Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt jedoch Berechtigung zu, soweit zum Schuldspruch A II ein Feststellungsmangel in bezug auf das versuchte Inverkehrsetzen von 115 Gramm Haschisch releviert wird. Das Gericht stellte hiezu fest, daß der Beschwerdeführer die erwähnte Suchtgiftmenge zum Verkauf an nicht ausgeforschte Abnehmer in seiner Wohnung bereitgehalten hätte (S. 379, 383 f.). Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch (§ 15 Abs. 2 StGB.) ist eine dem Plan des Täters entsprechende ausführungsnahe Handlung (Leukauf-Steininger2, RN. 6 ff. zu § 15 StGB.). Ob das Verhalten im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt, ist anhand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu prüfen. Der eine Subsumtion unter § 14 a SuchtgiftG. anstrebenden Rechtsrüge (Z. 10) ist sonach einzuräumen, daß die bloße Feststellung, aufbewahrtes Suchtgift verkaufen zu wollen (S. 379, 383, 384), zu einer Verurteilung wegen versuchten Inverkehrsetzens mangels Ausführungsnähe nicht ausreicht. Hiezu wäre vielmehr die weitergehende Feststellung vonnöten gewesen, daß es sich um eine (im Sinn des § 15 StGB. ausführungsnahe) Zwischenlagerung des in nächster Zeit an bekannte Abnehmer abzusetzenden Suchtgifts handelteDer Nichtigkeitsbeschwerde kommt jedoch Berechtigung zu, soweit zum Schuldspruch A römisch zwei ein Feststellungsmangel in bezug auf das versuchte Inverkehrsetzen von 115 Gramm Haschisch releviert wird. Das Gericht stellte hiezu fest, daß der Beschwerdeführer die erwähnte Suchtgiftmenge zum Verkauf an nicht ausgeforschte Abnehmer in seiner Wohnung bereitgehalten hätte (S. 379, 383 f.). Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch (Paragraph 15, Absatz 2, StGB.) ist eine dem Plan des Täters entsprechende ausführungsnahe Handlung (Leukauf-Steininger2, RN. 6 ff. zu Paragraph 15, StGB.). Ob das Verhalten im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt, ist anhand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu prüfen. Der eine Subsumtion unter Paragraph 14, a SuchtgiftG. anstrebenden Rechtsrüge (Ziffer 10,) ist sonach einzuräumen, daß die bloße Feststellung, aufbewahrtes Suchtgift verkaufen zu wollen (S. 379, 383, 384), zu einer Verurteilung wegen versuchten Inverkehrsetzens mangels Ausführungsnähe nicht ausreicht. Hiezu wäre vielmehr die weitergehende Feststellung vonnöten gewesen, daß es sich um eine (im Sinn des Paragraph 15, StGB. ausführungsnahe) Zwischenlagerung des in nächster Zeit an bekannte Abnehmer abzusetzenden Suchtgifts handelte
(LSK. 1975/74 = EvBl. 1975/283 = SSt. 46/22; EvBl. 1979/73;
LSK. 1981/33 = EvBl. 1981/104; JBl. 1986, 601). Eine den Urteilsannahmen zufolge nicht auszuschließende Bevorratung von Rauschgift, das zu noch ungewissen Zeitpunkten in Verkehr gesetzt werden sollte, wäre dagegen nur eine Vorbereitungshandlung in bezug auf das - darnach ebenso ungewisse - Inverkehrsetzen (Foregger-Litzka2, Suchtgiftgesetz S. 31 f.). Für die vom Beschwerdeführer angestrebte Beurteilung in der Richtung des § 14 a SuchtgiftG. wäre Voraussetzung, daß - mit Verbreitungsvorsatz - eine "große Menge" (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG.) besessen oder erworben worden wäre, was hier nicht der Fall war (siehe Urteilsspruch). Schließlich erweist sich auch der weitere rechtliche Beschwerdeeinwand (Z. 9 lit. a), der Schuldspruch wegen des Vergehens (B) verstoße gegen die im § 16 Abs. 1 SuchtgiftG. enhaltene Subsidiaritätsklausel ("wer außer den Fällen der §§ 12 und 14 a ......"), weil den Schuldsprüchen A und B dieselben Suchtgiftmengen zugrundelägen, als begründet. In der Tat folgt aus der Subsidiaritätsklausel, daß eine Beurteilung des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift als Vergehen nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG. neben dem Verbrechenstatbestand des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. ausgeschlossen ist, wenn das betreffende, vom Täter erworbene und in seinem Besitz gewesene Rauschgift zu dem schon vom Schuldspruch nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. erfaßten Suchtgift gehörte. Den Entscheidungsgründen