Gründe:
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025, AZ 12 Os 97/25v, (ON 1483) wurde – soweit hier von Bedeutung – die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ 64 Hv 78/23a-1363, mit dem der Genannte des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt worden war, zurückgewiesen. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025, AZ 12 Os 97/25v, (ON 1483) wurde – soweit hier von Bedeutung – die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ 64 Hv 78/23a-1363, mit dem der Genannte des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt worden war, zurückgewiesen.
Der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* lag folgender Sachverhalt zugrunde:
[2] Der durch eine Verteidigerin vertretene Angeklagte (vgl ON 1362 S 2) meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 23. Oktober 2024 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 1362 S 23). Der durch eine Verteidigerin vertretene Angeklagte vergleiche ON 1362 S 2) meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 23. Oktober 2024 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 1362 S 23).
[3] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Verteidigerin mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 4. April 2025 (vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 1.959), beantragte diese namens des Angeklagten mit Schriftsatz vom 15. April 2025 gemäß § 285 Abs 2 StPO die Verlängerung der Frist zur Ausführung der „Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafberufung“ (ON 1407). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Verteidigerin mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 4. April 2025 vergleiche dazu den Zustellnachweis zu ON 1.959), beantragte diese namens des Angeklagten mit Schriftsatz vom 15. April 2025 gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO die Verlängerung der Frist zur Ausführung der „Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafberufung“ (ON 1407).
[4] Mit – der Verteidigerin am 17. April 2025 zugestelltem (§ 89d Abs 2 GOG; vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 1.963) – Beschluss vom 16. April 2025 bewilligte die Vorsitzende des Schöffensenats die Fristverlängerung „auf drei Monate“. Weiters teilte sie dem Angeklagten verfehlt (vgl § 285 Abs 3 letzter Satz StPO) mit, dass die Rechtsmittelfrist „vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an“ zu laufen beginne (ON 1408; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0098989 [T3]). Mit – der Verteidigerin am 17. April 2025 zugestelltem (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG; vergleiche dazu den Zustellnachweis zu ON 1.963) – Beschluss vom 16. April 2025 bewilligte die Vorsitzende des Schöffensenats die Fristverlängerung „auf drei Monate“. Weiters teilte sie dem Angeklagten verfehlt vergleiche Paragraph 285, Absatz 3, letzter Satz StPO) mit, dass die Rechtsmittelfrist „vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an“ zu laufen beginne (ON 1408; vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0098989 [T3]).
[5] Tatsächlich wurde die vierwöchige Frist (§ 285 Abs 1 StPO) jedoch bereits durch die Zustellung der Urteilsabschrift an die Verteidigerin am 4. April 2025 ausgelöst (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 1) und deren Fortlauf durch den Antrag nach § 285 Abs 2 StPO bloß (bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses am 17. April 2025) gehemmt (§ 285 Abs 3 dritter Satz StPO; dazu instruktiv 15 Os 176/11p, 67/12k; RIS-Justiz RS0127192; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 16), womit sich die am 15. Juli 2025 eingebrachte Rechtsmittelausführung (ON 1448) als verspätet erwies (vgl ON 1483 S 5 ff). Tatsächlich wurde die vierwöchige Frist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) jedoch bereits durch die Zustellung der Urteilsabschrift an die Verteidigerin am 4. April 2025 ausgelöst (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 1) und deren Fortlauf durch den Antrag nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO bloß (bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses am 17. April 2025) gehemmt (Paragraph 285, Absatz 3, dritter Satz StPO; dazu instruktiv 15 Os 176/11p, 67/12k; RIS-Justiz RS0127192; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 16), womit sich die am 15. Juli 2025 eingebrachte Rechtsmittelausführung (ON 1448) als verspätet erwies vergleiche ON 1483 S 5 ff).
[6] Diese Rechtsansicht vertrat die Generalprokuratur bereits in ihrer – der Verteidigerin am 23. September 2025 zugestellten (§ 89d Abs 2 GOG; vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 3 in AZ 12 Os 97/25v) – Stellungnahme vom 11. September 2025 und sprach sich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs und diesbezügliche Kommentarstellen für eine Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* gemäß § 285d StPO aus (ON 1482 S 1 f und 6 f). Diese Rechtsansicht vertrat die Generalprokuratur bereits in ihrer – der Verteidigerin am 23. September 2025 zugestellten (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG; vergleiche dazu den Zustellnachweis zu ON 3 in AZ 12 Os 97/25v) – Stellungnahme vom 11. September 2025 und sprach sich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs und diesbezügliche Kommentarstellen für eine Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* gemäß Paragraph 285 d, StPO aus (ON 1482 S 1 f und 6 f).
[7] Nach am 18. Dezember 2025 (§ 89d Abs 2 GOG; vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 8 in AZ 12 Os 97/25v) erfolgter Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an die Verteidigerin langte beim Landesgericht Klagenfurt am 29. Dezember 2025 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (ON 1485). In diesem brachte der Angeklagte vor, die Fristversäumnis, von der seine Verteidigerin erst durch die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025 Kenntnis erlangt habe, habe auf einem durch das Gericht veranlassten Irrtum, der für die Verteidigerin weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen sei, beruht. Die Stellungnahme der Generalprokuratur hingegen habe „keine ähnliche Judikatur, nach welcher das Erstgericht keinen Neubeginn der Frist festlegen dürfte“ enthalten, sodass diese Stellungnahme auch „keine begründeten Zweifel“ der Verteidigern über die Rechtzeitigkeit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erweckt hätte. Nach am 18. Dezember 2025 (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG; vergleiche dazu den Zustellnachweis zu ON 8 in AZ 12 Os 97/25v) erfolgter Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an die Verteidigerin langte beim Landesgericht Klagenfurt am 29. Dezember 2025 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (ON 1485). In diesem brachte der Angeklagte vor, die Fristversäumnis, von der seine Verteidigerin erst durch die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025 Kenntnis erlangt habe, habe auf einem durch das Gericht veranlassten Irrtum, der für die Verteidigerin weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen sei, beruht. Die Stellungnahme der Generalprokuratur hingegen habe „keine ähnliche Judikatur, nach welcher das Erstgericht keinen Neubeginn der Frist festlegen dürfte“ enthalten, sodass diese Stellungnahme auch „keine begründeten Zweifel“ der Verteidigern über die Rechtzeitigkeit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erweckt hätte.