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Entscheidung 11 Os 137/09w×

Entscheidung 11 Os 137/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os137/09w

Entscheidungsdatum

22.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mema S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juli 2009, GZ 141 Hv 159/08y-134, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält - wurde Mema S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (fünfter Fall), Absatz 2, Ziffer eins, SMG (A), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (B) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz) in Wien

A) gewerbsmäßig, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt wurde, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

römisch eins. von Jänner bis August 2008 durch Verkauf von insgesamt zirka 55 Gramm Kokain und zirka 30 Gramm Heroin an Andreas P*****;

römisch zwei. von Juli 2007 bis August 2009 durch Verkauf von insgesamt zirka 60 Gramm Kokain und zirka 24 Gramm Heroin an Anton P*****; ... Die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) des Angeklagten behauptet zur Schuldspruchgruppe A unzureichende Begründung der Feststellungen zum tatbestandsspezifischen Additionsvorsatz (US 10, 20) und zum Reinheitsgehalt der tatverfangenen Suchtgiftquanten (US 11).

Die Tatrichter verwarfen die Suchtgifthandel zur Gänze in Abrede stellende Einlassung des Beschwerdeführers und brachten durch Bezug auf drei einschlägige Vorstrafen und den „neuerlichen Einstieg in den Suchtgiftverkauf" (US 19) erkennbar zum Ausdruck, aus dem äußeren Geschehen auf die innere Tatseite geschlossen zu haben (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452 mit Judikaturnachweisen), ohne dass dies dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 mit Judikaturnachweisen; 12 Os 75/04).

Zur Qualität des überlassenen Suchtgifts zog das Erstgericht die Aussagen der Abnehmer und die gezahlten Preise als Begründung eines Reinheitsgrades von 20 % bei Kokain und von 2 % bei Heroin heran (US 16 f), ohne damit dem - teilweise spekulativen - Rechtsmittelvorbringen zuwider gegen Logik und Empirie zu verstoßen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), zumal zu den Schuldsprüchen B und C trotz Antrags auf Totalaufhebung kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91960 11Os137.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00137.09W.0922.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090922_OGH0002_0110OS00137_09W0000_000