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Entscheidung 11 Os 135/14h×

Entscheidung 11 Os 135/14h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097275 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
Wenn die Partei einen Vertreter hat, ist, soferne nicht Ausnahmen (zB §§ 209, 427 StPO) normiert sind, ausschließlich zu dessen Handen zuzustellen (SSt 31/22).
RS0098989 Rechtssatz 11.10.1990Strafrecht
Ein nach § 270 Abs 3 StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.
RS0100229 Rechtssatz 30.03.1976Strafrecht
Verweigert der OGH die WE gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, weist er zugleich auch die gemeinsam mit dem Antrag auf WE angemeldete (und zugleich auch ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurück …
RS0101173 Rechtssatz 28.09.1946Strafrecht
Gesetzesunkenntnis des Verteidigers ist kein Wiedereinsetzungsgrund.
RS0101415 Rechtssatz 16.01.1985Strafrecht
Wiedereinsetzung, wenn die Fristversäumnis primär auf einen Fehler des Gerichts bei der (hier mehrfachen und widersprüchlichen) Verteidigerbeigebung zurückzuführen ist.
RS0120219 Rechtssatz 31.08.2005Strafrecht
Vom Generalprokurator nicht relevierte Gesetzesverletzungen haben (außerhalb der für Urteile geltenden Amtswegigkeit nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) auf sich zu beruhen.
RS0122467 Rechtssatz 29.08.2007Strafrecht
Nicht relevierte Rechtsfehler kommen als Gegenstand der Entscheidung über eine gegen einen Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht in Betracht.
RS0123927 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Analoge Anwendung des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auf Beschlüsse scheidet mangels einer entsprechenden planwidrigen Lücke des § 292 StPO aus (WK-StPO § 292 Rz 40).