Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält - wurde Mema S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (fünfter Fall), Abs 2 Z 1 SMG (A), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält - wurde Mema S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (fünfter Fall), Absatz 2, Ziffer eins, SMG (A), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (B) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz) in Wien
A) gewerbsmäßig, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwarA) gewerbsmäßig, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt wurde, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
I. von Jänner bis August 2008 durch Verkauf von insgesamt zirka 55 Gramm Kokain und zirka 30 Gramm Heroin an Andreas P*****;römisch eins. von Jänner bis August 2008 durch Verkauf von insgesamt zirka 55 Gramm Kokain und zirka 30 Gramm Heroin an Andreas P*****;
II. von Juli 2007 bis August 2009 durch Verkauf von insgesamt zirka 60 Gramm Kokain und zirka 24 Gramm Heroin an Anton P*****; ... Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) des Angeklagten behauptet zur Schuldspruchgruppe A unzureichende Begründung der Feststellungen zum tatbestandsspezifischen Additionsvorsatz (US 10, 20) und zum Reinheitsgehalt der tatverfangenen Suchtgiftquanten (US 11).römisch zwei. von Juli 2007 bis August 2009 durch Verkauf von insgesamt zirka 60 Gramm Kokain und zirka 24 Gramm Heroin an Anton P*****; ... Die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) des Angeklagten behauptet zur Schuldspruchgruppe A unzureichende Begründung der Feststellungen zum tatbestandsspezifischen Additionsvorsatz (US 10, 20) und zum Reinheitsgehalt der tatverfangenen Suchtgiftquanten (US 11).
Die Tatrichter verwarfen die Suchtgifthandel zur Gänze in Abrede stellende Einlassung des Beschwerdeführers und brachten durch Bezug auf drei einschlägige Vorstrafen und den „neuerlichen Einstieg in den Suchtgiftverkauf" (US 19) erkennbar zum Ausdruck, aus dem äußeren Geschehen auf die innere Tatseite geschlossen zu haben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452 mit Judikaturnachweisen), ohne dass dies dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 mit Judikaturnachweisen; 12 Os 75/04).Die Tatrichter verwarfen die Suchtgifthandel zur Gänze in Abrede stellende Einlassung des Beschwerdeführers und brachten durch Bezug auf drei einschlägige Vorstrafen und den „neuerlichen Einstieg in den Suchtgiftverkauf" (US 19) erkennbar zum Ausdruck, aus dem äußeren Geschehen auf die innere Tatseite geschlossen zu haben (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452 mit Judikaturnachweisen), ohne dass dies dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 mit Judikaturnachweisen; 12 Os 75/04).
Zur Qualität des überlassenen Suchtgifts zog das Erstgericht die Aussagen der Abnehmer und die gezahlten Preise als Begründung eines Reinheitsgrades von 20 % bei Kokain und von 2 % bei Heroin heran (US 16 f), ohne damit dem - teilweise spekulativen - Rechtsmittelvorbringen zuwider gegen Logik und Empirie zu verstoßen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), zumal zu den Schuldsprüchen B und C trotz Antrags auf Totalaufhebung kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO).Zur Qualität des überlassenen Suchtgifts zog das Erstgericht die Aussagen der Abnehmer und die gezahlten Preise als Begründung eines Reinheitsgrades von 20 % bei Kokain und von 2 % bei Heroin heran (US 16 f), ohne damit dem - teilweise spekulativen - Rechtsmittelvorbringen zuwider gegen Logik und Empirie zu verstoßen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), zumal zu den Schuldsprüchen B und C trotz Antrags auf Totalaufhebung kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.