Rechtssatz RS0127794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127794
Geschäftszahl
15Os176/11p (15Os67/12k); 14Os43/12y; 14Os17/13a; 14Os47/18w (14Os96/18a)
Entscheidungsdatum
09.10.2018
Rechtssatz
Einem Beschluss, mit dem die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein zweites Mal verlängert wird, steht die Sperrwirkung des ersten Verlängerungsbeschlusses entgegen, sodass die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung entfaltet und den Ablauf der Ausführungsfrist nicht hindert. Der weitere Verlängerungsbeschluss kann allerdings einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 176/11p
Entscheidungstext OGH 01.06.2012 15 Os 176/11p
- 14 Os 43/12y
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 14 Os 43/12y
- 14 Os 17/13a
Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 17/13a
Auch; Beisatz: Hier: Aufgrund des Hinweises der Generalprokuratur auf eine jüngst ergangene Leitentscheidung wäre ab Zustellung deren Stellungnahme erkennbar gewesen, dass eine Fristversäumung in Rede stand. Bei gebotener Sorgfalt wäre der Verteidiger gehalten gewesen, zur Wahrung der Rechte des Angeklagten nicht bloß eine Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, sondern vor allem binnen 14 Tagen ab der Zustellung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung einzubringen. (T1)
- 14 Os 47/18w
Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 47/18w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127794
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20120601_OGH0002_0150OS00176_11P0000_002