Rechtssatz RS0085903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085903
Geschäftszahl
12Os16/81; 13Os159/81; 12Os14/04
Entscheidungsdatum
02.04.2004
Norm
FinStrG §18 litb
FinStrG §231
FinStrG §235
FinStrG §243
StPO §427 C
Rechtssatz
Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. Ist er allerdings flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG, so kommen die Bestimmungen der §§ 232, 235 FinStrG zu Anwendung, wobei jedoch, insbesondere im Hinblick auf den ersatzlosen Wegfall des § 234 FinStrG (aF) die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur unter den Voraussetzungen des § 427 StPO durchgeführt werden darf.Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. Ist er allerdings flüchtig im Sinne des Paragraph 231, FinStrG, so kommen die Bestimmungen der Paragraphen 232, 235, FinStrG zu Anwendung, wobei jedoch, insbesondere im Hinblick auf den ersatzlosen Wegfall des Paragraph 234, FinStrG (aF) die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 427, StPO durchgeführt werden darf.
Entscheidungstexte
- 12 Os 16/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 16/81
- 13 Os 159/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 13 Os 159/81
Vgl auch; Beisatz: Bei unfreiwilligen (Zwangsaufenthalt) Aufenthalt im Ausland ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. (T1)
- 12 Os 14/04
Entscheidungstext OGH 02.04.2004 12 Os 14/04
nur: Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0085903
Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0120OS00016_8100000_001