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Entscheidung 11 Os 136/98×

Entscheidung 11 Os 136/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os136/98

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar R***** und Johanna L***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dietmar R***** und Johanna L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Juni 1998, GZ 42 römisch fünf r 127/98-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Annahme, durch die Tat sollte ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt werden, und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung der strafbaren Handlungen auch als Verbrechen nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Die Angeklagten werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen die durch den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dietmar R***** und Johanna L***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil sie am 28. Oktober 1997 in Berndorf im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, versucht haben, Verfügungsberechtigte der W***** Versicherungs AG durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung eines falschen Beweismittels zur Auszahlung einer Schadenablöse in der Höhe von 552.000 S, welche das Versicherungsunternehmen mit diesem Betrag am Vermögen schädigen sollte, zu verleiten, indem Dietmar R***** als Lenker des PKW Porsche 911 Turbo und Johanna L***** als Zulassungsbesitzerin sowie Versicherungsnehmerin in einer auch schriftlich erstatteten Schadenmeldung fälschlich behaupteten, das Fahrzeug sei am 12. Oktober 1997 bei einem Wildunfall beschädigt worden.

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die von beiden Angeklagten gemeinsam ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; sie sind nur teilweise im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) monieren die Beschwerdeführer die Abweisung des Antrages auf "Ladung des Sachverständigen zur Erörterung des Gutachtens" (S 179) und behaupten eine zu ihrem Nachteil gereichende Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte. Der Beweisantrag wird aber den formellen Voraussetzungen, die für die Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich sind, nicht gerecht, weil im Begehren nicht einmal der Name des Sachverständigen angeführt und das Gutachten näher bezeichnet ist, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt zwei Gutachten von verschiedenen Experten im Akt befunden haben (S 35 ff in ON 2 und ON 9). Neben der mangelhaften Angabe des Beweismittels fehlt dem Antrag auch ein genaues Beweisthema mit der Darlegung, inwieweit das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist, sodaß eine Überprüfung der Berechtigung nicht vorgenommen werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 18, 19 f). Da sich der Prüfungszeitpunkt immer nur auf die Verfahrenslage bei Fällung des Zwischenerkenntnisses beziehen kann, sind die formellen Versäumnisse in der Rechtsmittelschrift nicht sanierbar (Mayerhofer aaO E 41), sodaß auf die diesbezüglichen Ausführungen (die sich im übrigen mit dem nicht verlesenen und daher auch im Urteil nicht verwerteten Gutachten ON 9 auseinandersetzen) nicht einzugehen war.

Mit dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpfen die Nichtigkeitswerber mehrfach die Feststellung des Schöffengerichtes, daß die Unfallursache vermutlich auf ein zu starkes Beschleunigen bei regennasser Fahrbahn zurückzuführen war (US 3), als undeutlich, später auch als unvollständig, aktenwidrig und offenbar unzureichend begründet. Dabei übersehen sie, daß nur entscheidende - somit entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände Anfechtungsgrundlage einer erfolgreichen Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe bilden können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18, 26 ua), wobei auf die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und nicht auf isoliert betrachtete Gesichtspunkte abzustellen ist. Vorliegend ist aber die Tatsache, worin das Eigenverschulden des Angeklagten R***** am Verkehrsunfall gelegen ist, in Ansehung der konstatierten vorgetäuschten Kollision mit einem Wild nicht entscheidungsrelevant.

Was die weiteren, als undeutlich begründet gerügten Urteilsannahmen anlangt, wonach "ein Reh die Straße nicht überquert hat" und "die Angeklagten beschlossen haben, in ihrer Schadenmeldung als Unfallursache ein Reh anzugeben, obwohl sie wußten, daß die Angabe einer Kollision zwischen Fahrzeug und Wild falsch ist" (US 3 und 4), lassen die Beschwerdeführer die ausführliche Beweis- würdigung der Tatrichter außer acht (US 4-6). Darin werden diese Konstatierungen - der Beschwerde zuwider - ohne verschiedene Deutungsmöglichkeiten offenzulassen, auf die kurz nach dem Unfallgeschehen von Dietmar R***** gegenüber dem einschreitenden Gendarmen Hannes W***** abgegebene Schilderung gestützt, während die den Tatvorwurf bestreitenden späteren Verantwortungen der Angeklagten mängelfrei auf Grund denkrichtiger Erwägungen als unglaubwürdig abgelehnt werden. Die in den Rechtsmittelausführungen mehrfach vermißten Erörterungen zusätzlicher Details aus den Einlassungen der Beschwerdeführer sind daher in Anbetracht des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht erforderlich vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 7, 8).

