Rechtssatz RS0099116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099116
Geschäftszahl
12Os94/69; 9Os79/70; 11Os138/78; 12Os89/84; 12Os120/87
Entscheidungsdatum
22.10.1987
Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob in einer Nichtigkeitsbeschwerde ein formalrechtlicher Nichtigkeitsgrund in beachtlicher Weise geltend gemacht wird, kommt es nicht darauf an, ob mit einer Rüge einer richtige rechtliche Beurteilung der gerügten Tatumstände (§§ 285 a Z2, 344 StPO) anvisiert wird, sondern nur darauf, ob tatsächlich vorliegende formalrechtliche Nichtigkeitsgründe durch Hinweis auf die sie begründenden Tatumstände aufgezeigt werden.Bei Beantwortung der Frage, ob in einer Nichtigkeitsbeschwerde ein formalrechtlicher Nichtigkeitsgrund in beachtlicher Weise geltend gemacht wird, kommt es nicht darauf an, ob mit einer Rüge einer richtige rechtliche Beurteilung der gerügten Tatumstände (Paragraphen 285, a Z2, 344 StPO) anvisiert wird, sondern nur darauf, ob tatsächlich vorliegende formalrechtliche Nichtigkeitsgründe durch Hinweis auf die sie begründenden Tatumstände aufgezeigt werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 94/69
Entscheidungstext OGH 18.06.1970 12 Os 94/69
Veröff: SSt 41/31 = EvBl 1971/30 S 49
- 9 Os 79/70
Entscheidungstext OGH 22.04.1971 9 Os 79/70
Beisatz: Hier: § 281 Abs 1 Z 4 und 9 statt § 345 Abs 1 Z 6 (§ 313) StPO. (T1) Veröff: EvBl 1972/18 S 22
- 11 Os 138/78
Entscheidungstext OGH 08.09.1978 11 Os 138/78
- 12 Os 89/84
Entscheidungstext OGH 28.06.1984 12 Os 89/84
nur: Bei Beantwortung der Frage, ob in einer Nichtigkeitsbeschwerde ein formalrechtlicher Nichtigkeitsgrund in beachtlicher Weise geltend gemacht wird, kommt es nur darauf, ob tatsächlich vorliegende formalrechtliche Nichtigkeitsgründe durch Hinweis auf die sie begründenden Tatumstände aufgezeigt werden.
- 12 Os 120/87
Entscheidungstext OGH 22.10.1987 12 Os 120/87
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099116
Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0120OS00094_6900000_005