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Rechtssatz RS0095447×

Rechtssatz RS0095447

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095447

Geschäftszahl

11Os137/95; 11Os182/96

Entscheidungsdatum

14.01.1997

Rechtssatz

Im Verfahren vor den Geschworenengerichten wäre bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (Paragraph 314, StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu stellen. Im gegebenen Fall gereicht jedoch die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB dem Angeklagten nicht zum Nachteil, weil die Geschworenen die auf Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB gestellte Hauptfrage mit den oben bezeichneten Einschränkungen bejaht haben, sodaß der Beschwerdeführer solcherart ohnedies (bloß) des Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt wurde. Die Zurechnung der - auch bei einer Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB möglichen - Qualifikationen des Versetzens der vergewaltigten Person längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand (Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB) und der Erniedrigung der vergewaltigten Person in besonderer Weise (Paragraph 201, Absatz 3, dritter Fall StGB) erlitt durch die eingeschränkte Fragebeantwortung der Geschworenen keine Änderung, weil die Geschworenen diese Umstände nicht gemäß Paragraph 330, Absatz 3, StPO ausgeschlossen haben. Dem Angeklagten ist daher die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 345, Absatz 3, StPO verwehrt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 137/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 11 Os 137/95
  • 11 Os 182/96
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 11 Os 182/96
    nur: Im Verfahren vor den Geschworenengerichten wäre bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (§ 314 StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung im Sinne des § 201 Abs 2 StGB zu stellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095447

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0110OS00137_9500000_001