Rechtssatz RS0098989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098989
Geschäftszahl
13Os109/906 (13Os111/90); 11Os94/93; 13Os151/92 (13Os154/92; 13Os155/92); 15Os176/11p (15Os67/12k); 14Os17/13a; 11Os135/14h; 12Os10/16m (12Os11/16h); 12Os97/25v; 12Os1/26b
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Norm
StPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3
StPO §364
StPO §285 Abs3 Satz3
Rechtssatz
Ein nach § 270 Abs 3 StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.Ein nach Paragraph 270, Absatz 3, StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.
Entscheidungstexte
- 13 Os 109/906
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 13 Os 109/906
- 11 Os 94/93
Entscheidungstext OGH 24.08.1993 11 Os 94/93
- 13 Os 151/92
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 151/92
- 15 Os 176/11p
Entscheidungstext OGH 01.06.2012 15 Os 176/11p
Auch
- 14 Os 17/13a
Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 17/13a
Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann ein Beschluss, mit dem über Antrag eines Nichtigkeitswerbers zum wiederholten Mal (und daher wirkungslos) die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe nach § 285 Abs 2 StPO verlängert wurde, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil die zur Fristversäumnis führende Rechtsansicht primär durch einen Fehler des Gerichts veranlasst wurde. (T1)
Beisatz: Hier: Aufgrund des Hinweises der Generalprokuratur auf eine jüngst ergangene Leitentscheidung, wäre ab Zustellung deren Stellungnahme erkennbar gewesen, dass eine Fristversäumung in Rede stand. Bei gebotener Sorgfalt wäre der Verteidiger gehalten gewesen, zur Wahrung der Rechte des Angeklagten nicht bloß eine Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, sondern vor allem binnen 14 Tagen ab der Zustellung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung einzubringen. (T2)
- 11 Os 135/14h
Entscheidungstext OGH 09.12.2014 11 Os 135/14h
Auch; Beisatz: Hier: Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass die Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift (bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) ab Bewirkung der zuletzt vorgenommenen Zustellung (an den Verteidiger bzw den Angeklagten) zu laufen beginnt. (T3)
- 12 Os 10/16m
Entscheidungstext OGH 16.06.2016 12 Os 10/16m
Vgl
- 12 Os 97/25v
Entscheidungstext OGH 10.12.2025 12 Os 97/25v
vgl; Beisatz: Hier: Unzutreffende Belehrung im Zusammenhang mit dem Fristenlauf bei einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach § 285 Abs 2 StPO. (T4)
- 12 Os 1/26b
Entscheidungstext OGH 24.03.2026 12 Os 1/26b
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098989
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0130OS00109_9000006_001