Als Verfallsbeteiligter ist derjenige anzusehen, der ein Recht auf die vom Verfall bedrohten Sachen hat oder ein solches Recht geltend macht (§ 444 StPO).Als Verfallsbeteiligter ist derjenige anzusehen, der ein Recht auf die vom Verfall bedrohten Sachen hat oder ein solches Recht geltend macht (Paragraph 444, StPO).
Im selbständigen Verfallsverfahren nach dem Pressegesetz sind gemäß den § 42 Abs 2 und 41 Abs 3 die Bestimmungen des § 40 PresseG bei periodischen Druckschriften auf den Herausgeber anzuwenden. Diesem kommen somit die Rechte eines Verfallsbeteiligten zu. Als 'Herausgeber' ist derjenige anzusehen, der die Richtung der periodischen Druckschrift bestimmt (Swoboda-Hertmann S 18). Vorliegend importierte die Firma B die gegenständlichen Druckschriften zum Vertrieb in Österreich.Im selbständigen Verfallsverfahren nach dem Pressegesetz sind gemäß den Paragraph 42, Absatz 2 und 41 Absatz 3, die Bestimmungen des Paragraph 40, PresseG bei periodischen Druckschriften auf den Herausgeber anzuwenden. Diesem kommen somit die Rechte eines Verfallsbeteiligten zu. Als 'Herausgeber' ist derjenige anzusehen, der die Richtung der periodischen Druckschrift bestimmt (Swoboda-Hertmann S 18). Vorliegend importierte die Firma B die gegenständlichen Druckschriften zum Vertrieb in Österreich.
Sie ist daher als inländischer Auslieferer, nicht aber als Herausgeber im oben ausgeführten Sinn anzusehen, weshalb sie auch nicht die Eigenschaft eines Verfallsbeteiligten aufweist und demnach zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert erscheint. Im übrigen ist der Firma B allein schon deswegen keine Beschwerdelegitimation zuzuerkennen, da diese auf der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde lediglich im Kopf des Schriftsatzes als Verfallsbeteiligter angeführt ist, der Schriftsatz selbst jedoch nur vom Angeklagten Gerhard A eingebracht und unterfertigt wurde. Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist ebenfalls nur durch den Angeklagten erfolgt.
Dem freigesprochenen Angeklagten aber mangelt es an der Beschwerdelegitimation, weil ihm keine Rechte an den für verfallen erklärten Gegenständen zustehen und er auch keine solchen geltend gemacht hat. Von einem Angeklagten, der nicht Betroffener ist, kann ein selbständiges Verfallserkenntnis nicht angefochten werden (10 Os 6/78).
Hinsichtlich der Beschwerdeführer C und F war die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen das Verfallserkenntnis von diesen gar nicht erst erhoben wurde, sie somit auch nicht durch den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichts, das sie zu Recht auch nicht erwähnt hat, beschwert sind. Aber auch wenn ihrer Beschwerde formelle Berechtigung zukäme, wäre sie nicht zielführend. Richtig ist zwar, daß im gegenständlichen Verfahren nach der im selbständigen Verfallsverfahren gemäß dem § 42 Abs 2 PresseG anzuwendenden Bestimmung des § 41 Abs 3, welcher auf § 40 verweist, die Ladung des Herausgebers der inkriminierten periodischen Druckschrift durchzuführen gewesen wäre, 'sofern dies ausführbar ist'. Die Bestimmung des § 40 PresseG ist jedoch allgemein gehalten und nimmt nicht darauf Rücksicht, ob die Ladung des Herausgebers trotz Ausführbarkeit unterblieben ist (SSt 18/47). Aus der Formulierung des Gesetzgebers 'sofern dies ausführbar ist', ergibt sich vielmehr, daß dem Verfallsbeteiligten ein unbedingter Anspruch auf Ladung zur Hauptverhandlung nicht zusteht. Die Beurteilung der Ausführbarkeit der Ladung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensentscheidung kann jedoch niemals Nichtigkeit begründen. Die nicht erfolgte Ladung der Verfallsbeteiligten legitimierte diese daher keinesfalls zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde (SSt 41/61).Hinsichtlich der Beschwerdeführer C und F war die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen das Verfallserkenntnis von diesen gar nicht erst erhoben wurde, sie somit auch nicht durch den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichts, das sie zu Recht auch nicht erwähnt hat, beschwert sind. Aber auch wenn ihrer Beschwerde formelle Berechtigung zukäme, wäre sie nicht zielführend. Richtig ist zwar, daß im gegenständlichen Verfahren nach der im selbständigen Verfallsverfahren gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, PresseG anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3,, welcher auf Paragraph 40, verweist, die Ladung des Herausgebers der inkriminierten periodischen Druckschrift durchzuführen gewesen wäre, 'sofern dies ausführbar ist'. Die Bestimmung des Paragraph 40, PresseG ist jedoch allgemein gehalten und nimmt nicht darauf Rücksicht, ob die Ladung des Herausgebers trotz Ausführbarkeit unterblieben ist (SSt 18/47). Aus der Formulierung des Gesetzgebers 'sofern dies ausführbar ist', ergibt sich vielmehr, daß dem Verfallsbeteiligten ein unbedingter Anspruch auf Ladung zur Hauptverhandlung nicht zusteht. Die Beurteilung der Ausführbarkeit der Ladung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensentscheidung kann jedoch niemals Nichtigkeit begründen. Die nicht erfolgte Ladung der Verfallsbeteiligten legitimierte diese daher keinesfalls zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde (SSt 41/61).
Das Unterbleiben einer Ladung des Herausgebers zur Hauptverhandlung hinderte daher auch nicht das Eintreten der im § 40 PresseG normierten Folgen, insbesonders den Beginn des Fristenlaufs zur Anmeldung von Rechtsmitteln.Das Unterbleiben einer Ladung des Herausgebers zur Hauptverhandlung hinderte daher auch nicht das Eintreten der im Paragraph 40, PresseG normierten Folgen, insbesonders den Beginn des Fristenlaufs zur Anmeldung von Rechtsmitteln.
Auch wenn die Ladung zur Hauptverhandlung trotz Ausführbarkeit unterblieb, beginnt die Rechtsmittelfrist für den Verfallsbeteiligten bereits mit der Urteilsverkündung zu laufen (SSt 18/47, SSt 32/66). Dabei ist es irrelevant, zu welchem Zeitpunkt der Herausgeber einer Zeitung von dem Verfallsausspruch Kenntnis erlangte (SSt 15/83). Den Beschwerdeführern C und F wäre das Recht zur Beschwerdeführung daher nur innerhalb der von der Urteilsverkündung an zu berechnenden Frist zugestanden, von der sie jedoch keinen Gebrauch machten.
Aus allen diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die übrigen in der Beschwerde angeführten Behauptungen näher einzugehen gewesen wäre.