Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krasimir K***** geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krasimir K***** geht fehl.
Soweit sich die Beschwerde zu beiden herangezogenen Nichtigkeitsgründen gegen die Urteilsannahme wendet, die exakten Zeitpunkte, zu denen Jup S***** (im Auftrag des Beschwerdeführers und des Mentor Ku*****) die Falsifikate gegen (echte) Euro-Geldbeträge eingewechselt hat, seien nicht mehr feststellbar (US 7), bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil der Tatbestand des § 232 Abs 2 StGB objektiv (nur) das Übernehmen von Falschgeld voraussetzt, das Delikt somit vollendet ist, sobald der mit Verteilungsvorsatz agierende Falschgeldvertreiber zumindest an einem gefälschten Geldstück Mitgewahrsam erlangt hat (Schroll, WK² § 232 Rz 28). Ausgehend von der Feststellung, der Beschwerdeführer habe die nachgemachten US-Dollar-Noten mit deliktstypischem Vorsatz (US 12) im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten von diesem oder einem Mittelsmann erworben (US 7), kommt der Frage des tatsächlichen Inverkehrbringens der Falsifikate sohin (in Bezug auf den Beschwerdeführer) weder Schuld- noch Subsumtionsrelevanz zu. Mit dem Ansatz, aus den Depositionen der Mitangeklagten anhand eigener Beweiswerterwägungen urteilsfremde, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, wendet sich die Tatsachenrüge (Z 5a) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Soweit sich die Beschwerde zu beiden herangezogenen Nichtigkeitsgründen gegen die Urteilsannahme wendet, die exakten Zeitpunkte, zu denen Jup S***** (im Auftrag des Beschwerdeführers und des Mentor Ku*****) die Falsifikate gegen (echte) Euro-Geldbeträge eingewechselt hat, seien nicht mehr feststellbar (US 7), bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil der Tatbestand des Paragraph 232, Absatz 2, StGB objektiv (nur) das Übernehmen von Falschgeld voraussetzt, das Delikt somit vollendet ist, sobald der mit Verteilungsvorsatz agierende Falschgeldvertreiber zumindest an einem gefälschten Geldstück Mitgewahrsam erlangt hat (Schroll, WK² Paragraph 232, Rz 28). Ausgehend von der Feststellung, der Beschwerdeführer habe die nachgemachten US-Dollar-Noten mit deliktstypischem Vorsatz (US 12) im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten von diesem oder einem Mittelsmann erworben (US 7), kommt der Frage des tatsächlichen Inverkehrbringens der Falsifikate sohin (in Bezug auf den Beschwerdeführer) weder Schuld- noch Subsumtionsrelevanz zu. Mit dem Ansatz, aus den Depositionen der Mitangeklagten anhand eigener Beweiswerterwägungen urteilsfremde, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, wendet sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.