Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Als Verfahrensmangel (Z 3) reklamiert der Beschwerdeführer, daß er, nachdem die abgesonderte Vernehmung der beiden Angeklagten beschlossen und der Zweitangeklagte in seiner Abwesenheit vernommen worden war, weder im Verlauf noch am Ende seiner Vernehmung davon in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Angaben der Zweitangeklagte in seiner Abwesenheit gemacht hat, weshalb die Vorschrift des § 250 StPO verletzt worden sei.Als Verfahrensmangel (Ziffer 3,) reklamiert der Beschwerdeführer, daß er, nachdem die abgesonderte Vernehmung der beiden Angeklagten beschlossen und der Zweitangeklagte in seiner Abwesenheit vernommen worden war, weder im Verlauf noch am Ende seiner Vernehmung davon in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Angaben der Zweitangeklagte in seiner Abwesenheit gemacht hat, weshalb die Vorschrift des Paragraph 250, StPO verletzt worden sei.
Gemäß der zitierten Gesetzesstelle sind dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten nicht alle Angaben zu wiederholen, die während seiner Abwesenheit gemacht worden sind, sondern nur die wesentlichen Punkte mitzuteilen, wobei es im Ermessen des Vorsitzenden liegt, wie dies geschieht; es genügt, daß dem Angeklagten die wesentlichen Angaben des in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten zur Kenntnis gebracht werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 5 zu § 250). Vorliegend hat der Vorsitzende dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung zusammengefaßt vorgehalten, daß ihn der in seiner Abwesenheit vernommene Mitangeklagte C*** belastet hat (S 182 d.A) und es wurde der Beschwerdeführer auch zu einer Äußerung zu diesen belastenden Angaben verhalten (S 182 unten/S 183 oben). Damit hat der Vorsitzende aber der Vorschrift des § 250 Abs 1 Satz 2 StPO hinreichend Rechnung getragen (vgl. JBl 1988, 56; EvBl 1987/165), weshalb die Rüge versagt.Gemäß der zitierten Gesetzesstelle sind dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten nicht alle Angaben zu wiederholen, die während seiner Abwesenheit gemacht worden sind, sondern nur die wesentlichen Punkte mitzuteilen, wobei es im Ermessen des Vorsitzenden liegt, wie dies geschieht; es genügt, daß dem Angeklagten die wesentlichen Angaben des in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten zur Kenntnis gebracht werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 5 zu Paragraph 250,). Vorliegend hat der Vorsitzende dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung zusammengefaßt vorgehalten, daß ihn der in seiner Abwesenheit vernommene Mitangeklagte C*** belastet hat (S 182 d.A) und es wurde der Beschwerdeführer auch zu einer Äußerung zu diesen belastenden Angaben verhalten (S 182 unten/S 183 oben). Damit hat der Vorsitzende aber der Vorschrift des Paragraph 250, Absatz eins, Satz 2 StPO hinreichend Rechnung getragen vergleiche JBl 1988, 56; EvBl 1987/165), weshalb die Rüge versagt.
Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) und in der (inhaltlich nicht gesondert zur Darstellung gebrachten) Tatsachenrüge (Z 5 a) wird weder ein formaler Begründungsmangel aufgezeigt noch werden damit aktenkundige Umstände dargetan, die geeignet sein könnten, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten C***, auf welche die Tatrichter den Schuldspruch des Beschwerdeführers gründeten (S 202 ff d.A), zu erwecken. Daß der Beschwerdeführer von Anfang eine Mitwirkung am Suchtgifttransport in Abrede gestellt hat, wurde bei der Beweiswürdigung ohnedies berücksichtigt (S 203 unten/S 204 oben d.A). Das Schöffengericht hat auch keineswegs allein aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer als Urlauber Einzelflugkarten im Rahmen eines Linienfluges erworben hat und daß er und C*** kaum Gepäck für den persönlichen Bedarf mitführten, auf die Mittäterschaft des Beschwerdeführers geschlossen; diese Umstände wurden vielmehr nur als Indizien dafür ins Treffen geführt, daß den belastenden Bekundungen des Mitangeklagten C*** im Vorverfahren (vgl S 32/33, 92 d.A) und in der Hauptverhandlung (vgl insb S 169, 177 d.A) die größere Beweiskraft zukommt als der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (S 205 d.A). Ob auch der Beschwerdeführer finanzielle Schwierigkeiten hat, ist nicht entscheidungswesentlich; genug daran, daß er nach der als glaubwürdig befundenen Darstellung des Mitangeklagten C*** für seine Mitwirkung am Suchtgifttransport eine größere Geldsumme erhalten sollte. Mit dem Einwand, das Gericht habe sich nicht mit den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wird demnach eine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht aufgezeigt. Was letztlich den Brief des Mitangeklagten C*** vom 3.April 1989 (ON 49) betrifft, aus welchem der Beschwerdeführer ableiten zu können vermeint, daß C*** nunmehr seine Angaben in bezug auf ihn ändern wolle, so handelt es sich dabei, wie auch die Beschwerde einräumt, um eine Neuerung, auf die im Nichtigkeitsverfahren nicht eingegangen werden kann.Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) und in der (inhaltlich nicht gesondert zur Darstellung gebrachten) Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wird weder ein formaler Begründungsmangel aufgezeigt noch werden damit aktenkundige Umstände dargetan, die geeignet sein könnten, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten C***, auf welche die Tatrichter den Schuldspruch des Beschwerdeführers gründeten (S 202 ff d.A), zu erwecken. Daß der Beschwerdeführer von Anfang eine Mitwirkung am Suchtgifttransport in Abrede gestellt hat, wurde bei der Beweiswürdigung ohnedies berücksichtigt (S 203 unten/S 204 oben d.A). Das Schöffengericht hat auch keineswegs allein aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer als Urlauber Einzelflugkarten im Rahmen eines Linienfluges erworben hat und daß er und C*** kaum Gepäck für den persönlichen Bedarf mitführten, auf die Mittäterschaft des Beschwerdeführers geschlossen; diese Umstände wurden vielmehr nur als Indizien dafür ins Treffen geführt, daß den belastenden Bekundungen des Mitangeklagten C*** im Vorverfahren vergleiche S 32/33, 92 d.A) und in der Hauptverhandlung vergleiche insb S 169, 177 d.A) die größere Beweiskraft zukommt als der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (S 205 d.A). Ob auch der Beschwerdeführer finanzielle Schwierigkeiten hat, ist nicht entscheidungswesentlich; genug daran, daß er nach der als glaubwürdig befundenen Darstellung des Mitangeklagten C*** für seine Mitwirkung am Suchtgifttransport eine größere Geldsumme erhalten sollte. Mit dem Einwand, das Gericht habe sich nicht mit den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wird demnach eine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht aufgezeigt. Was letztlich den Brief des Mitangeklagten C*** vom 3.April 1989 (ON 49) betrifft, aus welchem der Beschwerdeführer ableiten zu können vermeint, daß C*** nunmehr seine Angaben in bezug auf ihn ändern wolle, so handelt es sich dabei, wie auch die Beschwerde einräumt, um eine Neuerung, auf die im Nichtigkeitsverfahren nicht eingegangen werden kann.
Insgesamt unternimmt der Beschwerdeführer sowohl in der Mängel- als auch in der Tatsachenrüge nur den Versuch, seiner von den Tatrichtern als widerlegt erachteten leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, womit er aber keine Urteilsnichtigkeit geltend macht, sondern die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, die im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) einer Anfechtung entzogen ist. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit welcher zum einen (abermals) die Täterschaft des Beschwerdeführers bestritten und zum anderen releviert wird, das Urteil lasse nicht erkennen, worin der Tatbeitrag des Beschwerdeführers gelegen sei, geht nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Darnach hat der Beschwerdeführer im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten C*** als Mittäter das tatgegenständliche Suchtgift aus der Volksrepublik China ausgeführt und nach Österreich eingeführt (S 199 ff, 207 d.A) und es bei der Einfuhr nach Österreich nicht den Zollbehörden gestellt (S 207 d.A). Indem die Beschwerde diese Konstatierungen negiert, bringt sie den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Insgesamt unternimmt der Beschwerdeführer sowohl in der Mängel- als auch in der Tatsachenrüge nur den Versuch, seiner von den Tatrichtern als widerlegt erachteten leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, womit er aber keine Urteilsnichtigkeit geltend macht, sondern die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, die im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) einer Anfechtung entzogen ist. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit welcher zum einen (abermals) die Täterschaft des Beschwerdeführers bestritten und zum anderen releviert wird, das Urteil lasse nicht erkennen, worin der Tatbeitrag des Beschwerdeführers gelegen sei, geht nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Darnach hat der Beschwerdeführer im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten C*** als Mittäter das tatgegenständliche Suchtgift aus der Volksrepublik China ausgeführt und nach Österreich eingeführt (S 199 ff, 207 d.A) und es bei der Einfuhr nach Österreich nicht den Zollbehörden gestellt (S 207 d.A). Indem die Beschwerde diese Konstatierungen negiert, bringt sie den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.