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Entscheidung 11 Os 135/89×

Entscheidung 11 Os 135/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os135/89

Entscheidungsdatum

26.01.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ewald H*** ua wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ewald H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 31.Oktober 1989, GZ 25 römisch fünf r 944/89-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Angeklagten Ewald H*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Ewald H*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Josef W*** enthaltenden Urteil wurde der am 4. März 1953 geborene Maurer Ewald H*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, in Götzis mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, jedoch nicht 500.000 S übersteigenden Werte, jeweils nach Einbruch und Einsteigen in das Gebäude der ehemaligen Textilfabrik S***, auch nach Aufbrechen eines Behältnisses (A/2/b/), weggenommen (A/) bzw wegzunehmen versucht (B/) zu haben, und zwar:

A/1./ am 8.Juli 1989 Verfügungsberechtigten der Firma "H***-D***" Bekleidung im Gesamtwert von 2.768 S;

2./ am 14.Juli 1989 gemeinsam mit Josef W*** Verfügungsberechtigten

a/ der Firma "H***-D***" Bekleidung im Gesamtwert von 23.049 S;

b/ der Firma "H***-G***" nach Aufbrechen eines Kaffeeautomaten Bargeld in nicht erhobener (feststellbarer) Höhe;

B/ am 16.Juli 1989 gemeinsam mit Josef W*** Verfügungsberechtigten der Firma "H***-D***" Bekleidung im Gesamtwert von ca 20.000 S (Versuchsfaktum).

Der Angeklagte Ewald H*** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 9 Litera b, (der Sache nach Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich in keinem Anfechtungspunkt als berechtigt erweist.

Als Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt die Beschwerde die Abweisung der vom Verteidiger gestellten Anträge auf Beischaffung der Schweizer Vorstrafakten zum Beweis dafür, daß diesen Verurteilungen lediglich Bagatelldelikte zugrunde lagen, sowie auf Einvernahme der Beamten der Observationspatrouille zum Nachweis, daß die Angeklagten am 16. Juli 1989 am Tatort "erwartet bzw abgewartet" wurden und ihnen deshalb die Begehung des Einbruchsdiebstahls unmöglich gewesen sei (AS 72).

Rechtliche Beurteilung

Durch das diese Beweisaufnahme ablehnende Zwischenerkenntnis wurden dem Beschwerdevorbringen zuwider Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn der Inhalt der ausländischen Vorstrafakten ist weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 64 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Die sicherheitsbehördliche Observierung des Tatobjektes im Zeitpunkt der Begehung des Einbruchsversuches (Punkt B/) aber wurde vom Erstgericht ohnehin - im Sinn der Verantwortungen der Angeklagten - festgestellt (AS 81, 84 f).

In Ausführung der Rechtsrüge behauptet der Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum B/ zunächst Straflosigkeit des Versuches zufolge absoluter Untauglichkeit der Tathandlung, weil eine Deliktsverwirklichung wegen der Observierung des Tatobjektes ausgeschlossen gewesen sei.

Dem ist zu erwidern, daß die Strafbarkeit eines Versuches (Paragraph 15, Absatz eins, StGB) nach dieser Gesetzesstelle (Absatz 3,) nur dann entfällt, wenn die Deliktsvollendung mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, bei generalisierender Betrachtung ex post unter keinen

Umständen möglich wäre (13 Os 45/86 verst.Senat = RZ 1986/77

= EvBl 1987/5).

Da aber selbst bei behördlicher Überwachung des Tatortes in der vom Erstgericht festgestellten Weise eine tatplangemäße Verübung des (bereits ausführungsnah versuchten) Einbruchsdiebstahles durch die Angeklagten durchaus vorstellbar ist (siehe AS 85) und demnach bei einer von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung eine Deliktsvollendung keineswegs als denkunmöglich ausgeschlossen werden kann vergleiche SSt 55/65), unterlief dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieser Straftat als strafbarer Diebstahlsversuch kein Rechtsirrtum.

Die Rechtsrüge geht aber auch mit dem Einwand eines Feststellungsmangels hinsichtlich der Quantität der am Tatort befindlich gewesenen Waren und deren Wert fehl. Abgesehen davon, daß die Entscheidungsgründe unzweifelhaft die Annahme des Gerichtes erkennen lassen, daß am Tatort stehlbare Sachen gelagert waren (AS 86), würde im übrigen selbst das zufällige Fehlen solcher Sachen den Versuch noch nicht absolut untauglich machen (Leukauf-Steininger StGB2 RN 46 f zu Paragraph 127,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald H*** war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Ewald H*** nach dem Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es vier einschlägige Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen "mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art", die zweifache Qualifikation der Taten zum Verbrechen (Paragraph 129, Ziffer eins und 2 StGB) und die Verführung des Josef W*** als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber die Schadensgutmachung, das Geständnis des Ewald H*** sowie den Umstand, daß die Tathandlung vom 16.Juli 1989 beim Versuch blieb. Mit seiner Berufung begehrt Ewald H*** sowohl die Herabsetzung als auch die bedingte Nachsicht - zumindest eines Teiles - der Freiheitsstrafe, allenfalls auch die Verhängung einer Geldstrafe "in Verbindung mit einer bedingten bzw unbedingten Freiheitsstrafe". Die Berufung ist nicht begründet.

Zieht man das bisherige Vorleben des Angeklagten, die Verbüßung mehrerer Haftstrafen sowie den Umstand in Betracht, daß sich Ewald H*** bereits einmal der Rechtswohltat einer bedingten Strafnachsicht nicht würdig erwies, dann kommen für die vorliegenden wiederholten diebischen Angriffe weder eine Reduzierung noch eine - wenn auch nur teilweise - bedingte Nachsicht der vom Erstgericht ohnehin nur knapp über der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessenen Strafe in Betracht. Mangels der Voraussetzungen einer Strafteilung gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 2, StGB scheidet auch die Umwandlung eines Teiles der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe aus dem Kreis der Erwägungen aus.

Der Berufung mußte daher der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E19660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00135.89.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19900126_OGH0002_0110OS00135_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0089800 Rechtssatz 17.10.1963Strafrecht
In jenen Fällen, in denen die Vollendung des Diebstahls deshalb unterblieben ist, weil zufällig in den vom Täter erbrochenen Kellerabteilen keine für ihn mitnehmenswerten Gegenständen verwahrt waren und er die erhoffte Beute nicht fand, liegt strafbarer Die …
RS0089818 Rechtssatz 12.11.1951Strafrecht
Ein strafbarer Versuch des Diebstahls liegt vor, wenn das Objekt, auf das die Absicht des Täters gerichtet ist, sich nur vorübergehend zur Tatzeit nicht an dem Tatort befunden hat.
RS0090080 Rechtssatz 16.10.1984Strafrecht
Bei der Prüfung der Versuchstauglichkeit ist auf den Tatplan abzustellen; scheitert der Versuch vor dessen Realisierung (durch eine ausführungsnahe Handlung) bloß an der (sei es auch von Anfang an wirksam, jedoch) vom Täter nicht eingeplant gewesenen Kontro …
RS0091240 Rechtssatz 11.11.1977Strafrecht
Zufälliges Nichtvorhandensein des an sich existenten Tatobjektes (hier: das Raubopfer hatte die beabsichtigte Beute nicht bei sich) bewirkt nur relativ untauglichen Versuch.
RS0099135 Rechtssatz 18.11.1971Strafrecht
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).
RS0099473 Rechtssatz 30.03.1960Strafrecht
Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt (vgl aus jüngster Zeit zB die Entscheidung 6 Os 381/57 und 8 Os 201/59) dass die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für di …