Der Angeklagte bekämpft allein diese Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit "Berufung wegen Ausspruchs über die Schuld", überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft allein diese Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit "Berufung wegen Ausspruchs über die Schuld", überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.
Die "Berufung wegen Ausspruchs über die Schuld" war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Sie scheitert zunächst daran, daß für das Erstgericht im Hinblick auf die in den entscheidungswesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der (teils sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung, teils nur im Vorverfahren vernommenen) Zeugen Stefan C*****, Michael L***** und Antonio K*****, die durch den vom Beweisantrag unberührt bleibenden Beweiswert der beim Angeklagten sichergestellten pornographischen Fotos gestützt werden, objektiv kein Anlaß bestand, die Aussagefähigkeit und -ehrlichkeit dieser Personen in Zweifel zu ziehen, sodaß die Einholung des Gutachtens eines Kinderpsychologen "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die inkriminierten unsittlichen Handlungen nicht begangen hat" (S 106), mangels jedweder Aussageinfirmitäten und Anhaltspunkte für psychische, charakterliche, entwicklungsbedingte oder sonstige Defekte der Unmündigen nicht indiziert erschien.
Abgesehen davon muß ein prozessual tauglicher Beweisantrag neben Beweisthema und Beweismittel jene - hier nicht aus der Sachlage selbst erkennbaren - Gründe anführen, aus welchen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise das behauptete Ergebnis haben werde.
Der Beweisantrag des Beschwerdeführers verfiel sohin mit Recht der Abweisung.
Im übrigen liegen Anhaltspunkte, die für eine volle Berauschung des Angeklagten sprechen und die beantragte, vom Schöffensenat aber abgelehnte Zuziehung eines Sachverständigen für gerichtliche Medizin erfordert hätten, angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie (S 27) und seiner (die Zurechnungsfähigkeit gar nicht in Frage stellenden) Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 97) nicht vor, sodaß auch die Aufnahme dieses Sachverständigenbeweises vom Erstgericht ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten abgelehnt werden konnte.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird (im übrigen) das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird (im übrigen) das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.