Die Verfahrensrüge (Z 3), mit welcher der Beschwerdeführer dagegen remonstriert, daß er über den in seiner - vom Vorsitzenden verfügten - Abwesenheit verhandelten Gegenstand, nämlich die Aussage der Zeugin Katharina V***** (zwar informiert, aber) nicht vernommen wurde, geht schon deshalb ins Leere, weil nur die Unterlassung der Mitteilung über die in seiner Abwesenheit stattgefundenen Verhandlungsvorgänge, fallbezogen daher über den Inhalt der Aussage der Zeugin V*****, mit Nichtigkeit bedroht ist (§ 250 Abs 2 StPO), nicht aber das Unterbleiben seiner Vernehmung hiezu.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,), mit welcher der Beschwerdeführer dagegen remonstriert, daß er über den in seiner - vom Vorsitzenden verfügten - Abwesenheit verhandelten Gegenstand, nämlich die Aussage der Zeugin Katharina V***** (zwar informiert, aber) nicht vernommen wurde, geht schon deshalb ins Leere, weil nur die Unterlassung der Mitteilung über die in seiner Abwesenheit stattgefundenen Verhandlungsvorgänge, fallbezogen daher über den Inhalt der Aussage der Zeugin V*****, mit Nichtigkeit bedroht ist (Paragraph 250, Absatz 2, StPO), nicht aber das Unterbleiben seiner Vernehmung hiezu.
Mit seiner die Fakten A und B betreffenden Mängelrüge (Z 5) wiederum vermag der Beschwerdeführer formelle Begründungsmängel nicht aufzuzeigen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zum Raubfaktum (A) kann nur entnommen werden, daß die "Feststellung", daß es dem Wesen des Angeklagten nicht entspreche, Probleme auszudiskutieren, nach Ansicht des Beschwerdeführers unbegründet geblieben sei. Indes betrifft dieser - im übrigen keineswegs aktengetreue, weil die dazu angestellten Erwägungen des Gerichtes zur Gänze vernachlässigende - Einwand keine entscheidende Tatsache. Vielmehr haben die Tatrichter darin nur ein weiteres Indiz für ihre aus anderen Gründen, insbesondere der Aussage des für glaubwürdig erachteten Raubopfers, aber auch der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten selbst gewonnene Überzeugung von dessen Täterschaft erblickt.Mit seiner die Fakten A und B betreffenden Mängelrüge (Ziffer 5,) wiederum vermag der Beschwerdeführer formelle Begründungsmängel nicht aufzuzeigen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zum Raubfaktum (A) kann nur entnommen werden, daß die "Feststellung", daß es dem Wesen des Angeklagten nicht entspreche, Probleme auszudiskutieren, nach Ansicht des Beschwerdeführers unbegründet geblieben sei. Indes betrifft dieser - im übrigen keineswegs aktengetreue, weil die dazu angestellten Erwägungen des Gerichtes zur Gänze vernachlässigende - Einwand keine entscheidende Tatsache. Vielmehr haben die Tatrichter darin nur ein weiteres Indiz für ihre aus anderen Gründen, insbesondere der Aussage des für glaubwürdig erachteten Raubopfers, aber auch der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten selbst gewonnene Überzeugung von dessen Täterschaft erblickt.
Auch der zum Betrugsfaktum (B) behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor. Mit den vom Beschwerdeführer monierten Unstimmigkeiten in der Aussage der Belastungszeugin V***** hat sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt und logisch sowie empirisch einwandfrei begründet, weshalb es dieser Zeugin in der entscheidenden Frage der Beitragstäterschaft des Angeklagten an den von ihr am 14. Jänner 1996 verübten Betrugshandlungen gefolgt ist. Daß auch eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar wäre, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her.
Die Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a), mit denen sich der Angeklagte gegen die Kostatierungen zu den Fakten A, B und C II wendet, lassen insgesamt ein krasses Mißverstehen dieses Nichtigkeitsgrundes erkennen. Nur dann nämlich wird dieser Anfechtungsgrund zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, wenn aufgrund von aus den Akten ersichtlichen Beweis- oder Verfahrensergebnissen unstrittiger Aussagekraft sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen ergeben. Bloß spekulative Überlegungen über einen theoretisch auch anders möglichen Tathergang reichen dafür ebensowenig hin wie der Versuch, den von den Tatrichtern einzelnen Beweisen zugemessenen Aussagewert nach Art einer Schuldberufung zu kritisieren.Die Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit denen sich der Angeklagte gegen die Kostatierungen zu den Fakten A, B und C römisch zwei wendet, lassen insgesamt ein krasses Mißverstehen dieses Nichtigkeitsgrundes erkennen. Nur dann nämlich wird dieser Anfechtungsgrund zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, wenn aufgrund von aus den Akten ersichtlichen Beweis- oder Verfahrensergebnissen unstrittiger Aussagekraft sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen ergeben. Bloß spekulative Überlegungen über einen theoretisch auch anders möglichen Tathergang reichen dafür ebensowenig hin wie der Versuch, den von den Tatrichtern einzelnen Beweisen zugemessenen Aussagewert nach Art einer Schuldberufung zu kritisieren.
Diesem Mißverständnis unterliegt aber der Beschwerdeführer, wenn er in Ansehung des Faktums A durch den Hinweis auf geringfügige Abweichungen in den Aussagen des Zeugen Ali B***** dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen trachtet oder, in bezug auf das Urteilsfaktum B, aus dem Umstand, daß Katharina V***** im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Polizei (im Gegensatz zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung) das Wissen des Angeklagten um ihre Trickbetrügereien nicht ausdrücklich erwähnte, auch deren Glaubwürdigkeit in Frage stellt.
Gleiches gilt für die zum Faktum C II vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen: Daß die - aufgrund der Aussage des Zeugen S***** konstatierte - Kratzverletzung im amtsärztlichen Attest nicht angeführt ist, schließt deren Vorhandensein nicht aus. Daß aber die Schnittwunde am linken Fingerknöchel des Zeugen unmittelbar durch einen Schlag des Angeklagten verursacht wurde, ist weder ausdrücklich festgestellt noch erforderlich. Für die objektive Zurechnung zum Tatverhalten des Angeklagten genügt es, wenn sich S***** diese Verletzung bei dem durch den tätlichen Angriff des Angeklagten bewirkten Sturz in einen Obststand (US 9) oder im Zuge einer Abwehrbewegung zugezogen hat. Mit der Aussage des Zeugen, der die letztgenannte Möglichkeit nicht ausschließen konnte, können daher Zweifel, und schon gar nicht solche erheblicher Art, an der Richtigkeit des dem Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht erweckt werden.Gleiches gilt für die zum Faktum C römisch zwei vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen: Daß die - aufgrund der Aussage des Zeugen S***** konstatierte - Kratzverletzung im amtsärztlichen Attest nicht angeführt ist, schließt deren Vorhandensein nicht aus. Daß aber die Schnittwunde am linken Fingerknöchel des Zeugen unmittelbar durch einen Schlag des Angeklagten verursacht wurde, ist weder ausdrücklich festgestellt noch erforderlich. Für die objektive Zurechnung zum Tatverhalten des Angeklagten genügt es, wenn sich S***** diese Verletzung bei dem durch den tätlichen Angriff des Angeklagten bewirkten Sturz in einen Obststand (US 9) oder im Zuge einer Abwehrbewegung zugezogen hat. Mit der Aussage des Zeugen, der die letztgenannte Möglichkeit nicht ausschließen konnte, können daher Zweifel, und schon gar nicht solche erheblicher Art, an der Richtigkeit des dem Schuldspruch nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht erweckt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.