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Entscheidung 12 Os 1/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Wirtschaftsstrafsachen

Geschäftszahl

12Os1/26b

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten * K* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ 64 Hv 78/23a-1363, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025, AZ 12 Os 97/25v, (ON 1483) wurde – soweit hier von Bedeutung – die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ 64 Hv 78/23a-1363, mit dem der Genannte des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt worden war, zurückgewiesen.

Der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* lag folgender Sachverhalt zugrunde:

[2]         Der durch eine Verteidigerin vertretene Angeklagte vergleiche ON 1362 S 2) meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 23. Oktober 2024 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 1362 S 23).

[3]         Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Verteidigerin mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 4. April 2025 vergleiche dazu den Zustellnachweis zu ON 1.959), beantragte diese namens des Angeklagten mit Schriftsatz vom 15. April 2025 gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO die Verlängerung der Frist zur Ausführung der „Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafberufung“ (ON 1407).

[4]         Mit – der Verteidigerin am 17. April 2025 zugestelltem (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG; vergleiche dazu den Zustellnachweis zu ON 1.963) – Beschluss vom 16. April 2025 bewilligte die Vorsitzende des Schöffensenats die Fristverlängerung „auf drei Monate“. Weiters teilte sie dem Angeklagten verfehlt vergleiche Paragraph 285, Absatz 3, letzter Satz StPO) mit, dass die Rechtsmittelfrist „vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an“ zu laufen beginne (ON 1408; vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0098989 [T3]).

[5]         Tatsächlich wurde die vierwöchige Frist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) jedoch bereits durch die Zustellung der Urteilsabschrift an die Verteidigerin am 4. April 2025 ausgelöst (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 1) und deren Fortlauf durch den Antrag nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO bloß (bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses am 17. April 2025) gehemmt (Paragraph 285, Absatz 3, dritter Satz StPO; dazu instruktiv 15 Os 176/11p, 67/12k; RIS-Justiz RS0127192; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 16), womit sich die am 15. Juli 2025 eingebrachte Rechtsmittelausführung (ON 1448) als verspätet erwies vergleiche ON 1483 S 5 ff).

[6]         Diese Rechtsansicht vertrat die Generalprokuratur bereits in ihrer – der Verteidigerin am 23. September 2025 zugestellten (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG; vergleiche dazu den Zustellnachweis zu ON 3 in AZ 12 Os 97/25v) – Stellungnahme vom 11. September 2025 und sprach sich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs und diesbezügliche Kommentarstellen für eine Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* gemäß Paragraph 285 d, StPO aus (ON 1482 S 1 f und 6 f).

[7]         Nach am 18. Dezember 2025 (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG; vergleiche dazu den Zustellnachweis zu ON 8 in AZ 12 Os 97/25v) erfolgter Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an die Verteidigerin langte beim Landesgericht Klagenfurt am 29. Dezember 2025 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (ON 1485). In diesem brachte der Angeklagte vor, die Fristversäumnis, von der seine Verteidigerin erst durch die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025 Kenntnis erlangt habe, habe auf einem durch das Gericht veranlassten Irrtum, der für die Verteidigerin weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen sei, beruht. Die Stellungnahme der Generalprokuratur hingegen habe „keine ähnliche Judikatur, nach welcher das Erstgericht keinen Neubeginn der Frist festlegen dürfte“ enthalten, sodass diese Stellungnahme auch „keine begründeten Zweifel“ der Verteidigern über die Rechtzeitigkeit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erweckt hätte.

Rechtliche Beurteilung

[8]                 Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als verspätet.

[9]         Gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Ausführung eines Rechtsmittels ist den Beteiligten des Verfahrens gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (Ziffer eins,), sie die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen (Ziffer 2,) und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen (Ziffer 3,).

[10]       Mangelnde Rechtskenntnis des Verteidigers (hier der Bestimmung des Paragraph 285, Absatz 3, dritter Satz StPO) als im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO „unvorhersehbarer“ oder „unabwendbarer“ Umstand beruht – angesichts der bei der Beurteilung des Grades der Sorgfaltswidrigkeit heranzuziehenden Maßfigur des gewissenhaften Rechtsanwalts – grundsätzlich auf grober Fahrlässigkeit und bildet daher keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund (RIS-Justiz RS0101173; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 27).

[11]       Bloß ausnahmsweise kann dies jedoch der Fall sein, wenn die zur Fristversäumnis führende unrichtige Rechtsansicht durch einen Fehler des Gerichts veranlasst wurde (RIS-Justiz RS0098989; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 30 und 33). Dann ist ein Wegfall des Hindernisses erst zu jenem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Irrtum entweder tatsächlich erkannt wurde oder – ungeachtet des Gerichtsfehlers – bei pflichtgemäßer Sorgfalt für den Verteidiger erkennbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0101415 [T3], Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 48).

[12]       Auf den Beginn der Rechtsmittelfrist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO durch die Zustellung der Urteilsabschrift an die Verteidigerin am 4. April 2025 und die in Paragraph 285, Absatz 3, dritter Satz StPO normierte Fortlaufhemmung vom Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO am 15. April 2025 bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses am 17. April 2025, wurde der Angeklagte mit der Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur am 23. September 2025 ausdrücklich hingewiesen (ON 1482 S 7). Spätestens aufgrund dieser Stellungnahme muss der Verteidigerin deshalb eine mögliche Verspätung erkennbar gewesen sein. Ab diesem Zeitpunkt hat daher das Hindernis zu bestehen aufgehört und die 14-tägige Frist (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zu laufen begonnen vergleiche RIS-Justiz RS0098989 [T2]).

[13]               Davon ausgehend und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erweist sich der erst am 29. Dezember 2025 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet und war daher zurückzuweisen.

[14]       Eine Kostenentscheidung unterblieb, weil es durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 364, StPO zu keinem Rechtsmittelverfahren im Sinn des Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gekommen ist (RIS-Justiz RS0101552; Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 19).

Textnummer

E147051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00001.26B.0324.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0120OS00001_26B0000_000

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