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Entscheidung 15 Os 176/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os176/11p (15Os67/12k)

Entscheidungsdatum

01.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski und als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian P***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. September 2010, GZ 27 Hv 76/10b-132, sowie über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Christian P***** betreffenden Schuld- und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Der Angeklagte wird mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch der Birgit N***** sowie gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Angeklagten Christian P***** enthält, wurde dieser - unter Einbeziehung der rechtskräftigen Teile des Schuldspruchs A./I./ im Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Mai 2008 (ON 98, vergleiche 15 Os 121/09x-5 vom 17. Februar 2010) - (auch) zu A./I./1./3./ des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB schuldig erkannt.

Danach hat Christian P***** „als Schuldner mehrerer Gläubiger seit 9. Dezember 2004 Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft, nicht bestehende bzw zu hohe Verbindlichkeiten vorgeschützt bzw durch nachfolgend angeführte Handlungen wirklich bzw zum Schein verringert oder zu verringern versucht und dadurch die Befriedigung seiner zahlreichen im Konkursverfahren AZ 19 S 96/05y des Landesgerichts Innsbruck angeführten Gläubiger geschmälert bzw zu schmälern versucht, wobei durch die Tat ein 50.000 Euro weit übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, nämlich

1./ eine 60%ige Beteiligung als Hauptgesellschafter sowie eine weitere aus der noch nicht abgeschlossenen Verlassenschaft nach seinem im Jahr 2001 verstorbenen Vater Franz P***** zu erwartende Beteiligung an der P***** Ltda in V*****/Brasilien unerhobenen Werts;

2./ einen Liegenschaftsanteil unerhobenen Werts in Brasilien, insbesondere an den im Grundbuch eingetragenen Grundstücken Nr. 21561, 21563, 21565, 21567, 21568, 11392 und 20396 (laut Spezialvollmacht), sowie Ansprüche in unbekanntem Ausmaß aus der Verlassenschaft nach seinem im Jahr 2001 verstorbenen Vater Franz P***** betreffend dessen Privatvermögen in Brasilien;

3./ ein Guthaben in unbekannter Höhe auf dem auf ihn lautenden Konto Nr. ***** bei der Banco do Brasil S.A. in V*****/Brasilien, über welches auch nach Konkurseröffnung noch zahlreiche Geldgeschäfte, insbesondere auch Einzahlungen, abgewickelt wurden.“

Der Angeklagte Christian P***** bekämpft diese Schuldsprüche mit einer auf die Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nachdem der Beschwerdeführer unmittelbar nach Entscheidungsverkündung - jedoch ohne Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen bzw Tatumstände anzuführen, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte (ON 131 S 31), wurde die Urteilsausfertigung seinem Verteidiger am 21. April 2011 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (Zustellnachweis bei ON 134), womit die Frist von vier Wochen zur Ausführung der Beschwerdegründe mit Ablauf des 19. Mai 2011 endete.

Vor Ablauf dieser Frist stellte der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte am 4. Mai 2011 den (noch am selben Tag elektronisch bei Gericht eingelangten) Antrag auf Verlängerung der Frist für die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel „zumindest bis zum 30. September 2011“ (ON 135).

Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 (ON 136) erstreckte der Vorsitzende die Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel antragsgemäß; dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 17. Mai 2011 zugestellt (Zustellnachweis bei ON 136).

Mit weiterem - bei Gericht am 14. September 2011 (sohin innerhalb der verlängerten Frist) eingelangten - Antrag begehrte der Beschwerdeführer neuerlich eine Verlängerung der Frist für die Ausführung der Rechtsmittel „bis zum 15. Dezember 2011“ (ON 143).

Mit Beschluss vom 27. September 2011 (ON 144) sprach der Vorsitzende aus, dass „die Frist für die Rechtsmittelausführung […] bis zum 15. Dezember 2011 erstreckt“ wird; diese Fristverlängerung sei - „in Übereinstimmung mit dem fristgerecht eingebrachten Antrag des Verurteilten“ - mit Blick auf den beträchtlichen Aktenumfang, die Komplexität der zu behandelnden Rechtsbereiche, der Firmenkonstrukte in Brasilien, die Vielzahl der fremdsprachigen Urkunden und „der im Ausland teilweise noch behängenden Verfahren“ geboten, um dem Angeklagten „weiterhin“ eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung zu gewährleisten. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 29. September 2011 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (Zustellnachweis bei ON 144 S 3).

Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde langte vorliegend (erst) am 14. Dezember 2011 (ebenfalls im elektronischen Rechtsverkehr) bei Gericht ein (ON 145 S 1). Nach Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur an den Verteidiger brachte dieser am 18. Mai 2012 eine Äußerung hiezu (Paragraph 24, StPO) und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (und unter einem erneut inhaltsgleich diese Rechtsmittel) ein.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 285, Absatz eins, StPO ist die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde binnen vier Wochen nach deren Anmeldung, wenn dem Beschwerdeführer eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung beim Gericht zu überreichen.