kann indes nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, daß der Angeklagte, der offenbar selbst kein Haschisch, sondern, wenn überhaupt Suchtgift, nur Kokain für den Eigengebrauch behielt (S. 378, 379, 383), über die für die Weitergabe bestimmte Haschischmenge hinaus noch Rauschgift solcher Art erworben und besessen hat, weshalb die vorhandenen Feststellungen den Schuldspruch wegen § 16 Abs. 1 SuchtgiftG. nicht tragen können.LSK. 1981/33 = EvBl. 1981/104; JBl. 1986, 601). Eine den Urteilsannahmen zufolge nicht auszuschließende Bevorratung von Rauschgift, das zu noch ungewissen Zeitpunkten in Verkehr gesetzt werden sollte, wäre dagegen nur eine Vorbereitungshandlung in bezug auf das - darnach ebenso ungewisse - Inverkehrsetzen (Foregger-Litzka2, Suchtgiftgesetz S. 31 f.). Für die vom Beschwerdeführer angestrebte Beurteilung in der Richtung des Paragraph 14, a SuchtgiftG. wäre Voraussetzung, daß - mit Verbreitungsvorsatz - eine "große Menge" (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.) besessen oder erworben worden wäre, was hier nicht der Fall war (siehe Urteilsspruch). Schließlich erweist sich auch der weitere rechtliche Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera a,), der Schuldspruch wegen des Vergehens (B) verstoße gegen die im Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG. enhaltene Subsidiaritätsklausel ("wer außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a ......"), weil den Schuldsprüchen A und B dieselben Suchtgiftmengen zugrundelägen, als begründet. In der Tat folgt aus der Subsidiaritätsklausel, daß eine Beurteilung des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG. neben dem Verbrechenstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. ausgeschlossen ist, wenn das betreffende, vom Täter erworbene und in seinem Besitz gewesene Rauschgift zu dem schon vom Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. erfaßten Suchtgift gehörte. Den Entscheidungsgründen kann indes nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, daß der Angeklagte, der offenbar selbst kein Haschisch, sondern, wenn überhaupt Suchtgift, nur Kokain für den Eigengebrauch behielt (S. 378, 379, 383), über die für die Weitergabe bestimmte Haschischmenge hinaus noch Rauschgift solcher Art erworben und besessen hat, weshalb die vorhandenen Feststellungen den Schuldspruch wegen Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG. nicht tragen können.
Die aufgezeigten Feststellungsmängel lassen eine verläßliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts nicht zu, weshalb in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung der Schuldsprüche A II und B sowie der Aussprüche über die Verhängung der Freiheitsstrafe gemäß § 28 StGB., § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. sowie der Einziehung gemäß § 13 Abs. 1 SuchtgiftG. und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen waren. Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.).Die aufgezeigten Feststellungsmängel lassen eine verläßliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts nicht zu, weshalb in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung der Schuldsprüche A römisch zwei und B sowie der Aussprüche über die Verhängung der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 28, StGB., Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. sowie der Einziehung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SuchtgiftG. und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen waren. Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte hierauf zu verweisen. Die Aussprüche über die Verhängung einer Wertersatzstrafe gemäß § 13 Abs. 2 SuchtgiftG., über die Vorhaftanrechnung (§ 38 Abs. 1 StGB.) und den Kostenersatz (§ 389 StPO.) blieben, von der Aufhebung unberührt, aufrecht.Mit seiner Berufung war der Angeklagte hierauf zu verweisen. Die Aussprüche über die Verhängung einer Wertersatzstrafe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG., über die Vorhaftanrechnung (Paragraph 38, Absatz eins, StGB.) und den Kostenersatz (Paragraph 389, StPO.) blieben, von der Aufhebung unberührt, aufrecht.