Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 29.Juni 1942 geborene
beschäftigungslose Ingeborg A, der am 16.Mai 1960 geborene
beschäftigungslose Jorge -
B und der am 2.Oktober 1957 geborene beschäftigungslose Alvaro
-C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren
Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, (Abs. 2), Abs. 3 sowie 15
StGB., Jorge -B ferner des Vergehens der versuchten Fälschung
besonders geschützter Urkunden nach den §§ 15, 223 Abs. 2, 224 StGB.
und Alvaro -C auch 'des Vergehens der versuchten
Urkundenfälschung und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 15, 223 Abs. 2, 224 und teilweise in Verbindung mit § 15 StGB.', sowie des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. schuldig erkannt.Urkundenfälschung und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224 und teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB.', sowie des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB. schuldig erkannt.
Während die Erstangeklagte und der Zweitangeklagte die sie betreffenden Schuldsprüche unbekämpft ließen, wendet sich der Angeklagte Alvaro -C gegen den ihn betreffenden Teil des verurteilenden Erkenntnisses mit einer bereits in der Anmeldung seines Rechtsmittels auf den 'Rahmen des Strafausspruches (gemeint wohl: Schuldspruches) zu Punkt I)' beschränkten, den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Ausführung vollends klargestellt wird, daß das Urteil 'gemäß der Rechtsmittelerklärung (gemeint: Rechtsmittelanmeldung) nur im Punkt I angefochten' wird. Diese Mängelrüge des Angeklagten Alvaro -C erschöpft sich jedoch zur Gänze im unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches zu Punkt I des Schuldspruches als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten Ende April/Anfang Mai 1980 beschlossen, aus Italien nach Österreich einzureisen, um hier unter Vorlage falscher, bzw. gefälschter Dokumente Autos anzumieten und nach Italien zu verbringen, wobei sie auf diese Weise auch tatsächlich am 7.Mai 1980 in Klagenfurt einer Angestellten einer Autoverleihfirma einen PKW.Während die Erstangeklagte und der Zweitangeklagte die sie betreffenden Schuldsprüche unbekämpft ließen, wendet sich der Angeklagte Alvaro -C gegen den ihn betreffenden Teil des verurteilenden Erkenntnisses mit einer bereits in der Anmeldung seines Rechtsmittels auf den 'Rahmen des Strafausspruches (gemeint wohl: Schuldspruches) zu Punkt römisch eins)' beschränkten, den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Ausführung vollends klargestellt wird, daß das Urteil 'gemäß der Rechtsmittelerklärung (gemeint: Rechtsmittelanmeldung) nur im Punkt römisch eins angefochten' wird. Diese Mängelrüge des Angeklagten Alvaro -C erschöpft sich jedoch zur Gänze im unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches zu Punkt römisch eins des Schuldspruches als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten Ende April/Anfang Mai 1980 beschlossen, aus Italien nach Österreich einzureisen, um hier unter Vorlage falscher, bzw. gefälschter Dokumente Autos anzumieten und nach Italien zu verbringen, wobei sie auf diese Weise auch tatsächlich am 7.Mai 1980 in Klagenfurt einer Angestellten einer Autoverleihfirma einen PKW.
der Marke BMW betrügerisch herauslockten (Schaden 150.000 S) und am
8. Mai 1980
in Villach einer Angestellten einer anderen Firma einen PKW. der
Marke Ford-Taunus betrügerisch herauszulocken versuchten
(beabsichtigter Schaden 120.000 S). Hiebei gründete der
Schöffensenat seine diesbezüglichen Feststellungen unter Ablehnung
der Verantwortungen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten
Jorge -B als bloße Schutzbehauptungen auf das Geständnis der
Angeklagten Ingeborg A, welche entgegen dem insoweit aktenwidrigen
Beschwerdevorbringen nicht bloß den Angeklagten -B, sondern
auch den Beschwerdeführer belastete (S. 178), sowie auf die von den Angeklagten eingehaltene Vorgangsweise (Vorlage falscher oder verfälschter Dokumente bei der Anmietung, versuchtes Verlassen des österreichischen Staatsgebietes mit dem gemieteten PKW. BMW). Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gibt jedoch Anlaß für Maßnahmen nach dem § 290 Abs. 1 StPO. in den - nicht angefochtenen - Punkten II und III A 1 bis 3Die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gibt jedoch Anlaß für Maßnahmen nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. in den - nicht angefochtenen - Punkten römisch zwei und römisch drei A 1 bis 3
sowie B des Urteilssatzes.
