Gemäß § 285 Abs 1 StPO ist die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde binnen vier Wochen nach deren Anmeldung, wenn dem Beschwerdeführer eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung beim Gericht zu überreichen. Gemäß Paragraph 285, Absatz eins, StPO ist die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde binnen vier Wochen nach deren Anmeldung, wenn dem Beschwerdeführer eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung beim Gericht zu überreichen.
Durch BGBl I 2000/108 wurde - dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. März 2000, GZ G 151/99-13 ua, Rechnung tragend - für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens die Möglichkeit geschaffen, die gesetzliche Frist für die Beschwerdeschrift auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern, und zwar um den Zeitraum, der - insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung - erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art 6 Abs 3 lit b MRK und Art 2 des 7. ZPMRK) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten (§ 285 Abs 2 StPO). Über einen solchen schriftlich beim erkennenden Gericht innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist einzubringenden Antrag (§ 285 Abs 2 StPO), entscheidet der Vorsitzende - nach Maßgabe der in Abs 2 leg cit genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art 6 MRK) - mit nicht anfechtbarem Beschluss; dabei ist die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzurechnen (Abs 3 leg cit). Durch BGBl I 2000/108 wurde - dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. März 2000, GZ G 151/99-13 ua, Rechnung tragend - für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens die Möglichkeit geschaffen, die gesetzliche Frist für die Beschwerdeschrift auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern, und zwar um den Zeitraum, der - insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung - erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK und Artikel 2, des 7. ZPMRK) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten (Paragraph 285, Absatz 2, StPO). Über einen solchen schriftlich beim erkennenden Gericht innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist einzubringenden Antrag (Paragraph 285, Absatz 2, StPO), entscheidet der Vorsitzende - nach Maßgabe der in Absatz 2, leg cit genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Artikel 6, MRK) - mit nicht anfechtbarem Beschluss; dabei ist die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzurechnen (Absatz 3, leg cit).
Die Frage, ob eine - bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingende (§ 285 Abs 2 StPO) - Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mehrmals gewährt werden kann, ist zu verneinen: Die Frage, ob eine - bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingende (Paragraph 285, Absatz 2, StPO) - Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mehrmals gewährt werden kann, ist zu verneinen:
Dass der Gesetzgeber keine fortwährende Verlängerungsmöglichkeit schaffen wollte, ist bereits aus den Materialien zur Strafprozessnovelle 2000 (BGBl I 2000/108) zu schließen. Die Fristverlängerung ist nämlich nur im „Extremfall“ zu gewähren, der sich vor allem aus der „ganz außergewöhnlichen“ Dauer der Hauptverhandlung, einem „ganz außergewöhnlichen“ Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, einem „ganz außergewöhnlichen“ sonstigen Akteninhalt und einem „ganz außergewöhnlichen“ Umfang der Urteilsausfertigung ableiten lässt, wobei der Gesetzgeber zudem im Sinn einer flexiblen, den Umständen des Einzelfalls angepassten Lösung davon absah, bestimmte Fristen vorzuschreiben, sondern die Dauer der verlängerten Frist dem Gericht überlässt, weil nur dieses verlässlich abschätzen kann, welche konkrete Frist im einzelnen „Extremfall“ zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erforderlich ist (vgl 289 BlgNR 21. GP 9).Dass der Gesetzgeber keine fortwährende Verlängerungsmöglichkeit schaffen wollte, ist bereits aus den Materialien zur Strafprozessnovelle 2000 (BGBl I 2000/108) zu schließen. Die Fristverlängerung ist nämlich nur im „Extremfall“ zu gewähren, der sich vor allem aus der „ganz außergewöhnlichen“ Dauer der Hauptverhandlung, einem „ganz außergewöhnlichen“ Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, einem „ganz außergewöhnlichen“ sonstigen Akteninhalt und einem „ganz außergewöhnlichen“ Umfang der Urteilsausfertigung ableiten lässt, wobei der Gesetzgeber zudem im Sinn einer flexiblen, den Umständen des Einzelfalls angepassten Lösung davon absah, bestimmte Fristen vorzuschreiben, sondern die Dauer der verlängerten Frist dem Gericht überlässt, weil nur dieses verlässlich abschätzen kann, welche konkrete Frist im einzelnen „Extremfall“ zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erforderlich ist vergleiche 289 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 9, ).
Schließlich wollte der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittelausschluss (§ 285 Abs 3 zweiter Satz zweiter Halbsatz StPO) und der Regelung, wonach lediglich der - meist kurze - Zeitraum vom Einlangen des Antrags bis zur Zustellung des Beschlusses nicht in die laufende Rechtsmittelfrist eingerechnet wird (und somit die Zustellung eines abweisenden Beschlusses nicht neuerlich die gesamte Ausführungsfrist auslöst), Verfahrensverzögerungen gerade verhindern (vgl 289 BlgNR 21. GP 8).Schließlich wollte der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittelausschluss (Paragraph 285, Absatz 3, zweiter Satz zweiter Halbsatz StPO) und der Regelung, wonach lediglich der - meist kurze - Zeitraum vom Einlangen des Antrags bis zur Zustellung des Beschlusses nicht in die laufende Rechtsmittelfrist eingerechnet wird (und somit die Zustellung eines abweisenden Beschlusses nicht neuerlich die gesamte Ausführungsfrist auslöst), Verfahrensverzögerungen gerade verhindern vergleiche 289 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 8).
Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass alle maßgeblichen, vom Gesetz genannten Kriterien für eine Verlängerung der Ausführungsfrist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen solchen Antrag bereits unabänderlich vorliegen, sodass eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über denselben Gegenstand nicht in Betracht kommt. Einer weiteren Entscheidung in der Sache über einen Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist steht somit res iudicata entgegen, weshalb jeder weitere Antrag zurückzuweisen wäre.
Die Garantien der Art 6 Abs 3 lit b MRK und Art 2 des 7. ZPMRK werden im Übrigen, ebenso wie die Verfolgung der Anklage, durch die gesetzliche Frist (§ 281 Abs 1 StPO) regelmäßig gewährleistet, weist doch das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass die Verlängerungsmöglichkeit auf Extremfälle beschränkt ist, zumal auch angemessene Verfahrensdauer ein grundrechtlich (Art 6 Abs 1 MRK) geschütztes Erfordernis ist (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 17; vgl auch 289 BlgNR 21. GP 7).Die Garantien der Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK und Artikel 2, des 7. ZPMRK werden im Übrigen, ebenso wie die Verfolgung der Anklage, durch die gesetzliche Frist (Paragraph 281, Absatz eins, StPO) regelmäßig gewährleistet, weist doch das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass die Verlängerungsmöglichkeit auf Extremfälle beschränkt ist, zumal auch angemessene Verfahrensdauer ein grundrechtlich (Artikel 6, Absatz eins, MRK) geschütztes Erfordernis ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 17; vergleiche auch 289 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 7, ).
Da dem Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 27. September 2011 (ON 144), womit „die Frist für die Rechtsmittelausführung […] bis zum 15. Dezember 2011 erstreckt“ wurde, die Sperrwirkung des ursprünglichen Verlängerungsbeschlusses entgegensteht (vgl RIS-Justiz RS0101040, RS0100454, RS0101270; vgl auch Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 13), entfaltet die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung und hindert daher auch nicht den Ablauf der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde nur dann fristgerecht gewesen wäre, wenn sie innerhalb der ersten verlängerten Frist ausgeführt worden wäre.Da dem Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 27. September 2011 (ON 144), womit „die Frist für die Rechtsmittelausführung […] bis zum 15. Dezember 2011 erstreckt“ wurde, die Sperrwirkung des ursprünglichen Verlängerungsbeschlusses entgegensteht vergleiche RIS-Justiz RS0101040, RS0100454, RS0101270; vergleiche auch Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 13), entfaltet die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung und hindert daher auch nicht den Ablauf der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde nur dann fristgerecht gewesen wäre, wenn sie innerhalb der ersten verlängerten Frist ausgeführt worden wäre.
Der weitere Verlängerungsbeschluss kann allerdings einen im Sinn des § 364 Abs 1 StPO tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl RIS-Justiz RS0098989, RS0101415; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 33).Der weitere Verlängerungsbeschluss kann allerdings einen im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, StPO tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden vergleiche RIS-Justiz RS0098989, RS0101415; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 33).
Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich aber - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde davon, dass dem Schuldspruch des Angeklagten P***** der - auch im Falle der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 18; Fabrizy, StPO11 § 290 Rz 5) - im Rahmen des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet.Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich aber - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde davon, dass dem Schuldspruch des Angeklagten P***** der - auch im Falle der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 18; Fabrizy, StPO11 Paragraph 290, Rz 5) - im Rahmen des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet.
Vom Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht wurden (wie schon im ersten Rechtsgang) keine klärenden Feststellungen dazu getroffen, ob die in Rede stehenden - in Brasilien befindlichen - Vermögenswerte (Beteiligung an der P***** Ltda, Anteile an Liegenschaften, Ansprüche aus der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater des Angeklagten betreffend dessen Privatvermögen in Brasilien und Guthaben auf einem Konto der Banco do Brasil S.A.) dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Rechtsmittelwerbers unterlagen. Denn Tatobjekt im Sinne des § 156 StGB ist nur jenes Vermögen, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel zu deren Befriedigung dient (s 15 Os 121/09x mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0094851, RS0094825 [T2], RS0094690).Vom Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht wurden (wie schon im ersten Rechtsgang) keine klärenden Feststellungen dazu getroffen, ob die in Rede stehenden - in Brasilien befindlichen - Vermögenswerte (Beteiligung an der P***** Ltda, Anteile an Liegenschaften, Ansprüche aus der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater des Angeklagten betreffend dessen Privatvermögen in Brasilien und Guthaben auf einem Konto der Banco do Brasil S.A.) dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Rechtsmittelwerbers unterlagen. Denn Tatobjekt im Sinne des Paragraph 156, StGB ist nur jenes Vermögen, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel zu deren Befriedigung dient (s 15 Os 121/09x mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0094851, RS0094825 [T2], RS0094690).
