Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dietmar U*** und Roland S*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB schuldig gesprochen, weil sie am 5.Dezember 1986 in Fügenberg im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Gabriele E*** mit Gewalt, indem sie sie in einen PKW zerrten, mit ihr auf einen abgelegenen Parkplatz fuhren, sie dort im Auto festhielten und gewaltsam teilweise auszogen, zum außerehelichen Beischlaf mit Dietmar U*** nötigten. Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung bekämpft.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dietmar U*** und Roland S*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen, weil sie am 5.Dezember 1986 in Fügenberg im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Gabriele E*** mit Gewalt, indem sie sie in einen PKW zerrten, mit ihr auf einen abgelegenen Parkplatz fuhren, sie dort im Auto festhielten und gewaltsam teilweise auszogen, zum außerehelichen Beischlaf mit Dietmar U*** nötigten. Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung bekämpft.
Gestützt auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund machen die Beschwerdeführer geltend, daß das Erstgericht den Vorsatz auf Herbeiführung eines Geschlechtsverkehrs und die Feststellung des Zeitpunktes der Fassung dieses Entschlusses nicht begründet hat. Mit diesen Ausführungen übergehen sie jedoch, daß das Schöffengericht seine entscheidungswesentlichen Feststellungen auf die für glaubhaft befundene Aussage der Gabriele E*** gestützt und der leugnenden Verantwortung der beiden Angeklagten mit ausführlicher Begründung keinen Glauben geschenkt hat (S 7 f der Urteilsausfertigung). Die Beschwerdeführer zeigen somit keine formalrechtlichen Nichtigkeitsgründe durch den Hinweis auf diese begründenden Tatumstände auf (Mayerhofer-Rieder2 § 281 StPO, ENr. 31). Als Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bzw. 10 StPO) wird gerügt, daß die Annahme des Erstgerichtes, die Angeklagten hätten ein sexuelles Erlebnis herbeiführen wollen, nicht ausreiche, den zum Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 2 StGB erforderlichen Vorsatz zu begründen, übergehen aber dabei die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, daß beide Angeklagten vorhatten, mit Gabriele E*** einen Geschlechtsverkehr herbeizuführen, daß sie das sich wehrende Mädchen gegen ihren Willen an den Oberarmen erfaßten, in den PKW zogen, auf die Hinterbank schoben, und daß Dietmar U*** mit Unterstützung des Zweitangeklagten Gabriele E*** auszog und mit Gewalt einen Geschlechtsverkehr vollzog (S 6 ff der Urteilsausfertigung). Aus diesen Feststellungen ergibt sich somit eindeutig, daß der Vorsatz der Angeklagten auf gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs schon im Zeitpunkt der Gewaltanwendung vorhanden war, und daß sie vorsätzlich zusammengewirkt haben, um E*** gegen ihren Willen zu einem Geschlechtsverkehr zu zwingen, der dann auch von Dietmar U*** ausgeführt wurde. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, daß nach Vollzug des Beischlafs durch U*** der Zweitangeklagte S*** von seiner ursprünglichen Absicht, ebenfalls gewaltsam einen Geschlechtsverkehr mit E*** durchzuführen, abgegangen ist.Gestützt auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund machen die Beschwerdeführer geltend, daß das Erstgericht den Vorsatz auf Herbeiführung eines Geschlechtsverkehrs und die Feststellung des Zeitpunktes der Fassung dieses Entschlusses nicht begründet hat. Mit diesen Ausführungen übergehen sie jedoch, daß das Schöffengericht seine entscheidungswesentlichen Feststellungen auf die für glaubhaft befundene Aussage der Gabriele E*** gestützt und der leugnenden Verantwortung der beiden Angeklagten mit ausführlicher Begründung keinen Glauben geschenkt hat (S 7 f der Urteilsausfertigung). Die Beschwerdeführer zeigen somit keine formalrechtlichen Nichtigkeitsgründe durch den Hinweis auf diese begründenden Tatumstände auf (Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 281, StPO, ENr. 31). Als Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, bzw. 10 StPO) wird gerügt, daß die Annahme des Erstgerichtes, die Angeklagten hätten ein sexuelles Erlebnis herbeiführen wollen, nicht ausreiche, den zum Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz 2, StGB erforderlichen Vorsatz zu begründen, übergehen aber dabei die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, daß beide Angeklagten vorhatten, mit Gabriele E*** einen Geschlechtsverkehr herbeizuführen, daß sie das sich wehrende Mädchen gegen ihren Willen an den Oberarmen erfaßten, in den PKW zogen, auf die Hinterbank schoben, und daß Dietmar U*** mit Unterstützung des Zweitangeklagten Gabriele E*** auszog und mit Gewalt einen Geschlechtsverkehr vollzog (S 6 ff der Urteilsausfertigung). Aus diesen Feststellungen ergibt sich somit eindeutig, daß der Vorsatz der Angeklagten auf gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs schon im Zeitpunkt der Gewaltanwendung vorhanden war, und daß sie vorsätzlich zusammengewirkt haben, um E*** gegen ihren Willen zu einem Geschlechtsverkehr zu zwingen, der dann auch von Dietmar U*** ausgeführt wurde. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, daß nach Vollzug des Beischlafs durch U*** der Zweitangeklagte S*** von seiner ursprünglichen Absicht, ebenfalls gewaltsam einen Geschlechtsverkehr mit E*** durchzuführen, abgegangen ist.