Rechtssatz RS0097944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097944
Geschäftszahl
10Os110/64 (10Os111/64); 9Os96/75; 12Os16/81
Entscheidungsdatum
21.05.1981
Rechtssatz
Über einen Vertagungsantrag nach dem § 226 StPO muß entschieden werden. Es ist - mag auch in diesem Vorgehen praktisch eine Abweisung des Antrags gesehen werden können - unstatthaft, einen solchen Antrag unerledigt zu den Akten zu nehmen.Über einen Vertagungsantrag nach dem Paragraph 226, StPO muß entschieden werden. Es ist - mag auch in diesem Vorgehen praktisch eine Abweisung des Antrags gesehen werden können - unstatthaft, einen solchen Antrag unerledigt zu den Akten zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 110/64
Entscheidungstext OGH 26.05.1964 10 Os 110/64
Veröff: SSt XXXV/32
- 9 Os 96/75
Entscheidungstext OGH 17.09.1975 9 Os 96/75
Vgl auch; Beisatz: Durch den rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Verlegung der Hauptverhandlung (mit dem der Angeklagte eine ernstliche Erkrankung behauptet) erlangt der Angeklagte ein Recht auf Entscheidung über denselben. (T1)
- 12 Os 16/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 16/81
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0097944
Dokumentnummer
JJR_19640526_OGH0002_0100OS00110_6400000_002