Der allein gegen die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und Hausfriedensbruch vom Angeklagten aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der - einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen § 250 Abs 1 StPO reklamierenden - Verfahrensrüge (Z 3) durfte dem Angeklagten vor Schluss des Beweisverfahrens (S 163) der Inhalt der Aussage der Zeugin Ruth E***** resümierend zur Kenntnis gebracht werden (Mayerhofer StPO4 § 250 E 5). Dabei ist es unerheblich, ob eine ausdrückliche inhaltliche Information erteilt oder ein Hinweis auf frühere - dem Angeklagten bekannte - Angaben der Zeugin gegeben wurde.Der allein gegen die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und Hausfriedensbruch vom Angeklagten aus Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der - einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen Paragraph 250, Absatz eins, StPO reklamierenden - Verfahrensrüge (Ziffer 3,) durfte dem Angeklagten vor Schluss des Beweisverfahrens (S 163) der Inhalt der Aussage der Zeugin Ruth E***** resümierend zur Kenntnis gebracht werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 250, E 5). Dabei ist es unerheblich, ob eine ausdrückliche inhaltliche Information erteilt oder ein Hinweis auf frühere - dem Angeklagten bekannte - Angaben der Zeugin gegeben wurde.
Vorliegend hat der Vorsitzende dem Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Vernehmung die im Wesentlichen kongruente, ihn belastende Aussage der Zeugin vor der Gendarmerie (S 31 f, 150 f) vorgehalten. Auch nach deren Vernehmung wurde der Angeklagte zu einer Äußerung zu den ihn belastenden Angaben verhalten (S 163), womit der Vorsitzende dem Erfordernis des § 250 Abs 1 zweiter Satz StPO hinreichend Rechnung getragen hat (16 Os 21/89).Vorliegend hat der Vorsitzende dem Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Vernehmung die im Wesentlichen kongruente, ihn belastende Aussage der Zeugin vor der Gendarmerie (S 31 f, 150 f) vorgehalten. Auch nach deren Vernehmung wurde der Angeklagte zu einer Äußerung zu den ihn belastenden Angaben verhalten (S 163), womit der Vorsitzende dem Erfordernis des Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO hinreichend Rechnung getragen hat (16 Os 21/89).
Mit dem unter Bezugnahme auf § 162a StPO erhobenen Einwand, das Schöffengericht sei nicht befugt gewesen, den Angeklagten während der Abhörung der Zeugin Ruth E***** aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, ohne ihm - allenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen - eine Gelegenheit zur Mitverfolgung der Zeugenaussage zu eröffnen, wird keine Verletzung einer Vorschrift aufgezeigt, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordnet.Mit dem unter Bezugnahme auf Paragraph 162 a, StPO erhobenen Einwand, das Schöffengericht sei nicht befugt gewesen, den Angeklagten während der Abhörung der Zeugin Ruth E***** aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, ohne ihm - allenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen - eine Gelegenheit zur Mitverfolgung der Zeugenaussage zu eröffnen, wird keine Verletzung einer Vorschrift aufgezeigt, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordnet.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnte die zum Schuldspruchfaktum 1. vermisste Erörterung weiterer Beweisergebnisse (die Schilderungen der Zeugin Ruth E*****, sie habe den Angeklagten gebissen iVm der Tatsache, dass Bisswunden in der diesen betreffenden Verletzungsanzeige nicht aufscheinen, sowie die Darstellung dieser Zeugin, wonach der Täter (s)einen Socken suchte, ohne zuvor über das Ausziehen der Schuhe berichtet zu haben) als vorweg in keiner Weise entscheidungsrelevant unterbleiben.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte die zum Schuldspruchfaktum 1. vermisste Erörterung weiterer Beweisergebnisse (die Schilderungen der Zeugin Ruth E*****, sie habe den Angeklagten gebissen in Verbindung mit der Tatsache, dass Bisswunden in der diesen betreffenden Verletzungsanzeige nicht aufscheinen, sowie die Darstellung dieser Zeugin, wonach der Täter (s)einen Socken suchte, ohne zuvor über das Ausziehen der Schuhe berichtet zu haben) als vorweg in keiner Weise entscheidungsrelevant unterbleiben.
Die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung der inneren Tatseite des Hausfriedensbruchs dargelegte Beschwerdeargumentation wendet sich der Sache nach gegen den von den Tatrichtern aus den in diesem Kontext konstatierten Angriffen als zwingend erachteten, jedenfalls aber denkgesetzlich möglichen Schluss und bekämpft damit bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Abschließend ist klarzustellen, dass bei der Benennung der strafbaren Handlung des Hausfriedensbruchs ersichtlich irrtümlich Abs 1 des § 109 StGB im Spruch (mit-)zitiert wurde, dem Schuldspruch und den Urteilsgründen hingegen - anders als im Fall des von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zitierten Geschworenenurteils 15 Os 174/97 - unmissverständlich zu entnehmen ist, dass dem Angeklagten ohnedies bloß die Verwirklichung eines Vergehens (nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB) angelastet wurde. Mangels eines fassbaren, dem Angeklagten erwachsenen Nachteils konnte daher die von der Generalprokuratur angeregte Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO unterbleiben (Ratz WK-StPO § 281 Rz 622 ff).Abschließend ist klarzustellen, dass bei der Benennung der strafbaren Handlung des Hausfriedensbruchs ersichtlich irrtümlich Absatz eins, des Paragraph 109, StGB im Spruch (mit-)zitiert wurde, dem Schuldspruch und den Urteilsgründen hingegen - anders als im Fall des von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zitierten Geschworenenurteils 15 Os 174/97 - unmissverständlich zu entnehmen ist, dass dem Angeklagten ohnedies bloß die Verwirklichung eines Vergehens (nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB) angelastet wurde. Mangels eines fassbaren, dem Angeklagten erwachsenen Nachteils konnte daher die von der Generalprokuratur angeregte Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO unterbleiben (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 622 ff).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.