Der dagegen aus den Gründen der Z 1, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen Wlodzimierz L***** kommt im Ergebnis Berechtigung zu.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer eins, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen Wlodzimierz L***** kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Wie die Mängelrüge (Z 5) zutreffend aufzeigt, vermag der lapidare Verweis auf die Aussagen des Jacek G***** (US 3) die - fallbezogen für den Verfallsausspruch wesentliche - Feststellung, der Beschwerdeführer habe diesem und Krzysztof C***** den Lkw zu dem Zweck überlassen, die oben bezeichnete Schmuggelfahrt zu unternehmen, nicht zu tragen. Jacek G***** hat sich nämlich stets leugnend verantwortet und beteuert, vom Beschwerdeführer mit dem Transport von Möbeln beauftragt worden zu sein (s insb S 35, 39, 58, 80, 155), weshalb es eingehender, den Gesetzen der Logik folgender Darlegungen bedurft hätte, um den Schluss von den Depositionen des Jacek G***** auf die Involvierung des Beschwerdeführers in den Zigarettenschmuggel zu begründen.Wie die Mängelrüge (Ziffer 5,) zutreffend aufzeigt, vermag der lapidare Verweis auf die Aussagen des Jacek G***** (US 3) die - fallbezogen für den Verfallsausspruch wesentliche - Feststellung, der Beschwerdeführer habe diesem und Krzysztof C***** den Lkw zu dem Zweck überlassen, die oben bezeichnete Schmuggelfahrt zu unternehmen, nicht zu tragen. Jacek G***** hat sich nämlich stets leugnend verantwortet und beteuert, vom Beschwerdeführer mit dem Transport von Möbeln beauftragt worden zu sein (s insb S 35, 39, 58, 80, 155), weshalb es eingehender, den Gesetzen der Logik folgender Darlegungen bedurft hätte, um den Schluss von den Depositionen des Jacek G***** auf die Involvierung des Beschwerdeführers in den Zigarettenschmuggel zu begründen.
Da die angefochtene Entscheidung sohin nichtig iS der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist, erübrigt sich das Eingehen auf die darüber hinaus herangezogenen Nichtigkeitsgründe.Da die angefochtene Entscheidung sohin nichtig iS der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist, erübrigt sich das Eingehen auf die darüber hinaus herangezogenen Nichtigkeitsgründe.
Ergänzend sei festgehalten, dass die Durchführung des selbständigen Verfallsverfahrens (§ 243 FinStrG) aufgrund der Bekanntheit (s ON 17, 19, 20, 28 bis 31, 36 f, 46, 51, 57, 61) des - wenngleich im Ausland befindlichen - Aufenthalts des vom Verfall betroffenen Angeklagten verfehlt war (ÖJZ-LSK 1981/143; 13 Os 159/81), weil § 18 FinStrG hiefür voraussetzt, dass entweder sowohl der Täter als auch andere an der Tat Beteiligte (lit a) oder (bei gleichzeitiger Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 427 StPO) deren Aufenthalte (lit b) unbekannt sind.Ergänzend sei festgehalten, dass die Durchführung des selbständigen Verfallsverfahrens (Paragraph 243, FinStrG) aufgrund der Bekanntheit (s ON 17, 19, 20, 28 bis 31, 36 f, 46, 51, 57, 61) des - wenngleich im Ausland befindlichen - Aufenthalts des vom Verfall betroffenen Angeklagten verfehlt war (ÖJZ-LSK 1981/143; 13 Os 159/81), weil Paragraph 18, FinStrG hiefür voraussetzt, dass entweder sowohl der Täter als auch andere an der Tat Beteiligte (Litera a,) oder (bei gleichzeitiger Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 427, StPO) deren Aufenthalte (Litera b,) unbekannt sind.
Schon der in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte Begründungsmangel macht die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war (§ 285e StPO).Schon der in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte Begründungsmangel macht die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war (Paragraph 285 e, StPO).