Durch BGBl I 2000/108 wurde - dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. März 2000, GZ G 151/99-13 ua, Rechnung tragend - für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens die Möglichkeit geschaffen, die gesetzliche Frist für die Beschwerdeschrift auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern, und zwar um den Zeitraum, der - insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung - erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK und Artikel 2, des 7. ZPMRK) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten (Paragraph 285, Absatz 2, StPO). Über einen solchen schriftlich beim erkennenden Gericht innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist einzubringenden Antrag (Paragraph 285, Absatz 2, StPO), entscheidet der Vorsitzende - nach Maßgabe der in Absatz 2, leg cit genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Artikel 6, MRK) - mit nicht anfechtbarem Beschluss; dabei ist die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzurechnen (Absatz 3, leg cit).

Die Frage, ob eine - bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingende (Paragraph 285, Absatz 2, StPO) - Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mehrmals gewährt werden kann, ist zu verneinen:

Dass der Gesetzgeber keine fortwährende Verlängerungsmöglichkeit schaffen wollte, ist bereits aus den Materialien zur Strafprozessnovelle 2000 (BGBl I 2000/108) zu schließen. Die Fristverlängerung ist nämlich nur im „Extremfall“ zu gewähren, der sich vor allem aus der „ganz außergewöhnlichen“ Dauer der Hauptverhandlung, einem „ganz außergewöhnlichen“ Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, einem „ganz außergewöhnlichen“ sonstigen Akteninhalt und einem „ganz außergewöhnlichen“ Umfang der Urteilsausfertigung ableiten lässt, wobei der Gesetzgeber zudem im Sinn einer flexiblen, den Umständen des Einzelfalls angepassten Lösung davon absah, bestimmte Fristen vorzuschreiben, sondern die Dauer der verlängerten Frist dem Gericht überlässt, weil nur dieses verlässlich abschätzen kann, welche konkrete Frist im einzelnen „Extremfall“ zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erforderlich ist vergleiche 289 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 9, ).

Schließlich wollte der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittelausschluss (Paragraph 285, Absatz 3, zweiter Satz zweiter Halbsatz StPO) und der Regelung, wonach lediglich der - meist kurze - Zeitraum vom Einlangen des Antrags bis zur Zustellung des Beschlusses nicht in die laufende Rechtsmittelfrist eingerechnet wird (und somit die Zustellung eines abweisenden Beschlusses nicht neuerlich die gesamte Ausführungsfrist auslöst), Verfahrensverzögerungen gerade verhindern vergleiche 289 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 8).

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass alle maßgeblichen, vom Gesetz genannten Kriterien für eine Verlängerung der Ausführungsfrist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen solchen Antrag bereits unabänderlich vorliegen, sodass eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über denselben Gegenstand nicht in Betracht kommt. Einer weiteren Entscheidung in der Sache über einen Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist steht somit res iudicata entgegen, weshalb jeder weitere Antrag zurückzuweisen wäre.

Die Garantien der Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK und Artikel 2, des 7. ZPMRK werden im Übrigen, ebenso wie die Verfolgung der Anklage, durch die gesetzliche Frist (Paragraph 281, Absatz eins, StPO) regelmäßig gewährleistet, weist doch das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass die Verlängerungsmöglichkeit auf Extremfälle beschränkt ist, zumal auch angemessene Verfahrensdauer ein grundrechtlich (Artikel 6, Absatz eins, MRK) geschütztes Erfordernis ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 17; vergleiche auch 289 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 7, ).

Da dem Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 27. September 2011 (ON 144), womit „die Frist für die Rechtsmittelausführung […] bis zum 15. Dezember 2011 erstreckt“ wurde, die Sperrwirkung des ursprünglichen Verlängerungsbeschlusses entgegensteht vergleiche RIS-Justiz RS0101040, RS0100454, RS0101270; vergleiche auch Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 13), entfaltet die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung und hindert daher auch nicht den Ablauf der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde nur dann fristgerecht gewesen wäre, wenn sie innerhalb der ersten verlängerten Frist ausgeführt worden wäre.

Der weitere Verlängerungsbeschluss kann allerdings einen im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, StPO tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden vergleiche RIS-Justiz RS0098989, RS0101415; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 33).

Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich aber - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde davon, dass dem Schuldspruch des Angeklagten P***** der - auch im Falle der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 18; Fabrizy, StPO11 Paragraph 290, Rz 5) - im Rahmen des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet.

Vom Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht wurden (wie schon im ersten Rechtsgang) keine klärenden Feststellungen dazu getroffen, ob die in Rede stehenden - in Brasilien befindlichen - Vermögenswerte (Beteiligung an der P***** Ltda, Anteile an Liegenschaften, Ansprüche aus der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater des Angeklagten betreffend dessen Privatvermögen in Brasilien und Guthaben auf einem Konto der Banco do Brasil S.A.) dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Rechtsmittelwerbers unterlagen. Denn Tatobjekt im Sinne des Paragraph 156, StGB ist nur jenes Vermögen, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel zu deren Befriedigung dient (s 15 Os 121/09x mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0094851, RS0094825 [T2], RS0094690).

