Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Volodymyr K*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Vermieters der Wohnung des Beschwerdeführers in Dornbirn und des Emil B***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass K***** bis 27. Februar 2003 tatsächlich dort gewohnt habe, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn die begehrte Beweisaufnahme stellt sich angesichts dessen, dass im Beweisantrag nicht dargelegt wurde, weshalb die behauptete Wohnsitznahme der - vom Angeklagten im Übrigen zugestandenen (vgl S 173 f/VIII) - Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Mitangeklagten und der Ausführung der ihm angelasteten Diebstähle entgegenstehen sollte, als bloß unzulässiger Erkundungsbeweis dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Volodymyr K*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Vermieters der Wohnung des Beschwerdeführers in Dornbirn und des Emil B***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass K***** bis 27. Februar 2003 tatsächlich dort gewohnt habe, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn die begehrte Beweisaufnahme stellt sich angesichts dessen, dass im Beweisantrag nicht dargelegt wurde, weshalb die behauptete Wohnsitznahme der - vom Angeklagten im Übrigen zugestandenen vergleiche S 173 f/VIII) - Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Mitangeklagten und der Ausführung der ihm angelasteten Diebstähle entgegenstehen sollte, als bloß unzulässiger Erkundungsbeweis dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Auch der Antrag auf Einholung einer Auskunft des ukrainischen Innenministeriums über dort allenfalls gespeicherte Führerscheindaten des Angeklagten verfiel zu Recht der Ablehnung, weil nicht dargelegt wurde, weshalb die Annahme einer Totalfälschung des Führerscheines, welche das Schöffengericht auf die Aussage des Zeugen O***** (S 507 ff/V, 213/VIII) stützte, demzufolge das Dokument kein einziges jener - dem Zeugen bekannten - Sicherungsmerkmale aufwies, die von den ukrainischen Behörden als Echtheitsvoraussetzung verlangt werden, durch den beantragten Beweis in Zweifel gesetzt werden könnte. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Auch die Mängelrüge (Z 5), in welcher die Urteilsfeststellungen zur Gründung einer kriminellen Vereinigung (A) als undeutlich und unzureichend begründet kritisiert werden, geht fehl. Denn das Schöffengericht hat mit der in der Beschwerde (zum Teil nicht aktenkonform) wiedergegebenen Konstatierung (US 17 zweiter und dritter Absatz) hinreichend konkret und unmissverständlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowie Andrey S***** und Alexejevic K*****, nachdem sie sich im Spätherbst 2001 (richtig: 2002) in Vorarlberg kennengelernt und seither regelmäßige Kontakte unterhalten hatten, aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit den - auf längere Zeit angelegten (US 33) - Zusammenschluss zur arbeitsteiligen Begehung von Einbruchsdiebstählen in Pfarrämter vereinbarten, dem sich Anfang 2002 (gemeint: 2003) Ismail B***** und Osman I***** anschlossen und der in der Folge durch die zwischen 15. November 2002 und 28. Februar 2003 verübten Straftaten umgesetzt wurde.Auch der Antrag auf Einholung einer Auskunft des ukrainischen Innenministeriums über dort allenfalls gespeicherte Führerscheindaten des Angeklagten verfiel zu Recht der Ablehnung, weil nicht dargelegt wurde, weshalb die Annahme einer Totalfälschung des Führerscheines, welche das Schöffengericht auf die Aussage des Zeugen O***** (S 507 ff/V, 213/VIII) stützte, demzufolge das Dokument kein einziges jener - dem Zeugen bekannten - Sicherungsmerkmale aufwies, die von den ukrainischen Behörden als Echtheitsvoraussetzung verlangt werden, durch den beantragten Beweis in Zweifel gesetzt werden könnte. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), in welcher die Urteilsfeststellungen zur Gründung einer kriminellen Vereinigung (A) als undeutlich und unzureichend begründet kritisiert werden, geht fehl. Denn das Schöffengericht hat mit der in der Beschwerde (zum Teil nicht aktenkonform) wiedergegebenen Konstatierung (US 17 zweiter und dritter Absatz) hinreichend konkret und unmissverständlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowie Andrey S***** und Alexejevic K*****, nachdem sie sich im Spätherbst 2001 (richtig: 2002) in Vorarlberg kennengelernt und seither regelmäßige Kontakte unterhalten hatten, aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit den - auf längere Zeit angelegten (US 33) - Zusammenschluss zur arbeitsteiligen Begehung von Einbruchsdiebstählen in Pfarrämter vereinbarten, dem sich Anfang 2002 (gemeint: 2003) Ismail B***** und Osman I***** anschlossen und der in der Folge durch die zwischen 15. November 2002 und 28. Februar 2003 verübten Straftaten umgesetzt wurde.
