Gründe:
Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Mai 1975 gegen den am 21. Jänner 1931 geborenen iranischen Staatsangehörigen Mahmoud Kha***** - einen in Wien wohnhaften Teppichhändler - Anklage wegen A) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG, B) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und C) des Vergehens nach § 17 Abs 1 Z 4, Abs 2 AußenhandelsG (ON 24/II).Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Mai 1975 gegen den am 21. Jänner 1931 geborenen iranischen Staatsangehörigen Mahmoud Kha***** - einen in Wien wohnhaften Teppichhändler - Anklage wegen A) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, B) des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und C) des Vergehens nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, AußenhandelsG (ON 24/II).
Dem Angeklagten wurde damit unter Punkt A) zur Last gelegt, dass er in der Zeit vom 23. Februar 1971 bis 22. Mai 1975 in Wien beim Import handgeknüpfter Teppiche diese gegenüber dem Zollamt Wien unter Vorlage falscher (sh EvBl 1978/187), von ihm selbst verfertigter Lieferantenfakturen (: Anklagepunkt B)), wertmäßig unrichtig deklariert und dadurch vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt habe (verkürzte Eingangsabgaben [strafbestimmender Wertbetrag]: S 205.778,--), wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Dem Anklagepunkt C) liegt zugrunde, dass der Angeklagte vorsätzlich durch unrichtige Angaben eine nach dem Außenhandelsgesetz 1968 erforderliche, die Einfuhr von Waren im Werte von über S 100.000,-- betreffende Bewilligung, nämlich die mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Juni 1971, Nr 225111/00250, erteilte Einfuhrbewilligung dadurch erschlichen habe, dass er im Antrag vom 14. Juni 1971 auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung als Gegenstand der Einfuhr handgeknüpfte Teppiche des iranischen Verkäufers Mahoud Kha***** erklärte, wogegen die eingeführten Waren in Wahrheit von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma Kho*****, Hamburg, als Verkäuferin stammten.
Außerdem beantragte die Staatsanwaltschaft, gemäß §§ 35 Abs 4, 17 Abs 1, Abs 2 lit a FinStrG auf den Verfall von insgesamt 250 Teppichen, hinsichtlich derer das zu Punkt A) bezeichnete Finanzvergehen begangen worden sei, zu erkennen.Außerdem beantragte die Staatsanwaltschaft, gemäß Paragraphen 35, Absatz 4, 17, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a, FinStrG auf den Verfall von insgesamt 250 Teppichen, hinsichtlich derer das zu Punkt A) bezeichnete Finanzvergehen begangen worden sei, zu erkennen.
Über diese Anklage verhandelte ein Schöffensenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zunächst am 19., 20., und 23. Mai 1980 (ON 30, 31 und 34) und, nach Vertagung, am 25. September 1980 (ON 41) in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers. Die Hauptverhandlung vom 25. September 1980 wurde auf den 3. Oktober 1980 vertagt, doch wurde dieser Termin abgesetzt. Die neue Hauptverhandlung wurde sodann für den 17. Oktober 1980 anberaumt. Hievon wurde der Verteidiger des Angeklagten, "auch für diesen", lediglich telefonisch unterrichtet (sh Bd II S 198 d A und Urteil, Bd II S 269 d A).Über diese Anklage verhandelte ein Schöffensenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zunächst am 19., 20., und 23. Mai 1980 (ON 30, 31 und 34) und, nach Vertagung, am 25. September 1980 (ON 41) in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers. Die Hauptverhandlung vom 25. September 1980 wurde auf den 3. Oktober 1980 vertagt, doch wurde dieser Termin abgesetzt. Die neue Hauptverhandlung wurde sodann für den 17. Oktober 1980 anberaumt. Hievon wurde der Verteidiger des Angeklagten, "auch für diesen", lediglich telefonisch unterrichtet (sh Bd römisch zwei S 198 d A und Urteil, Bd römisch zwei S 269 d A).
Am 7. Oktober 1980 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Beweisantrag des Angeklagten ein, in welchem dieser mit Bezugnahme auf den für den 17. Oktober 1980 in Aussicht genommenen neuen Hauptverhandlungstermin mitteilt, dass er beabsichtige, den von ihm seinerzeit (sh Bd II S 151/153 d A) beantragten, im Iran aufhältigen Zeugen Hussein M***** stellig zu machen, deshalb selbst nach Teheran fliegen und den Zeugen zur Hauptverhandlung vom 17. Oktober 1980 nach Wien bringen wolle, hiefür aber eine gerichtliche Bestätigung benötige, aus welcher hervorgehe, dass Hussein M***** anlässlich dieser Hauptverhandlung einvernommen werde, soferne er bei dieser Verhandlung erscheine (ON 42). Eine diesbezügliche Bestätigung wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes unterfertigt und dem Verteidiger des Angeklagten ausgefolgt (sh Beilage in ON 42). Am 15. Oktober 1980 teilte der Verteidiger des Angeklagten dem Gericht mit (ON 44), dass nach dem Inhalt einer (von der Iranischen Botschaft in Wien am 15. Oktober 1980 übersetzten) Mitteilung des Außenministeriums der Islamischen Republik in Teheran "Herr Mahmoud Khat***** wegen der derzeit in Teheran herrschenden Situation nicht zum angegebenen Termin vor Gericht erscheinen könne" (sh Bd II S 209, 211 d A). Der Verteidiger ersuchte, die für den 17. Oktober 1980 angeordnete Hauptverhandlung abzuberaumen und erklärte, dass er das Gericht unverzüglich vom Eintreffen seines Mandanten verständigen werde, damit die Hauptverhandlung