Die Beschwerde ist im Recht: Gegenstand der gegen Johann B*** und Werner P*** erhobenen Anklage war das Inverkehrsetzen einer großen Menge von Cannabisharz (etwa 2 Kilogramm), die sie nach den Ausführungen in der Anklagebegründung von Markus G*** und Helmut Z*** erworben hatten (S 430, 431). Die Anklage umfaßt daher auch den Vorwurf des Suchtgifterwerbes im Sinn des § 16 Abs. 1 vierter Fall, SuchtgiftG, dessen Subsidiaritätsklausel nur dann wirksam wird, wenn sich der Erwerb bzw. Besitz des Rauschgiftes als bloß vorbereitendes Verhalten zu den Tathandlungen des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (scheinbare Idealkonkurrenz) darstellt Äso schon 13 Os 189/84, 11 Os 37/85, 13 Os 129/88 (alle nv)Ü. Das in der Anklageschrift nach der letztgenannten Gesetzesstelle inkriminierte Tatgeschehen (Inverkehrsetzen des erworbenen Suchtgifts) ließ demzufolge aus der Sicht der Anklagebehörde ob des vorschriftswidrigen Suchtgifterwerbes eine zusätzliche rechtliche Beurteilung in Richtung des § 16 Abs. 1 SuchtgiftG nicht zu. Das Erstgericht hat jedoch eine verbotswidrige (Beteiligung an der) Weitergabe des Cannabisharzes durch Johann B*** verneint und lediglich den Konsum einer nicht mehr feststellbaren (eher geringen) Menge des Suchtgiftes durch diesen Angeklagten als erwiesen angenommen (S 499, 505).Die Beschwerde ist im Recht: Gegenstand der gegen Johann B*** und Werner P*** erhobenen Anklage war das Inverkehrsetzen einer großen Menge von Cannabisharz (etwa 2 Kilogramm), die sie nach den Ausführungen in der Anklagebegründung von Markus G*** und Helmut Z*** erworben hatten (S 430, 431). Die Anklage umfaßt daher auch den Vorwurf des Suchtgifterwerbes im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, vierter Fall, SuchtgiftG, dessen Subsidiaritätsklausel nur dann wirksam wird, wenn sich der Erwerb bzw. Besitz des Rauschgiftes als bloß vorbereitendes Verhalten zu den Tathandlungen des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (scheinbare Idealkonkurrenz) darstellt Äso schon 13 Os 189/84, 11 Os 37/85, 13 Os 129/88 (alle nv)Ü. Das in der Anklageschrift nach der letztgenannten Gesetzesstelle inkriminierte Tatgeschehen (Inverkehrsetzen des erworbenen Suchtgifts) ließ demzufolge aus der Sicht der Anklagebehörde ob des vorschriftswidrigen Suchtgifterwerbes eine zusätzliche rechtliche Beurteilung in Richtung des Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG nicht zu. Das Erstgericht hat jedoch eine verbotswidrige (Beteiligung an der) Weitergabe des Cannabisharzes durch Johann B*** verneint und lediglich den Konsum einer nicht mehr feststellbaren (eher geringen) Menge des Suchtgiftes durch diesen Angeklagten als erwiesen angenommen (S 499, 505).
Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, daß hinsichtlich dieser vom Angeklagten B*** konsumierten Teilmenge Suchtgifterwerb und -besitz im Sinn des § 16 Abs. 1, vierter und fünfter Fall, SuchtgiftG (vgl. SSt. 50/43) vorliegt, der - wie dargetan - vom Anklagevorwurf umfaßt war, sodaß es - entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht (S 509) - insoweit einer Anklageausdehnung nicht bedurfte.Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, daß hinsichtlich dieser vom Angeklagten B*** konsumierten Teilmenge Suchtgifterwerb und -besitz im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins,, vierter und fünfter Fall, SuchtgiftG vergleiche SSt. 50/43) vorliegt, der - wie dargetan - vom Anklagevorwurf umfaßt war, sodaß es - entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht (S 509) - insoweit einer Anklageausdehnung nicht bedurfte.
Entsprechend seiner Verpflichtung zur Prüfung des von der Anklage und ihrer Begründung (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 25 bis 29 zu § 262) erfaßten Geschehens nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch dahin, ob der Sachverhalt einen anderen strafbaren Tatbestand als von der Anklagebehörde angenommen verwirklicht (§§ 262, 267 StPO), hätte sich das Schöffengericht bei richtiger Beurteilung des in der Anklageschrift inkriminierten (Gesamt-) Verhaltens des Angeklagten Johann B*** auch mit dem in der Beschwerde relevierten Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG meritorisch auseinandersetzen müssen. Da das Urteil aber hier die für eine abschließende rechtliche Beurteilung (auch in Richtung der §§ 17, 19 SuchtgiftG) nötigen Feststellungen vermissen läßt, ist derzeit eine Entscheidung darüber nicht möglich, ob der unter Anklage gestellte Sachverhalt, soweit es um Suchtgifterwerb und -besitz geht, einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, weshalb die Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist. Da die Anklagebehörde in der Nichtigkeitsbeschwerde ihren ursprünglichen Anklagevorwurf in Richtung des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG nicht mehr aufrecht erhält und nur noch eine Verurteilung des Johann B*** wegen des in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SuchtgiftG begehrt, war gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3, letzter Halbsatz, StPO die Weiterführung des Verfahrens dem tatortzuständigen Bezirksgericht Hall in Tirol zu übertragen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 E 48 zu § 288).Entsprechend seiner Verpflichtung zur Prüfung des von der Anklage und ihrer Begründung (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 25 bis 29 zu Paragraph 262,) erfaßten Geschehens nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch dahin, ob der Sachverhalt einen anderen strafbaren Tatbestand als von der Anklagebehörde angenommen verwirklicht (Paragraphen 262, 267, StPO), hätte sich das Schöffengericht bei richtiger Beurteilung des in der Anklageschrift inkriminierten (Gesamt-) Verhaltens des Angeklagten Johann B*** auch mit dem in der Beschwerde relevierten Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG meritorisch auseinandersetzen müssen. Da das Urteil aber hier die für eine abschließende rechtliche Beurteilung (auch in Richtung der Paragraphen 17, 19, SuchtgiftG) nötigen Feststellungen vermissen läßt, ist derzeit eine Entscheidung darüber nicht möglich, ob der unter Anklage gestellte Sachverhalt, soweit es um Suchtgifterwerb und -besitz geht, einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, weshalb die Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist. Da die Anklagebehörde in der Nichtigkeitsbeschwerde ihren ursprünglichen Anklagevorwurf in Richtung des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG nicht mehr aufrecht erhält und nur noch eine Verurteilung des Johann B*** wegen des in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG begehrt, war gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3,, letzter Halbsatz, StPO die Weiterführung des Verfahrens dem tatortzuständigen Bezirksgericht Hall in Tirol zu übertragen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 E 48 zu Paragraph 288,).