Zu Punkt II des Schuldspruches erkannte das Erstgericht den Angeklagten Jorge -B schuldig, am 8.Mai 1980 versucht zu haben, den verfälschten columbianischen Führerschein Nr. 61901, mithin eine ausländische Urkunde, die kraft zwischenstaatlichen Vertrags inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, durch Vorlage gegenüber Organen der öffentlichen Straßenaufsicht im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes zu gebrauchen, und hiedurch das Vergehen der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 15, 223 Abs. 2, 224 StGB. begangen zu haben. Nach den Urteilsgründen ging das Erstgericht dabei von der Feststellung aus, der genannte Angeklagte habe jenen PKW. der Marke Ford-Taunus 'benützen' (gemeint: lenken) wollen, dessen betrügerische Herauslockung letztlich nicht gelang, und einen verfälschten Führerschein, lautend auf den Namen Nestor Daniel G mitgeführt, von welchem er 'gegebenenfalls Gebrauch machen wollte' (S. 189 unten). Ausgehend von diesen Konstatierungen kann aber - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - von einer Verwirklichung des Tatbestandes des Vergehens nach den §§ 15, 223 Abs. 2, 224 StGB. keine Rede sein, weil der Angeklagte -B, der nach dem Gesagten nicht einmal in den Besitz jenes PKW. gelangte, mit dem er dann (in weiterer Folge) unter Mitführung des in Rede stehenden verfälschten Führerscheines zwecks allfälligen Gebrauches fahren wollte, seinen Entschluß, das Vergehen nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. durch Gebrauch dieser verfälschten ausländischen öffentlichen Urkunde zum Beweis eines Rechtes gegenüber Organen der Straßenaufsicht auszuführen, durch keine wie immer geartete, dieser Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigte (§ 15 Abs. 2 StGB.) und ihm sohin rechtsrichtig keine gerichtlich strafbare Versuchshandlung in bezug auf das erwähnte Vergehen zur Last gelegt werden kann. Der rechtsirrige Schuldspruch (auch) wegen des Vergehens nach den §§ 15, 223 Abs. 1, 224 StGB.Zu Punkt römisch zwei des Schuldspruches erkannte das Erstgericht den Angeklagten Jorge -B schuldig, am 8.Mai 1980 versucht zu haben, den verfälschten columbianischen Führerschein Nr. 61901, mithin eine ausländische Urkunde, die kraft zwischenstaatlichen Vertrags inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, durch Vorlage gegenüber Organen der öffentlichen Straßenaufsicht im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes zu gebrauchen, und hiedurch das Vergehen der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224, StGB. begangen zu haben. Nach den Urteilsgründen ging das Erstgericht dabei von der Feststellung aus, der genannte Angeklagte habe jenen PKW. der Marke Ford-Taunus 'benützen' (gemeint: lenken) wollen, dessen betrügerische Herauslockung letztlich nicht gelang, und einen verfälschten Führerschein, lautend auf den Namen Nestor Daniel G mitgeführt, von welchem er 'gegebenenfalls Gebrauch machen wollte' (S. 189 unten). Ausgehend von diesen Konstatierungen kann aber - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - von einer Verwirklichung des Tatbestandes des Vergehens nach den Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224, StGB. keine Rede sein, weil der Angeklagte -B, der nach dem Gesagten nicht einmal in den Besitz jenes PKW. gelangte, mit dem er dann (in weiterer Folge) unter Mitführung des in Rede stehenden verfälschten Führerscheines zwecks allfälligen Gebrauches fahren wollte, seinen Entschluß, das Vergehen nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. durch Gebrauch dieser verfälschten ausländischen öffentlichen Urkunde zum Beweis eines Rechtes gegenüber Organen der Straßenaufsicht auszuführen, durch keine wie immer geartete, dieser Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigte (Paragraph 15, Absatz 2, StGB.) und ihm sohin rechtsrichtig keine gerichtlich strafbare Versuchshandlung in bezug auf das erwähnte Vergehen zur Last gelegt werden kann. Der rechtsirrige Schuldspruch (auch) wegen des Vergehens nach den Paragraphen 15, 223, Absatz eins, 224, StGB.
(ein ausländischer Führerschein gehört im übrigen nicht zu den nach der letztgenannten Gesetzesstelle besonders geschützten Urkunden /vgl. hiezu Leukauf-Steininger, Komm.
zum StGB.2, RN. 10 zu § 224, S. 1318 /) sowie der darauf basierende
bezügliche Einziehungsausspruch nach dem § 26
Abs. 1 StGB., welche dem Angeklagten Jorge -B zum Nachteil
gereichen, waren sohin aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des
Angeklagten Alvaro -C gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. aufzuheben.
Demgemäß mußte der erstgenannte Angeklagte vom Vorwurf dieses
Vergehens gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen werden.
Zu Punkt III A des Schuldspruches wurde der Angeklagte Alvaro -
C des 'Vergehens der versuchten Urkundenfälschung und des Vergehens
der teils vollendeten, teils versuchten Fälschung besonders
geschützter Urkunden nach den §§ 15, 223 Abs. 2, 224 und teilweise
in Verbindung mit § 15 StGB.' schuldig erkannt, weil er in der Zeit
vom 7.Mai 1980 bis 8.Mai 1980 falsche, bzw. verfälschte Urkunden im
Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes teils gebrauchte, teils zu
gebrauchen versuchte, und zwar u.a. den columbianischen Reisepaß Nr.
T 686.268, mithin eine ausländische Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (Punkt 2) sowie in gleicher Weise das columbianische Patente Internacional Nr. 283.451 (Punkt 3).