Gemäß § 151 Abs 1 Z 2 StPO ist die Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage unzulässig, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, sofern sie von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind.Gemäß Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist die Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage unzulässig, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, sofern sie von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind.
Unter den Begriff des Amtsgeheimnisses (siehe Art 20 Abs 3 B-VG und § 46 Abs 1 B-DG) fallen ua alle Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.Unter den Begriff des Amtsgeheimnisses (siehe Artikel 20, Absatz 3, B-VG und Paragraph 46, Absatz eins, B-DG) fallen ua alle Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
Prinzipiell nicht dem Amtsgeheimnis unterstellt sind Umstände, die der Beamte als Organ im Dienste der Strafjustiz dem Gericht mitteilen muss (§ 24 letzter Satz StPO) oder hinsichtlich derer gemäß § 84 StPO Anzeigepflicht besteht.Prinzipiell nicht dem Amtsgeheimnis unterstellt sind Umstände, die der Beamte als Organ im Dienste der Strafjustiz dem Gericht mitteilen muss (Paragraph 24, letzter Satz StPO) oder hinsichtlich derer gemäß Paragraph 84, StPO Anzeigepflicht besteht.
Die Identität einer Person, die der Sicherheitsbehörde unter der Zusage der Wahrung ihrer Anonymität Informationen zur Aufklärung einer Straftat zukommen ließ und die nicht selbst in Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht, gehört jedoch nach hM (Platzgummer Strafverfahren8 91; Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 369; Mayerhofer StPO4 Anm 5 zu § 151; Wedrac Vorverfahren 183; SSt 56/101 = EvBl 1986/135; EvBl 1993/30; 12 Os 87/00) - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht zu diesen mitteilungs- oder anzeigepflichtigen Tatsachen, sodass sie Gegenstand des Amtsgeheimnisses sein kann.Die Identität einer Person, die der Sicherheitsbehörde unter der Zusage der Wahrung ihrer Anonymität Informationen zur Aufklärung einer Straftat zukommen ließ und die nicht selbst in Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht, gehört jedoch nach hM (Platzgummer Strafverfahren8 91; Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 369; Mayerhofer StPO4 Anmerkung 5 zu Paragraph 151,; Wedrac Vorverfahren 183; SSt 56/101 = EvBl 1986/135; EvBl 1993/30; 12 Os 87/00) - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht zu diesen mitteilungs- oder anzeigepflichtigen Tatsachen, sodass sie Gegenstand des Amtsgeheimnisses sein kann.
Nach Verneinung der Frage des Vorliegens eines der iSd §§ 24, 84 StPO mitteilungspflichtigen Umstände durch das Gericht obliegt die - vom Gericht zu beantragende - Entscheidung darüber, ob die begehrte Information tatsächlich ein Amtsgeheimnis darstellt und ob eine Entbindung des Beamten erfolgt, dessen Dienstbehörde (§ 64 Abs 4 B-DG; vgl Foregger/Fabrizy StPO4 § 151 Rz 9). Dabei steht dem Gericht eine Überprüfung oder Beurteilung der Beweggründe, welche die Dienstbehörde des Beamten veranlassen, eine Entscheidung dieser Art zu treffen, nicht zu.Nach Verneinung der Frage des Vorliegens eines der iSd Paragraphen 24, 84, StPO mitteilungspflichtigen Umstände durch das Gericht obliegt die - vom Gericht zu beantragende - Entscheidung darüber, ob die begehrte Information tatsächlich ein Amtsgeheimnis darstellt und ob eine Entbindung des Beamten erfolgt, dessen Dienstbehörde (Paragraph 64, Absatz 4, B-DG; vergleiche Foregger/Fabrizy StPO4 Paragraph 151, Rz 9). Dabei steht dem Gericht eine Überprüfung oder Beurteilung der Beweggründe, welche die Dienstbehörde des Beamten veranlassen, eine Entscheidung dieser Art zu treffen, nicht zu.
Im konkreten Fall hat sich der als Zeuge vernommene Beamte in Bezug auf die beiden (nach der Aktenlage keiner strafbaren Handlung verdächtigen) Informanten unter Hinweis auf die Zusicherung der vertraulichen Behandlung ihrer Mitteilungen ausdrücklich auf das Amtsgeheimnis berufen (S 239). Weil die Identität dieser Vertrauenspersonen somit - der vom Einzelrichter vertretenen Ansicht zuwider - keinen für den Beamten dem Gericht iSd §§ 24, 84 StPO mitteilungspflichtigen Umstand darstellte, verletzten die angefochtenen Beschlüsse, soweit darin ausgesprochen wurde, dass die Befragung des Beamten zur genannten Thematik keinen Gegenstand betreffe, der unter den Begriff Amtsverschwiegenheit falle, § 151 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 46 Abs 1 und Abs 4 B-DG.Im konkreten Fall hat sich der als Zeuge vernommene Beamte in Bezug auf die beiden (nach der Aktenlage keiner strafbaren Handlung verdächtigen) Informanten unter Hinweis auf die Zusicherung der vertraulichen Behandlung ihrer Mitteilungen ausdrücklich auf das Amtsgeheimnis berufen (S 239). Weil die Identität dieser Vertrauenspersonen somit - der vom Einzelrichter vertretenen Ansicht zuwider - keinen für den Beamten dem Gericht iSd Paragraphen 24, 84, StPO mitteilungspflichtigen Umstand darstellte, verletzten die angefochtenen Beschlüsse, soweit darin ausgesprochen wurde, dass die Befragung des Beamten zur genannten Thematik keinen Gegenstand betreffe, der unter den Begriff Amtsverschwiegenheit falle, Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 4, B-DG.
Mangels Wirkung der angefochtenen Beschlüsse zum Nachteil des Beschuldigten - ein Vorgehen im Sinn der Anträge der Staatsanwaltschaft ist im fortgesetzten Verfahren sowohl amtswegig wie auch über neuerlichen Antrag möglich - war die Gesetzesverletzung nur festzustellen (§ 292 StPO).Mangels Wirkung der angefochtenen Beschlüsse zum Nachteil des Beschuldigten - ein Vorgehen im Sinn der Anträge der Staatsanwaltschaft ist im fortgesetzten Verfahren sowohl amtswegig wie auch über neuerlichen Antrag möglich - war die Gesetzesverletzung nur festzustellen (Paragraph 292, StPO).