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Rechtssatz RS0127794×

Rechtssatz RS0127794

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127794

Geschäftszahl

15Os176/11p (15Os67/12k); 14Os43/12y; 14Os17/13a; 14Os47/18w (14Os96/18a)

Entscheidungsdatum

09.10.2018

Rechtssatz

Einem Beschluss, mit dem die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein zweites Mal verlängert wird, steht die Sperrwirkung des ersten Verlängerungsbeschlusses entgegen, sodass die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung entfaltet und den Ablauf der Ausführungsfrist nicht hindert. Der weitere Verlängerungsbeschluss kann allerdings einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 176/11p
    Entscheidungstext OGH 01.06.2012 15 Os 176/11p
  • 14 Os 43/12y
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 14 Os 43/12y
  • 14 Os 17/13a
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 17/13a
    Auch; Beisatz: Hier: Aufgrund des Hinweises der Generalprokuratur auf eine jüngst ergangene Leitentscheidung wäre ab Zustellung deren Stellungnahme erkennbar gewesen, dass eine Fristversäumung in Rede stand. Bei gebotener Sorgfalt wäre der Verteidiger gehalten gewesen, zur Wahrung der Rechte des Angeklagten nicht bloß eine Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, sondern vor allem binnen 14 Tagen ab der Zustellung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung einzubringen. (T1)
  • 14 Os 47/18w
    Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 47/18w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127794

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Dokumentnummer

JJR_20120601_OGH0002_0150OS00176_11P0000_002