Rechtssatz RS0094851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094851
Geschäftszahl
14Os170/95; 15Os176/11p (15Os67/12k); 12Os13/23p (12Os16/23d)
Entscheidungsdatum
22.05.2023
Rechtssatz
Tatobjekt im Sinne des § 156 StGB ist grundsätzlich jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist (JBl 1989,329 ua). Dazu zählt jedenfalls bei einem in Österreich gelegenen Bestandobjekt nicht nur die Sachsubstanz und der laufende, sondern auch der im voraus bezogene Bestandzins, mag dieser allenfalls auch erst anlässlich eines im Ausland abgeschlossenen Mietvertrages fällig geworden sein.Tatobjekt im Sinne des Paragraph 156, StGB ist grundsätzlich jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist (JBl 1989,329 ua). Dazu zählt jedenfalls bei einem in Österreich gelegenen Bestandobjekt nicht nur die Sachsubstanz und der laufende, sondern auch der im voraus bezogene Bestandzins, mag dieser allenfalls auch erst anlässlich eines im Ausland abgeschlossenen Mietvertrages fällig geworden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094851
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19960305_OGH0002_0140OS00170_9500000_002