Die somit aus diesem Grund dem Schuldspruch anhaftende Nichtigkeit (Rechtsfehler mangels Feststellungen; Ziffer 9, Litera a,) macht eine Neudurchführung des Verfahrens in Bezug auf die bekämpften Schuldspruchfakten unumgänglich.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der - vom Erstgericht als rechtlich bedeutend angesehene - Umstand, wonach der Angeklagte (erst) am 11. Februar 2009 den Masseverwalter und dessen Stellvertreter im Konkursverfahren AZ 19 S 96/05y des Landesgerichts Innsbruck bevollmächtigte, hinsichtlich seiner Geschäftsanteile an der P***** Ltda und Miteigentumsanteile an den angeführten Grundstücken „in seinem Namen sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Verwertung dieses Vermögens notwendig sind, durchzuführen“, sodass „nun das gesamte Vermögen des Angeklagten in Brasilien nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger und den Verwertungsmöglichkeiten durch den Masseverwalter im Konkursverfahren entzogen“ ist (US 19), zur Frage der Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit der in Rede stehenden in Brasilien befindlichen Vermögenswerte - dh zur Frage, ob diese Vermögenswerte dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Rechtsmittelwerbers unterlagen und somit Tatobjekte im Sinn des Paragraph 156, StGB waren - nichts aussagt.

Auch der vom Erstgericht ins Spiel gebrachte Paragraph 237, IO (früher Paragraph 237, KO), wonach sich die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich - ausgenommen nur die in Absatz eins, leg cit angeführte Konstellation - auch auf im Ausland gelegenes Vermögen erstrecken und der Schuldner gemäß Absatz 2, leg cit verpflichtet ist, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung des ausländischen Vermögens mitzuwirken vergleiche US 26 f), ändert nichts daran, dass das Erstgericht Feststellungen zur Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit der in Brasilien befindlichen Vermögenswerte hätte treffen müssen. Denn allein die - bloße - Möglichkeit, dass „durch den Masseverwalter sämtliche Vermögenswerte des Angeklagten Christian P***** in Brasilien verwertet werden können“ (US 27), sagt nichts darüber aus, ob auf diese Vermögenswerte im Bedarfsfall im Weg der Zwangsvollstreckung hätte zugegriffen werden können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** war daher mangels rechtzeitiger Ausführung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal Nichtigkeitsgründe auch bei der Anmeldung des Rechtsmittels nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem Christian P***** betreffenden Schuld- sowie demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Der Angeklagte war mit seinem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten - zulässigen, aber durch die Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bereits gegenstandslosen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00176.11P.0601.000

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Dokumentnummer

JJT_20120601_OGH0002_0150OS00176_11P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094690 Rechtssatz 14.11.1985Strafrecht
Unter Vermögensbestandteilen im Sinne des §§ 156, 157 StGB sind nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen und (Vermögensrechte) Rechte zu verstehen, die dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegen.
RS0094851 Rechtssatz 05.03.1996Strafrecht
Tatobjekt im Sinne des § 156 StGB ist grundsätzlich jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist (JBl 1989,329 ua). Dazu zählt jedenfalls bei einem in Österreich gelegenen Bestandobjekt nicht nur die Sachsubs …
RS0098989 Rechtssatz 11.10.1990Strafrecht
Ein nach § 270 Abs 3 StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.
RS0100454 Rechtssatz 21.01.1964Strafrecht
Hat das zuständige Gericht die bedingte Entlassung widerrufen und spricht vor Rechtskraft dieses Beschlusses das unzuständige Gericht rechtskräftig aus, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden sei, so hebt der OGH diesen gesetzwidrigen Beschluss, ob …
RS0101040 Rechtssatz 31.01.1980Strafrecht
Einem Strafurteil kommt die sogenannte Sperrwirkung grundsätzlich zwar erst dann zu, wenn es materiell rechtskräftig geworden ist; dies schließt jedoch nicht aus, dass die neuerliche Verfolgung des Täters wegen derselben Straftat schon ab der Verkündung des …
RS0101270 Rechtssatz 28.07.1976Strafrecht
Aus dem XX.Hauptstück der Strafprozessordnung geht der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) hervor (9 Os 156/69, 9 Os 88, 89/70, 12 Os 75, 76/73, 9 Os 123/74, 9 Os 1/75), 13 Os 114/74, 12 Os 54/75).
RS0101415 Rechtssatz 16.01.1985Strafrecht
Wiedereinsetzung, wenn die Fristversäumnis primär auf einen Fehler des Gerichts bei der (hier mehrfachen und widersprüchlichen) Verteidigerbeigebung zurückzuführen ist.
RS0127793 Rechtssatz 01.06.2012Strafrecht
Die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur einmal verlängert werden. Einer weiteren Entscheidung in der Sache über einen Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist steht res iudicata entgegen, sodass jeder weitere Antrag zurückzuweisen w …
RS0127794 Rechtssatz 01.06.2012Strafrecht
Einem Beschluss, mit dem die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein zweites Mal verlängert wird, steht die Sperrwirkung des ersten Verlängerungsbeschlusses entgegen, sodass die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung entfaltet und den Abl …