Durch das diese Beweisaufnahme ablehnende Zwischenerkenntnis wurden dem Beschwerdevorbringen zuwider Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn der Inhalt der ausländischen Vorstrafakten ist weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 64 zu § 281 Z 4). Die sicherheitsbehördliche Observierung des Tatobjektes im Zeitpunkt der Begehung des Einbruchsversuches (Punkt B/) aber wurde vom Erstgericht ohnehin - im Sinn der Verantwortungen der Angeklagten - festgestellt (AS 81, 84 f).Durch das diese Beweisaufnahme ablehnende Zwischenerkenntnis wurden dem Beschwerdevorbringen zuwider Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn der Inhalt der ausländischen Vorstrafakten ist weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 64 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Die sicherheitsbehördliche Observierung des Tatobjektes im Zeitpunkt der Begehung des Einbruchsversuches (Punkt B/) aber wurde vom Erstgericht ohnehin - im Sinn der Verantwortungen der Angeklagten - festgestellt (AS 81, 84 f).
In Ausführung der Rechtsrüge behauptet der Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum B/ zunächst Straflosigkeit des Versuches zufolge absoluter Untauglichkeit der Tathandlung, weil eine Deliktsverwirklichung wegen der Observierung des Tatobjektes ausgeschlossen gewesen sei.
Dem ist zu erwidern, daß die Strafbarkeit eines Versuches (§ 15 Abs 1 StGB) nach dieser Gesetzesstelle (Abs 3) nur dann entfällt, wenn die Deliktsvollendung mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, bei generalisierender Betrachtung ex post unter keinenDem ist zu erwidern, daß die Strafbarkeit eines Versuches (Paragraph 15, Absatz eins, StGB) nach dieser Gesetzesstelle (Absatz 3,) nur dann entfällt, wenn die Deliktsvollendung mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, bei generalisierender Betrachtung ex post unter keinen
Umständen möglich wäre (13 Os 45/86 verst.Senat = RZ 1986/77
= EvBl 1987/5).
Da aber selbst bei behördlicher Überwachung des Tatortes in der vom Erstgericht festgestellten Weise eine tatplangemäße Verübung des (bereits ausführungsnah versuchten) Einbruchsdiebstahles durch die Angeklagten durchaus vorstellbar ist (siehe AS 85) und demnach bei einer von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung eine Deliktsvollendung keineswegs als denkunmöglich ausgeschlossen werden kann (vgl SSt 55/65), unterlief dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieser Straftat als strafbarer Diebstahlsversuch kein Rechtsirrtum.Da aber selbst bei behördlicher Überwachung des Tatortes in der vom Erstgericht festgestellten Weise eine tatplangemäße Verübung des (bereits ausführungsnah versuchten) Einbruchsdiebstahles durch die Angeklagten durchaus vorstellbar ist (siehe AS 85) und demnach bei einer von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung eine Deliktsvollendung keineswegs als denkunmöglich ausgeschlossen werden kann vergleiche SSt 55/65), unterlief dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieser Straftat als strafbarer Diebstahlsversuch kein Rechtsirrtum.
Die Rechtsrüge geht aber auch mit dem Einwand eines Feststellungsmangels hinsichtlich der Quantität der am Tatort befindlich gewesenen Waren und deren Wert fehl. Abgesehen davon, daß die Entscheidungsgründe unzweifelhaft die Annahme des Gerichtes erkennen lassen, daß am Tatort stehlbare Sachen gelagert waren (AS 86), würde im übrigen selbst das zufällige Fehlen solcher Sachen den Versuch noch nicht absolut untauglich machen (Leukauf-Steininger StGB2 RN 46 f zu § 127).Die Rechtsrüge geht aber auch mit dem Einwand eines Feststellungsmangels hinsichtlich der Quantität der am Tatort befindlich gewesenen Waren und deren Wert fehl. Abgesehen davon, daß die Entscheidungsgründe unzweifelhaft die Annahme des Gerichtes erkennen lassen, daß am Tatort stehlbare Sachen gelagert waren (AS 86), würde im übrigen selbst das zufällige Fehlen solcher Sachen den Versuch noch nicht absolut untauglich machen (Leukauf-Steininger StGB2 RN 46 f zu Paragraph 127,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald H*** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Ewald H*** nach dem § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten.Das Schöffengericht verhängte über Ewald H*** nach dem Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es vier einschlägige Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen "mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art", die zweifache Qualifikation der Taten zum Verbrechen (§ 129 Z 1 und 2 StGB) und die Verführung des Josef W*** als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber die Schadensgutmachung, das Geständnis des Ewald H*** sowie den Umstand, daß die Tathandlung vom 16.Juli 1989 beim Versuch blieb. Mit seiner Berufung begehrt Ewald H*** sowohl die Herabsetzung als auch die bedingte Nachsicht - zumindest eines Teiles - der Freiheitsstrafe, allenfalls auch die Verhängung einer Geldstrafe "in Verbindung mit einer bedingten bzw unbedingten Freiheitsstrafe". Die Berufung ist nicht begründet.Bei der Strafbemessung wertete es vier einschlägige Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen "mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art", die zweifache Qualifikation der Taten zum Verbrechen (Paragraph 129, Ziffer eins und 2 StGB) und die Verführung des Josef W*** als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber die Schadensgutmachung, das Geständnis des Ewald H*** sowie den Umstand, daß die Tathandlung vom 16.Juli 1989 beim Versuch blieb. Mit seiner Berufung begehrt Ewald H*** sowohl die Herabsetzung als auch die bedingte Nachsicht - zumindest eines Teiles - der Freiheitsstrafe, allenfalls auch die Verhängung einer Geldstrafe "in Verbindung mit einer bedingten bzw unbedingten Freiheitsstrafe". Die Berufung ist nicht begründet.
Zieht man das bisherige Vorleben des Angeklagten, die Verbüßung mehrerer Haftstrafen sowie den Umstand in Betracht, daß sich Ewald H*** bereits einmal der Rechtswohltat einer bedingten Strafnachsicht nicht würdig erwies, dann kommen für die vorliegenden wiederholten diebischen Angriffe weder eine Reduzierung noch eine - wenn auch nur teilweise - bedingte Nachsicht der vom Erstgericht ohnehin nur knapp über der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessenen Strafe in Betracht. Mangels der Voraussetzungen einer Strafteilung gemäß dem § 43 a Abs 2 StGB scheidet auch die Umwandlung eines Teiles der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe aus dem Kreis der Erwägungen aus.Zieht man das bisherige Vorleben des Angeklagten, die Verbüßung mehrerer Haftstrafen sowie den Umstand in Betracht, daß sich Ewald H*** bereits einmal der Rechtswohltat einer bedingten Strafnachsicht nicht würdig erwies, dann kommen für die vorliegenden wiederholten diebischen Angriffe weder eine Reduzierung noch eine - wenn auch nur teilweise - bedingte Nachsicht der vom Erstgericht ohnehin nur knapp über der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessenen Strafe in Betracht. Mangels der Voraussetzungen einer Strafteilung gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 2, StGB scheidet auch die Umwandlung eines Teiles der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe aus dem Kreis der Erwägungen aus.
Der Berufung mußte daher der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.