Die somit aus diesem Grund dem Schuldspruch anhaftende Nichtigkeit (Rechtsfehler mangels Feststellungen; Z 9 lit a) macht eine Neudurchführung des Verfahrens in Bezug auf die bekämpften Schuldspruchfakten unumgänglich.Die somit aus diesem Grund dem Schuldspruch anhaftende Nichtigkeit (Rechtsfehler mangels Feststellungen; Ziffer 9, Litera a,) macht eine Neudurchführung des Verfahrens in Bezug auf die bekämpften Schuldspruchfakten unumgänglich.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der - vom Erstgericht als rechtlich bedeutend angesehene - Umstand, wonach der Angeklagte (erst) am 11. Februar 2009 den Masseverwalter und dessen Stellvertreter im Konkursverfahren AZ 19 S 96/05y des Landesgerichts Innsbruck bevollmächtigte, hinsichtlich seiner Geschäftsanteile an der P***** Ltda und Miteigentumsanteile an den angeführten Grundstücken „in seinem Namen sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Verwertung dieses Vermögens notwendig sind, durchzuführen“, sodass „nun das gesamte Vermögen des Angeklagten in Brasilien nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger und den Verwertungsmöglichkeiten durch den Masseverwalter im Konkursverfahren entzogen“ ist (US 19), zur Frage der Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit der in Rede stehenden in Brasilien befindlichen Vermögenswerte - dh zur Frage, ob diese Vermögenswerte dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Rechtsmittelwerbers unterlagen und somit Tatobjekte im Sinn des § 156 StGB waren - nichts aussagt.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der - vom Erstgericht als rechtlich bedeutend angesehene - Umstand, wonach der Angeklagte (erst) am 11. Februar 2009 den Masseverwalter und dessen Stellvertreter im Konkursverfahren AZ 19 S 96/05y des Landesgerichts Innsbruck bevollmächtigte, hinsichtlich seiner Geschäftsanteile an der P***** Ltda und Miteigentumsanteile an den angeführten Grundstücken „in seinem Namen sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Verwertung dieses Vermögens notwendig sind, durchzuführen“, sodass „nun das gesamte Vermögen des Angeklagten in Brasilien nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger und den Verwertungsmöglichkeiten durch den Masseverwalter im Konkursverfahren entzogen“ ist (US 19), zur Frage der Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit der in Rede stehenden in Brasilien befindlichen Vermögenswerte - dh zur Frage, ob diese Vermögenswerte dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Rechtsmittelwerbers unterlagen und somit Tatobjekte im Sinn des Paragraph 156, StGB waren - nichts aussagt.
Auch der vom Erstgericht ins Spiel gebrachte § 237 IO (früher § 237 KO), wonach sich die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich - ausgenommen nur die in Abs 1 leg cit angeführte Konstellation - auch auf im Ausland gelegenes Vermögen erstrecken und der Schuldner gemäß Abs 2 leg cit verpflichtet ist, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung des ausländischen Vermögens mitzuwirken (vgl US 26 f), ändert nichts daran, dass das Erstgericht Feststellungen zur Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit der in Brasilien befindlichen Vermögenswerte hätte treffen müssen. Denn allein die - bloße - Möglichkeit, dass „durch den Masseverwalter sämtliche Vermögenswerte des Angeklagten Christian P***** in Brasilien verwertet werden können“ (US 27), sagt nichts darüber aus, ob auf diese Vermögenswerte im Bedarfsfall im Weg der Zwangsvollstreckung hätte zugegriffen werden können.Auch der vom Erstgericht ins Spiel gebrachte Paragraph 237, IO (früher Paragraph 237, KO), wonach sich die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich - ausgenommen nur die in Absatz eins, leg cit angeführte Konstellation - auch auf im Ausland gelegenes Vermögen erstrecken und der Schuldner gemäß Absatz 2, leg cit verpflichtet ist, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung des ausländischen Vermögens mitzuwirken vergleiche US 26 f), ändert nichts daran, dass das Erstgericht Feststellungen zur Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit der in Brasilien befindlichen Vermögenswerte hätte treffen müssen. Denn allein die - bloße - Möglichkeit, dass „durch den Masseverwalter sämtliche Vermögenswerte des Angeklagten Christian P***** in Brasilien verwertet werden können“ (US 27), sagt nichts darüber aus, ob auf diese Vermögenswerte im Bedarfsfall im Weg der Zwangsvollstreckung hätte zugegriffen werden können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** war daher mangels rechtzeitiger Ausführung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal Nichtigkeitsgründe auch bei der Anmeldung des Rechtsmittels nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** war daher mangels rechtzeitiger Ausführung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal Nichtigkeitsgründe auch bei der Anmeldung des Rechtsmittels nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem Christian P***** betreffenden Schuld- sowie demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zu verweisen (§ 285e StPO).Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem Christian P***** betreffenden Schuld- sowie demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Der Angeklagte war mit seinem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten - zulässigen, aber durch die Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bereits gegenstandslosen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Der Angeklagte war mit seinem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten - zulässigen, aber durch die Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bereits gegenstandslosen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.