Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Im Sinne der Anklage stellte der Schwurgerichtshof an die Geschwornen die Hauptfrage I, ob die Angeklagten Christian A, Michael B, Norbert C und Andreas D schuldig seien, am 8.6.1974 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte mit Gewalt gegen Matthias E dem Dr. Alexander und der Sophie E sowie dem Gregorio F Bargeld, Schmuckstücke, ein Fotoalbum und Schallplatten mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Im Sinne der Anklage stellte der Schwurgerichtshof an die Geschwornen die Hauptfrage römisch eins, ob die Angeklagten Christian A, Michael B, Norbert C und Andreas D schuldig seien, am 8.6.1974 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte mit Gewalt gegen Matthias E dem Dr. Alexander und der Sophie E sowie dem Gregorio F Bargeld, Schmuckstücke, ein Fotoalbum und Schallplatten mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Diese Frage wurde von den Geschwornen stimmeneinhellig bejaht. Mit der auf den angeführten Nichtigkeitsgrund gestützten Nichtigkeitsbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus, auf Grund des gesamten Beweisverfahrens hätte das Erstgericht auch eine Fragestellung gemäß dem § 128 Abs 1 Z 1 StGB stellen müssen. Infolge der Unterlassung einer solchen Fragestellung sei diese mangelhaft.Diese Frage wurde von den Geschwornen stimmeneinhellig bejaht. Mit der auf den angeführten Nichtigkeitsgrund gestützten Nichtigkeitsbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus, auf Grund des gesamten Beweisverfahrens hätte das Erstgericht auch eine Fragestellung gemäß dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB stellen müssen. Infolge der Unterlassung einer solchen Fragestellung sei diese mangelhaft.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Bei Beantwortung der Frage, ob in einer Nichtigkeitsbeschwerde ein formalrechtlicher Nichtigkeitsgrund in beachtlicher Weise geltend gemacht wird, kommt es darauf an, ob mit der Rüge tatsächlich vorliegende formalrechtliche Nichtigkeitsgründe durch Hinweis auf die sie begründenden Tatumstände aufgezeigt werden (SSt 41/31=EvBl 1971/
30). Mit der Behauptung, auf Grund des Beweisverfahrens hätte das Erstgericht auch eine bestimmte Eventualfrage stellen müssen, werden jedoch keine solchen konkreten Tatumstände angeführt, die die Stellung einer weiteren (Eventualfrage) erforderlich gemacht hätten, vielmehr wäre es zur gesetzmäßigen Ausführung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erforderlich gewesen, anzuführen, inwiefern der Inhalt von in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisen die Stellung einer weiteren Frage erfordert hätte.
Im übrigen konnte durch das Beweisverfahren die Stellung einer Eventualfrage schon deshalb nicht indiziert sein, weil der Angeklagte Michael B sich im Sinne der Anklage schuldig bekannt und zugegeben hatte, gegen das Opfer Gewalt angewendet zu haben (II S 97 und 120/121Im übrigen konnte durch das Beweisverfahren die Stellung einer Eventualfrage schon deshalb nicht indiziert sein, weil der Angeklagte Michael B sich im Sinne der Anklage schuldig bekannt und zugegeben hatte, gegen das Opfer Gewalt angewendet zu haben (römisch zwei S 97 und 120/121
d. A) und sein Geständnis durch das übrige Beweisverfahren (s. insbes. II S 97, 106, 129, 141, 142, 157 d. A) gestützt wurde. Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 (285 a), 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.d. A) und sein Geständnis durch das übrige Beweisverfahren (s. insbes. römisch zwei S 97, 106, 129, 141, 142, 157 d. A) gestützt wurde. Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (285 a), 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten Michael B wird gemäß dem § 294 StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.über die Berufung des Angeklagten Michael B wird gemäß dem Paragraph 294, StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.