Rechtssatz RS0098250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098250
Entscheidungsdatum
18.08.2022
Rechtssatz
Dem Gebot des § 250 StPO ist entsprochen, wenn dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen von Mitangeklagten oder Zeugen in ihren wesentlichen Punkten kurz zusammengefasst mitgeteilt werden, ohne dass es erforderlich wäre, sie zur Gänze (im vollen Wortlaut) zu wiederholen.Dem Gebot des Paragraph 250, StPO ist entsprochen, wenn dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen von Mitangeklagten oder Zeugen in ihren wesentlichen Punkten kurz zusammengefasst mitgeteilt werden, ohne dass es erforderlich wäre, sie zur Gänze (im vollen Wortlaut) zu wiederholen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 177/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 12 Os 177/86
Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = SSt 58/26 = JBl 1988,56
- 16 Os 21/89
Entscheidungstext OGH 08.09.1989 16 Os 21/89
Vgl auch
- 14 Os 178/93
Entscheidungstext OGH 18.01.1994 14 Os 178/93
Vgl auch; Beisatz: Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegende Zusammenfassung der wesentlichen Punkte dieser Aussagen genügt. (T1)
- 15 Os 110/94
Entscheidungstext OGH 08.09.1994 15 Os 110/94
Beis wie T1
- 13 Os 175/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 13 Os 175/94
Vgl auch
- 12 Os 171/95
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 12 Os 171/95
Vgl auch; Beis wie T1
- 11 Os 134/97
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 11 Os 134/97
Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben seiner Vernehmung hiezu begründet keine Nichtigkeit. (T2)
- 12 Os 17/03
Entscheidungstext OGH 08.05.2003 12 Os 17/03
Auch; Beisatz: Es ist unerheblich, ob eine ausdrückliche inhaltliche Information erteilt oder ein Hinweis auf frühere - dem Angeklagten bekannte - Angaben gegeben wird. (T3)
- 11 Os 79/03
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 79/03
Vgl auch; Beisatz: Es steht im Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Form der Vorschrift des § 250 StPO entsprochen wird. (T4)
- 14 Os 73/05z
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 73/05z
Auch
- 15 Os 160/07d
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 15 Os 160/07d
Beisatz: Zur Beurkundung im Hauptverhandlungsprotokoll genügt jedenfalls ein kurzer Hinweis auf die erfolgte Unterrichtung des Angeklagten (WK-StPO § 250 Rz 10). (T5)
- 12 Os 156/07v
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 156/07v
- 14 Os 119/14b
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 119/14b
Beis wie T3; Beis wie T5
- 11 Os 31/18w
Entscheidungstext OGH 16.10.2018 11 Os 31/18w
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Verteidigung steht es dann frei, durch Verlangen nach entsprechenden Feststellungen im Protokoll (§ 271 Abs 1 zweiter Satz StPO) auf eine ihr notwendig erscheinende ergänzende Information hinzuwirken. (T6)
Beisatz: Ist die Information des Angeklagten zunächst unterblieben, wird sie aber nach zu diesem Zweck erfolgter Wiedereröffnung des Beweisverfahrens (§ 250 Abs 2 StPO) erteilt, ist darin eine Benachteiligung des Angeklagten nicht zu erkennen. (T7)
- 12 Os 69/22x
Entscheidungstext OGH 18.08.2022 12 Os 69/22x
Vgl; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098250
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0120OS00177_8600000_010