/47). Aus der Formulierung des Gesetzgebers 'sofern dies ausführbar ist', ergibt sich vielmehr, daß dem Verfallsbeteiligten ein unbedingter Anspruch auf Ladung zur Hauptverhandlung nicht zusteht. Die Beurteilung der Ausführbarkeit der Ladung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensentscheidung kann jedoch niemals Nichtigkeit begründen. Die nicht erfolgte Ladung der Verfallsbeteiligten legitimierte diese daher keinesfalls zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde (SSt 41/61).

Das Unterbleiben einer Ladung des Herausgebers zur Hauptverhandlung hinderte daher auch nicht das Eintreten der im Paragraph 40, PresseG normierten Folgen, insbesonders den Beginn des Fristenlaufs zur Anmeldung von Rechtsmitteln.

Auch wenn die Ladung zur Hauptverhandlung trotz Ausführbarkeit unterblieb, beginnt die Rechtsmittelfrist für den Verfallsbeteiligten bereits mit der Urteilsverkündung zu laufen (SSt 18/47, SSt 32/66). Dabei ist es irrelevant, zu welchem Zeitpunkt der Herausgeber einer Zeitung von dem Verfallsausspruch Kenntnis erlangte (SSt 15/83). Den Beschwerdeführern C und F wäre das Recht zur Beschwerdeführung daher nur innerhalb der von der Urteilsverkündung an zu berechnenden Frist zugestanden, von der sie jedoch keinen Gebrauch machten.

Aus allen diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die übrigen in der Beschwerde angeführten Behauptungen näher einzugehen gewesen wäre.

Anmerkung

E01746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00134.7802.0109.0

Dokumentnummer

JJT_19790109_OGH0002_0110OS00134_7800002_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0071965 Rechtssatz 09.01.1979Strafrecht
"Herausgeber" ist derjenige, der die Richtung der periodischen Druckschrift bestimmt.
RS0072196 Rechtssatz 1970 – zuletzt 10.09.1985Strafrecht
Argumento "sofern dies ausführbar ist" (§ 40 PresseG) steht dem Verfallsbeteiligten ein unbedingter Anspruch auf Ladung zur Hauptverhandlung nicht zu. Die Beurteilung der Ausführbarkeit ist vielfach eine Ermessensentscheidung; folglich kann der Verfallsbete …
RS0072208 Rechtssatz 09.01.1979Strafrecht
Das Unterbleiben der Ladung des Herausgebers zur Hauptverhandlung hindert nicht die im § 40 PresseG normierten Folgen, insbesondere auch nicht den Beginn des Fristenablaufes von Rechtsmitteln (so schon SSt 18/47, SSt 32/66).
RS0072217 Rechtssatz 09.01.1979Strafrecht
Ein freigesprochener Angeklagter, der nicht Betroffener ist, kann das (selbständige) Verfallserkenntnis nicht anfechten.
RS0072221 Rechtssatz 1935 – zuletzt 09.01.1979Strafrecht
Wann der Herausgeber einer Zeitung oder der Verleger eines anderen Druckwerkes von einem Verfallserkenntnis Kenntnis erhalten hat, ist für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln für diese Personen beginnt, unentscheidend.
RS0072228 Rechtssatz 1938 – zuletzt 09.01.1979Strafrecht
Die Bestimmungen des § 41 Abs 3 PresseG finden auch in dem Falle Anwendung, wo der Herausgeber (Verleger) zur Hauptverhandlung nicht geladen worden ist, obwohl dies ausführbar gewesen wäre.
RS0085897 Rechtssatz 1978 – zuletzt 16.12.1982Strafrecht
Das selbständige Einziehungserkenntnis kann außer vom Ankläger auch vom Betroffenen (und den nach § 282 StPO ihm nahestehenden Personen) angefochten werden, nicht aber von einem Beschuldigten gegen den das Verfahren (gemäß § 412 StPO) eingestellt wurde und …
RS0088106 Rechtssatz 1967 – zuletzt 12.10.1989Strafrecht
Error iuris in Ansehung des PornG ist irrelevant, da die Schuld nur durch Unkenntnis außerstrafrechtlicher, nicht aber durch Unkenntnis strafrechtlicher Bestimmungen und Wertungen ausgeschlossen werden kann.