Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des am 8. September 2006 gestellten Antrags auf Einholung eines psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens betreffend die Zeuginnen Katharina und Viola J*****, weil „aufgrund der Widersprüchlichkeiten der Aussagen, insbesondere der Katharina J***** in der heutigen Hauptverhandlung, Zweifel an der Glaubwürdigkeit in der Aussage der Zeugin bestehen" (S 235 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des am 8. September 2006 gestellten Antrags auf Einholung eines psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens betreffend die Zeuginnen Katharina und Viola J*****, weil „aufgrund der Widersprüchlichkeiten der Aussagen, insbesondere der Katharina J***** in der heutigen Hauptverhandlung, Zweifel an der Glaubwürdigkeit in der Aussage der Zeugin bestehen" (S 235 f).
Die Tatrichter durften diesen Antrag zu Recht abweisen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, kommt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 4; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350). Im konkreten Fall wurde ein solcher Ausnahmefall im Antrag nicht dargetan, zumal sowohl hinsichtlich der (bereits 29-jährigen) Zeugin Viola J***** wie auch der 14-jährigen Zeugin Katharina J***** (die im Übrigen in der Hauptverhandlung vom 8. September 2006 - dem Antrag zuwider - nicht vernommen worden war) konkrete Widersprüche oder sonstige Umstände, die ein Sachverständigengutachten erfordern würden, nicht einmal behauptet wurden. Es fehlt an Anhaltspunkten für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz (vgl RIS-Justiz RS0120109). Der - verspätete - Hinweis der Beschwerde auf einen isoliert herausgegriffenen Satz aus der Aussage der Zeugin Rosemarie J***** vernachlässigt, dass diese im unmittelbaren Anschluss gesagt hat, in der gegenständlichen Sache lüge Katharina J***** bestimmt nicht (S 209).Die Tatrichter durften diesen Antrag zu Recht abweisen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, kommt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, Rz 4; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Im konkreten Fall wurde ein solcher Ausnahmefall im Antrag nicht dargetan, zumal sowohl hinsichtlich der (bereits 29-jährigen) Zeugin Viola J***** wie auch der 14-jährigen Zeugin Katharina J***** (die im Übrigen in der Hauptverhandlung vom 8. September 2006 - dem Antrag zuwider - nicht vernommen worden war) konkrete Widersprüche oder sonstige Umstände, die ein Sachverständigengutachten erfordern würden, nicht einmal behauptet wurden. Es fehlt an Anhaltspunkten für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz vergleiche RIS-Justiz RS0120109). Der - verspätete - Hinweis der Beschwerde auf einen isoliert herausgegriffenen Satz aus der Aussage der Zeugin Rosemarie J***** vernachlässigt, dass diese im unmittelbaren Anschluss gesagt hat, in der gegenständlichen Sache lüge Katharina J***** bestimmt nicht (S 209).
Auch die Vernehmung des Polizeibeamten Ch***** als Zeugen unterblieb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten, erachtete doch das Erstgericht das im Antrag bezeichnete Beweisthema, dass die Zeuginnen Viola und Katharina J***** bei ihren polizeilichen Vernehmungen so ausgesagt haben, wie es protokolliert worden ist (S 235), bereits als erwiesen (US 12, 14; vgl Danek, WK-StPO § 238 Rz 12). Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Angeklagten mangels Erektion ein Geschlechtsverkehr mit Viola J***** nicht möglich gewesen sei, verfiel zu Recht der Ablehnung. Im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Rosemarie J*****, bis zum Jahr 2002 mit dem Angeklagten problemlos geschlechtlich verkehrt zu haben, hätte der Antrag nämlich darlegen müssen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Im Übrigen hat der Angeklagte in der Folge selbst zugestanden, mit Viola J***** mehrmals einen Geschlechtsverkehr unternommen zu haben (S 237 f). Soweit das Gutachten auch zum Beweis dafür beantragt wurde, dass „bei einer Penetration eines 10-, 11-jährigen Kindes dies mit einer Blutung verbunden sein muss", handelt es sich - abgesehen davon, dass das Opfer zu den festgestellten Tatzeiten zwischen 11 und 14 Jahren alt war - mangels näherer Ausführungen um einen Erkundungsbeweis. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich der Sache nach auf die bloße Behauptung, die Ankündigung des Tötens von Haustieren stelle auch keine Drohung mit einer Vermögensverletzung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB dar, unterlässt aber hiezu prozessordnungswidrig jegliche inhaltliche Argumentation (s dazu im Übrigen Jerabek in WK2 § 74 Rz 32; Nittel SbgK § 74 Rz 86).Auch die Vernehmung des Polizeibeamten Ch***** als Zeugen unterblieb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten, erachtete doch das Erstgericht das im Antrag bezeichnete Beweisthema, dass die Zeuginnen Viola und Katharina J***** bei ihren polizeilichen Vernehmungen so ausgesagt haben, wie es protokolliert worden ist (S 235), bereits als erwiesen (US 12, 14; vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 12). Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Angeklagten mangels Erektion ein Geschlechtsverkehr mit Viola J***** nicht möglich gewesen sei, verfiel zu Recht der Ablehnung. Im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Rosemarie J*****, bis zum Jahr 2002 mit dem Angeklagten problemlos geschlechtlich verkehrt zu haben, hätte der Antrag nämlich darlegen müssen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Im Übrigen hat der Angeklagte in der Folge selbst zugestanden, mit Viola J***** mehrmals einen Geschlechtsverkehr unternommen zu haben (S 237 f). Soweit das Gutachten auch zum Beweis dafür beantragt wurde, dass „bei einer Penetration eines 10-, 11-jährigen Kindes dies mit einer Blutung verbunden sein muss", handelt es sich - abgesehen davon, dass das Opfer zu den festgestellten Tatzeiten zwischen 11 und 14 Jahren alt war - mangels näherer Ausführungen um einen Erkundungsbeweis. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich der Sache nach auf die bloße Behauptung, die Ankündigung des Tötens von Haustieren stelle auch keine Drohung mit einer Vermögensverletzung iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB dar, unterlässt aber hiezu prozessordnungswidrig jegliche inhaltliche Argumentation (s dazu im Übrigen Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 32; Nittel SbgK Paragraph 74, Rz 86).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung resultiert (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung resultiert (Paragraph 285 i, StPO).