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Entscheidung 11 Os 137/95×

Entscheidung 11 Os 137/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os137/95

Entscheidungsdatum

21.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Eduard W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.Juni 1995, GZ 20 v römisch fünf r 1676/95-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, und des Verteidigers Dr.Petrofsky, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Horst Eduard W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter (und dritter) Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 5.Februar 1995 in Wien Bettina P***** mit Gewalt, indem er auf sie einschlug, sie an den Haaren riß und fesselte, und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerungen, er werde sie umbringen, sohin zumindest mit der Androhung einer Verletzung am Körper, zur Duldung des Beischlafes und von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, nämlich zur mehrmaligen Vornahme eines Anal- und Oralverkehrs, genötigt, wobei die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch, nämlich durch zwölf Stunden, in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde.

Die Geschworenen beantworteten die auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB gestellte Hauptfrage mit der Beschränkung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), daß der Angeklagte keine "schwere" Gewalt angewendet und keine Drohung mit "schwerer" Gefahr, sondern bloß eine Drohung mit weiterer Körperverletzung gegen das Opfer gerichtet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Ziffer 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO rügt der Beschwerdeführer die unterbliebene Stellung einer "Zusatzfrage" (gemeint: Eventualfrage) nach dem Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB. Er ist insoweit im Recht, als Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB (schon nach dem Gesetzeswortlaut) zwei eigenständige Deliktstypen mit jeweils verschiedenen Nötigungsmitteln und gesonderten Strafdrohungen sowohl für die Grundtatbestände als auch für deren Qualifizierung normieren (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 4 ff). Demnach enthält Absatz 2, des Paragraph 201, StGB nicht etwa bloß eine Privilegierung des Grundtatbestandes nach Absatz eins, der zitierten Norm, sondern umschreibt ebenso einen selbständigen Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung wie Absatz eins,, sodaß Paragraph 201, StGB insoweit als kumulativer Mischtatbestand konzipiert ist. Demnach wäre im Verfahren vor den Geschworenengerichten bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (Paragraph 314, StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung iSd Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu stellen (EvBl 1993/54 = RZ 1994/21).

Im gegebenen Fall gereicht jedoch die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB dem Angeklagten nicht zum Nachteil, weil die Geschworenen die auf Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB gestellte Hauptfrage mit den oben bezeichneten Einschränkungen bejaht haben, sodaß der Beschwerdeführer solcherart ohnedies (bloß) des Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB - und nicht jenes nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB - schuldig erkannt wurde. Die Zurechnung der - auch bei einer Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB möglichen - Qualifikationen des Versetzens der vergewaltigten Person längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand (Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB) und der Erniedrigung der vergewaltigten Person in besonderer Weise (Paragraph 201, Absatz 3, dritter Fall StGB) erlitt durch die eingeschränkte Fragebeantwortung der Geschworenen keine Änderung, weil die Geschworenen diese Umstände nicht gemäß Paragraph 330, Absatz 3, StPO ausgeschlossen haben. Dem Angeklagten ist daher die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 345, Absatz 3, StPO verwehrt vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Schlußsätze ENr 17).

Entgegen der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist die den Geschworenen gemäß Paragraph 321, Absatz eins, StPO erteilte Rechtsbelehrung dem Protokoll über die Hauptverhandlung angeschlossen (Blg ./6). In ihr sind sowohl die Tatbestände des Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB als auch die Qualifikationen nach Paragraph 201, Absatz 3, StGB rechtsrichtig dargestellt, wobei auch klargelegt wurde, daß die erwähnten Qualifikationen zu jedem der Grundtatbestände hinzutreten können. Die Rechtsbelehrung entspricht daher dem Gesetz.

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Insbesondere vermag er durch den Hinweis auf den Umstand, daß Bettina P***** nur geringfügige Verletzungen davongetragen hat, die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin in keiner Weise zu erschüttern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 201, Absatz 3, StGB zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und wertete dabei als erschwerend die Anwendung von Gewalt und Drohung sowie die mehrfachen Tathandlungen, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Die dagegen vom Angeklagten erhobene Berufung strebt eine Strafreduktion an. Ihr ist im Ergebnis Berechtigung nicht abzusprechen.

Die Anwendung von zwei Nötigungsmitteln (nämlich Gewalt und Drohung) wurde entgegen dem Berufungsvorbringen ebenso zu Recht als Erschwerungsgrund gewertet wie die mehrfachen Tathandlungen. Von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann daher keine Rede sein. Die Behauptung, nicht einschlägige Vorstrafen würden einen Milderungsgrund darstellen ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt gleichermaßen für die Berufungsbehauptung, der Angeklagte habe die Tat durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet und aus Unbesonnenheit begangen.

Dennoch erweist sich auf der Basis der vom Geschworenengericht richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe auch unter Bedacht auf die besondere Schwere der personalen Täterschuld (Paragraph 32, StGB) als etwas überhöht. Die Freiheitsstrafe war daher auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E40666 11D01375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00137.95.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19951121_OGH0002_0110OS00137_9500000_000

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