Insoweit die Beschwerde die Feststellungen über das Abfassen der Schadenmeldung (US 4 in Verbindung mit US 6) als aktenwidrig und widersprüchlich rügt, ist sie gleichfalls unberechtigt. Die Urteilspassage über das gemeinsame Konzipieren der Schadenmeldung ist nämlich der rechtlichen Zusammenfassung der Entscheidungsgründe entnommen, womit ersichtlich auf die Feststellung über den Entschluß der beiden Angeklagten, wahrheitswidrig ein die Straße überquerendes Reh als Unfallursache anzugeben (US 3), Bezug genommen wird. Hiemit ist aber die Konstatierung über die spätere schriftliche Abfassung der Schadenmeldung durch Johanna L***** über Diktat des Dietmar R***** durchaus vereinbar (US 4). Bezüglich der inhaltlichen Mitwirkung der Angeklagten L***** an der Schadenmeldung konnte sich das Schöffengericht auf die (verlesenen, S 179) Angaben des Dietmar R***** vor der Gendarmerie stützen (S 73).

Mit den festgestellten (im Hinblick auf die angestrebte Versicherungsleistung auf Grund einer Totalschadenabrechnung bedeutungslosen) Reparaturkosten von 201.046 S (US 4) relevieren die Beschwerdeführer lediglich einen jederzeit korrigierbaren Schreibfehler (ersichtlich richtig: 701.046 S - S 43), nicht aber eine entscheidungs- relevante Aktenwidrigkeit.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermögen die Angeklagten keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen entscheidende Tatsachen aufzuzeigen, zumal weder das Verkehrsschild "Vorsicht Wildwechsel" (welches überdies nur dem nicht verlesenen und daher nicht verwertbaren Gutachten ON 9 zu entnehmen ist) noch der Zeitpunkt der Mitteilung der wirklichen Unfallursache an die Angeklagte L***** entscheidungsmaßgebend sind. Die bekämpfte Annahme eines 500.000 S übersteigenden Schadens ist zwar für den Strafsatz bestimmend, doch lassen die diesbezüglich unsubstantiierten Beschwerdeausführungen nicht erkennen, welcher Akteninhalt Zweifel an der Richtigkeit dieser Urteilsannahme erwecken soll.

Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit welchem die Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur Schadenhöhe behaupten, negiert die Urteilskonstatierungen, wonach durch die Tathandlungen der Angeklagten ein Schaden bei dem betroffenen Versicherungsunternehmen von 552.000 S entstehen sollte (US 1 in Verbindung mit US 4). Damit gelangt die Beschwerde nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil die den Verfahrensvorschriften entsprechende Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert.

Gleiches gilt für den Beschwerdeeinwand, das Schöffengericht habe bei der rechtlichen Beurteilung der Mittäterschaft der Angeklagten L***** geirrt, da das Erstgericht - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht bloß eine "lediglich mechanische Schreibarbeit" der Schadenmeldung durch die Genannte festgestellt hat. Im übrigen vermag das Begehren nach Konstatierung einer Beitragstäterschaft von Johanna L***** bzw einer Bestimmungstäterschaft des Angeklagten R***** anstelle der festgestellten Mittäterschaft Nichtigkeit (inhaltlich nach Ziffer 10,) auch deshalb nicht herzustellen, weil die drei Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB rechtlich gleichwertig sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 55; 11 Os 9/98).

Letztlich versagt die Beschwerdekritik (Ziffer 10,) an der Annahme der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB. Das Vorbringen beschränkt sich nämlich darauf, nur unsubstantiiert (und unverständlich) auszuführen, daß "kein 500.000 S übersteigender Schaden vom Erstgericht in gesetzmäßiger Weise festgestellt worden sei", ohne irgendwelche Umstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, anzuführen, und entspricht demgemäß nicht dem Bestimmtheitsgebot (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Im aufgezeigten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, sofern sie unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO Begründungsmängel der angenommenen Schadenhöhe von 552.000 S aufzeigt. Denn das Schöffengericht hat nur den Wiederbeschaffungswert des PKW festgestellt und diesen Betrag mit der von der Versicherung bei Totalschadenabrechnung zu leistenden Entschädigung (und demgemäß mit dem Schaden des Versicherungsunternehmens) gleichgesetzt. Es läßt aber - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - den (im Akt aufscheinenden - S 35, 43) Restwert und den damit verbundenen möglichen Abzug vom Wiederbeschaffungswert unberücksichtigt. Da diese Verminderung des nach dem Versicherungsvertrag zu leistenden Entschädigungsbetrages eine Unterschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB zur Folge haben kann, betrifft der Begründungsmangel eine für den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.

Dieser Fehler macht die teilweise Urteilsaufhebung und eine diesbezügliche Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E52873 11D01368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00136.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0110OS00136_9800000_000