neuerlich ausgeschrieben werden könne. (In diesem Zusammenhang ist der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, ON 50, zu entnehmen, dass Mahoud Kha***** "als die Ausreisebedingungen gelockert wurden, sofort wieder nach Wien zurückgekommen ist" [vgl Bd II S 286 d A]). Am 17. Oktober 1980 wurde vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht die Hauptverhandlung durchgeführt (ON 45), zu der der Angeklagte nicht, wohl aber sein Verteidiger erschienen ist (Bd II S 213 d A). Nach Verlesung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 15. Oktober 1980 (ON 44) verkündete der Vorsitzende den Beschluss auf Abbrechung des Verfahrens gegen Mahmoud Kha***** wegen §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG, § 17 AußenhandelsG und § 223 Abs 2 StGB gemäß § 422 StPO.Am 7. Oktober 1980 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Beweisantrag des Angeklagten ein, in welchem dieser mit Bezugnahme auf den für den 17. Oktober 1980 in Aussicht genommenen neuen Hauptverhandlungstermin mitteilt, dass er beabsichtige, den von ihm seinerzeit (sh Bd römisch zwei S 151/153 d A) beantragten, im Iran aufhältigen Zeugen Hussein M***** stellig zu machen, deshalb selbst nach Teheran fliegen und den Zeugen zur Hauptverhandlung vom 17. Oktober 1980 nach Wien bringen wolle, hiefür aber eine gerichtliche Bestätigung benötige, aus welcher hervorgehe, dass Hussein M***** anlässlich dieser Hauptverhandlung einvernommen werde, soferne er bei dieser Verhandlung erscheine (ON 42). Eine diesbezügliche Bestätigung wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes unterfertigt und dem Verteidiger des Angeklagten ausgefolgt (sh Beilage in ON 42). Am 15. Oktober 1980 teilte der Verteidiger des Angeklagten dem Gericht mit (ON 44), dass nach dem Inhalt einer (von der Iranischen Botschaft in Wien am 15. Oktober 1980 übersetzten) Mitteilung des Außenministeriums der Islamischen Republik in Teheran "Herr Mahmoud Khat***** wegen der derzeit in Teheran herrschenden Situation nicht zum angegebenen Termin vor Gericht erscheinen könne" (sh Bd römisch zwei S 209, 211 d A). Der Verteidiger ersuchte, die für den 17. Oktober 1980 angeordnete Hauptverhandlung abzuberaumen und erklärte, dass er das Gericht unverzüglich vom Eintreffen seines Mandanten verständigen werde, damit die Hauptverhandlung neuerlich ausgeschrieben werden könne. (In diesem Zusammenhang ist der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, ON 50, zu entnehmen, dass Mahoud Kha***** "als die Ausreisebedingungen gelockert wurden, sofort wieder nach Wien zurückgekommen ist" [vgl Bd römisch zwei S 286 d A]). Am 17. Oktober 1980 wurde vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht die Hauptverhandlung durchgeführt (ON 45), zu der der Angeklagte nicht, wohl aber sein Verteidiger erschienen ist (Bd römisch zwei S 213 d A). Nach Verlesung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 15. Oktober 1980 (ON 44) verkündete der Vorsitzende den Beschluss auf Abbrechung des Verfahrens gegen Mahmoud Kha***** wegen Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, Paragraph 17, AußenhandelsG und Paragraph 223, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 422, StPO.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte die Durchführung eines selbstständigen Verfahrens gemäß § 18 lit b FinStrG und Ausspruch des Verfalls der in der Anklageschrift angeführten Teppiche als Tatgegenstände des bezeichneten Finanzvergehens.Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte die Durchführung eines selbstständigen Verfahrens gemäß Paragraph 18, Litera b, FinStrG und Ausspruch des Verfalls der in der Anklageschrift angeführten Teppiche als Tatgegenstände des bezeichneten Finanzvergehens.
Das Schöffengericht beschloss hierauf die sofortige Durchführung der Hauptverhandlung im selbstständigen Verfahren, wogegen sich der Verteidiger des Angeklagten mit dem Hinweis darauf aussprach, dass "der Angeklagte unter allen Umständen zur Hauptverhandlung kommen wolle" (sh Bd II S 216 d A).Das Schöffengericht beschloss hierauf die sofortige Durchführung der Hauptverhandlung im selbstständigen Verfahren, wogegen sich der Verteidiger des Angeklagten mit dem Hinweis darauf aussprach, dass "der Angeklagte unter allen Umständen zur Hauptverhandlung kommen wolle" (sh Bd römisch zwei S 216 d A).
Nach Durchführung der Hauptverhandlung im selbstständigen Verfahren und Abweisung der noch offenen Beweisanträge erkannte das Schöffengericht mit dem nunmehr von Mahmoud Kha***** mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Urteil (ON 46) gemäß § 18 lit b (§§ 17 Abs 2 lit a, 35 Abs 2 und 38 Abs 1 lit a) FinStrG auf Verfall von insgesamt 250, am 18. Juni 1975 beim Angeklagten sichergestellten Teppichen (sh die Aufstellung Seite 1 bis 6 in der Beilagenmappe zu ON 7).Nach Durchführung der Hauptverhandlung im selbstständigen Verfahren und Abweisung der noch offenen Beweisanträge erkannte das Schöffengericht mit dem nunmehr von Mahmoud Kha***** mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Urteil (ON 46) gemäß Paragraph 18, Litera b, (Paragraphen 17, Absatz 2, Litera a,, 35 Absatz 2 und 38 Absatz eins, Litera a,) FinStrG auf Verfall von insgesamt 250, am 18. Juni 1975 beim Angeklagten sichergestellten Teppichen (sh die Aufstellung Seite 1 bis 6 in der Beilagenmappe zu ON 7).