Aus deren Anlass musste sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass das bekämpfte Urteil in Bezug auf den Schuldspruch I. an einem nicht gerügten Rechtsfehler mangels Feststellungen leidet, der ein amtswegiges Vorgehen erfordert (§§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall, 281 Abs 1 Z 10 StPO).Aus deren Anlass musste sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass das bekämpfte Urteil in Bezug auf den Schuldspruch römisch eins. an einem nicht gerügten Rechtsfehler mangels Feststellungen leidet, der ein amtswegiges Vorgehen erfordert (Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall, 281 Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
Nach seit Jahren gefestigter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0088096, RS0112225; Fabrizy, Suchtmittelrecht4 § 28a Rz 2; Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud SMG § 28 Rz 25, 76; Litzka/Matzka/Zeder SMG² § 28b Rz 18) ist eine Handlungseinheit, die zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftmengen der fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung führt, nur dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der zumindest bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst.Nach seit Jahren gefestigter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0088096, RS0112225; Fabrizy, Suchtmittelrecht4 Paragraph 28 a, Rz 2; Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud SMG Paragraph 28, Rz 25, 76; Litzka/Matzka/Zeder SMG² Paragraph 28 b, Rz 18) ist eine Handlungseinheit, die zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftmengen der fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung führt, nur dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der zumindest bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst.
Derartige Feststellungen zur subjektiven Tatseite lässt die zur Beurteilung vorliegende Entscheidung indes vermissen (US 4, 11), was zum aus dem Spruch ersichtlichen Vorgehen zwingt. Mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 35 und 37 SMG waren gemäß § 289 StPO die Schuldsprüche II. zu kassieren (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 18).Derartige Feststellungen zur subjektiven Tatseite lässt die zur Beurteilung vorliegende Entscheidung indes vermissen (US 4, 11), was zum aus dem Spruch ersichtlichen Vorgehen zwingt. Mit Blick auf die Bestimmungen der Paragraphen 35 und 37 SMG waren gemäß Paragraph 289, StPO die Schuldsprüche römisch zwei. zu kassieren (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18).
Mit seinem auf die Schuldsprüche I. und II. und den Strafpunkt bezogenen Vorbringen war der Beschwerdeführer ohne inhaltliche Auseinandersetzung auf die Kassationen zu verweisen.Mit seinem auf die Schuldsprüche römisch eins. und römisch zwei. und den Strafpunkt bezogenen Vorbringen war der Beschwerdeführer ohne inhaltliche Auseinandersetzung auf die Kassationen zu verweisen.
Die darüber hinausgehende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf den zweifach in der Hauptverhandlung gestellten und zweifach abgewiesenen (ON 22 S 6, 16) Antrag auf „Beigebung eines Dolmetsch für die englische Sprache, da der Angeklagte der Verhandlung nicht folgen kann“.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich auf den zweifach in der Hauptverhandlung gestellten und zweifach abgewiesenen (ON 22 S 6, 16) Antrag auf „Beigebung eines Dolmetsch für die englische Sprache, da der Angeklagte der Verhandlung nicht folgen kann“.
Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Übersetzungshilfe, weil sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung - wie schon vor der Polizei und dem Haft-
und Rechtsschutzrichter - ohne Probleme in Deutsch verständigen konnte.Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Übersetzungshilfe, weil sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung - wie schon vor der Polizei und dem Haft-, und Rechtsschutzrichter - ohne Probleme in Deutsch verständigen konnte.
Da aber über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO überprüft werden kann, versagen die lediglich eine Fehleinschätzung durch die Tatrichter monierenden Rechtsmittelausführungen, aus deren Hinweis auf eine in Ghana zugebrachte Kindheit - zumal der 21-jährige Nichtigkeitswerber je zwei Klassen Hauptschule und Berufsschule in Österreich besuchte - überdies nicht klar wird, welchen Vorteil der Antragsteller aus der Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache ziehen hätte können (RIS-Justiz RS0118977).Da aber über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überprüft werden kann, versagen die lediglich eine Fehleinschätzung durch die Tatrichter monierenden Rechtsmittelausführungen, aus deren Hinweis auf eine in Ghana zugebrachte Kindheit - zumal der 21-jährige Nichtigkeitswerber je zwei Klassen Hauptschule und Berufsschule in Österreich besuchte - überdies nicht klar wird, welchen Vorteil der Antragsteller aus der Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache ziehen hätte können (RIS-Justiz RS0118977).
Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), es „ergeben sich überhaupt im gesamten Akt keinerlei Anhaltspunkte, dass Diskrepanzen in den Vernehmungsprotokollen von den jeweiligen Erstellern der Protokolle ... vorsätzlich unrichtig wiedergegeben worden waren“, lässt nicht erkennen, welche (Formal-)Nichtigkeit der Rechtsmittelwerber zur Darstellung bringen möchte.Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), es „ergeben sich überhaupt im gesamten Akt keinerlei Anhaltspunkte, dass Diskrepanzen in den Vernehmungsprotokollen von den jeweiligen Erstellern der Protokolle ... vorsätzlich unrichtig wiedergegeben worden waren“, lässt nicht erkennen, welche (Formal-)Nichtigkeit der Rechtsmittelwerber zur Darstellung bringen möchte.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bestreitet mit dem Hinweis auf mangelnde Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers den „Tatbestand der Wissentlichkeit hinsichtlich eines Amtsmissbrauchs“, vermag aber mit der Hypothese, der Angeklagte könnte „etwas anders gesagt haben, als er tatsächlich gemeint hat“, sich also „versprochen“ haben (vgl dazu im Übrigen US 13), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die den Schuldsprüchen wegen Verleumdung zu Grunde liegenden Feststellungen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bestreitet mit dem Hinweis auf mangelnde Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers den „Tatbestand der Wissentlichkeit hinsichtlich eines Amtsmissbrauchs“, vermag aber mit der Hypothese, der Angeklagte könnte „etwas anders gesagt haben, als er tatsächlich gemeint hat“, sich also „versprochen“ haben vergleiche dazu im Übrigen US 13), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die den Schuldsprüchen wegen Verleumdung zu Grunde liegenden Feststellungen zu erwecken.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Im nicht die Schuldsprüche I. und II. anfechtenden Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Im nicht die Schuldsprüche römisch eins. und römisch zwei. anfechtenden Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.