Rechtssatz RS0085897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085897
Geschäftszahl
10Os6/78; 11Os134/78; 12Os16/81; 13Os159/81
Entscheidungsdatum
16.12.1982
Rechtssatz
Das selbständige Einziehungserkenntnis kann außer vom Ankläger auch vom Betroffenen (und den nach § 282 StPO ihm nahestehenden Personen) angefochten werden, nicht aber von einem Beschuldigten gegen den das Verfahren (gemäß § 412 StPO) eingestellt wurde und der nicht Betroffener ist.Das selbständige Einziehungserkenntnis kann außer vom Ankläger auch vom Betroffenen (und den nach Paragraph 282, StPO ihm nahestehenden Personen) angefochten werden, nicht aber von einem Beschuldigten gegen den das Verfahren (gemäß Paragraph 412, StPO) eingestellt wurde und der nicht Betroffener ist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 6/78
Entscheidungstext OGH 15.02.1978 10 Os 6/78
- 11 Os 134/78
Entscheidungstext OGH 09.01.1979 11 Os 134/78
Ähnlich; Beisatz: Hier: Freigesprochener Angeklagter, der nicht Betroffener ist. (T1)
- 12 Os 16/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 16/81
Vgl auch
- 13 Os 159/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 13 Os 159/81
nur: Das selbständige Einziehungserkenntnis kann außer vom Ankläger auch vom Betroffenen (und den nach § 282 StPO ihm nahestehenden Personen) angefochten werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0085897
Dokumentnummer
JJR_19780215_OGH0002_0100OS00006_7800000_001