Diese Urteilsannahmen erschlossen die Tatrichter denkmöglich aus der Vielzahl der in wechselnder Beteiligung der (in regelmäßigem Kontakt zueinander stehenden) Angeklagten professionell ausgeführten Einbruchsdiebstähle (US 25, 33). Indem der Beschwerdeführer diese Begründung als nicht genügend überzeugend ansieht, bekämpft er nur die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung, während der weitere, gänzlich unsubstantiierte Einwand fehlender Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (§ 130 Satz 2 erster und zweiter Satz StGB; US 17) die diesbezügliche Begründung (US 33 f) vollständig außer Acht lässt und deshalb keiner näheren Erwiderung bedarf. Die einen Begründungsmangel iSd Z 5 vierter Fall relevierende Behauptung wiederum, die in der Beschwerde (S 5 vorletzter Absatz) zitierte Urteilspassage (US 23 unten) stelle lediglich eine Scheinbegründung für die Urteilsfeststellungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an den angelasteten Einbruchsdiebstählen dar, verkennt, dass es sich hiebei um den (übersichtshalber zusammenfassenden) Einleitungssatz der entsprechenden Entscheidungsbe- gründung handelt und übergeht damit - somit insoweit nicht näher erwiderungsbedürftig - die zu jedem einzelnen Schuldspruchfaktum (B) mit denkmöglichen Schlüssen aus konkreten Verfahrensergebnissen detailliert angeführten Beweiserwägungen (US 24 bis 33). Indem der Beschwerdeführer überdies die (im Übrigen vom Schöffengericht nicht als einzige Begründungskomponente herangezogenen) kriminaltechnischen Untersuchungser- gebnisse eines Schuhspurenvergleiches, wonach an neun Tatorten sichergestellte Schuhspuren in Größe und Form mit den Schuhen des Nichtigkeitswerbers übereinstimmten (S 123 ff/V; Zeuge Alfred B***** S 211/VIII), mangels einer "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" vorgelegenen Spurenübereinstimmung als nicht hinreichend beweisfähig moniert, übersieht er, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148 f). Der Beschwerdeführer wendet sich damit vielmehr unzulässigerweise gegen denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerungen und solcherart ebenso nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wie mit dem Versuch, aus dem (neuerlich den gesamten Begründungszusammenhang der Entscheidungsgründe negierenden) Einwand, dass bei ihm kein Einbruchswerkzeug sichergestellt wurde und eine an einem der Tatorte sichergestellten Mütze (B I 5) asservierte DNA-Spur nicht ihm (sondern dem Mitangeklagten Ismail B*****) zuzuordnen war, für sich günstigere Schlüsse abzuleiten.Diese Urteilsannahmen erschlossen die Tatrichter denkmöglich aus der Vielzahl der in wechselnder Beteiligung der (in regelmäßigem Kontakt zueinander stehenden) Angeklagten professionell ausgeführten Einbruchsdiebstähle (US 25, 33). Indem der Beschwerdeführer diese Begründung als nicht genügend überzeugend ansieht, bekämpft er nur die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung, während der weitere, gänzlich unsubstantiierte Einwand fehlender Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, Satz 2 erster und zweiter Satz StGB; US 17) die diesbezügliche Begründung (US 33 f) vollständig außer Acht lässt und deshalb keiner näheren Erwiderung bedarf. Die einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, vierter Fall relevierende Behauptung wiederum, die in der Beschwerde (S 5 vorletzter Absatz) zitierte Urteilspassage (US 23 unten) stelle lediglich eine Scheinbegründung für die Urteilsfeststellungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an den angelasteten Einbruchsdiebstählen dar, verkennt, dass es sich hiebei um den (übersichtshalber zusammenfassenden) Einleitungssatz der entsprechenden Entscheidungsbe- gründung handelt und übergeht damit - somit insoweit nicht näher erwiderungsbedürftig - die zu jedem einzelnen Schuldspruchfaktum (B) mit denkmöglichen Schlüssen aus konkreten Verfahrensergebnissen detailliert angeführten Beweiserwägungen (US 24 bis 33). Indem der Beschwerdeführer überdies die (im Übrigen vom Schöffengericht nicht als einzige Begründungskomponente herangezogenen) kriminaltechnischen Untersuchungser- gebnisse eines Schuhspurenvergleiches, wonach an neun Tatorten sichergestellte Schuhspuren in Größe und Form mit den Schuhen des Nichtigkeitswerbers übereinstimmten (S 123 ff/V; Zeuge Alfred B***** S 211/VIII), mangels einer "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" vorgelegenen Spurenübereinstimmung als nicht hinreichend beweisfähig moniert, übersieht er, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f). Der Beschwerdeführer wendet sich damit vielmehr unzulässigerweise gegen denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerungen und solcherart ebenso nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wie mit dem Versuch, aus dem (neuerlich den gesamten Begründungszusammenhang der Entscheidungsgründe negierenden) Einwand, dass bei ihm kein Einbruchswerkzeug sichergestellt wurde und eine an einem der Tatorte sichergestellten Mütze (B römisch eins 5) asservierte DNA-Spur nicht ihm (sondern dem Mitangeklagten Ismail B*****) zuzuordnen war, für sich günstigere Schlüsse abzuleiten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mangels gebotenen Festhaltens am (gesamten) festgestellten Urteilssachverhalt in sämtlichen Anfechtungspunkten nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mangels gebotenen Festhaltens am (gesamten) festgestellten Urteilssachverhalt in sämtlichen Anfechtungspunkten nicht gesetzmäßig ausgeführt.
So bekämpft sie in Bezug auf den Schuldspruch A mit der die Verantwortung des Angeklagten hervorkehrenden Behauptung einer unzureichenden Beweislage lediglich die entsprechenden (bereits im Zuge der Erörterung der Mängelrüge dargestellten) Urteilsfeststellungen. Der auf die Urteilskonstatierung zu den Schuldsprüchen B, wonach der Vorsatz des Angeklagten (auch) auf die Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle gerichtet war (US 17), bezugnehmende Einwand eines aus der bloßen Verwendung der verba legalia resultierenden Mangels an Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz übergeht (neben dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe insbesonders) die - im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung getroffene - explizite Urteilsannahme (US 34), wonach jeder einzelne der vom Angeklagten begangenen Einbruchsdiebstähle von der Absicht getragen war, Bargeld und wertvolle Gegenstände zu erbeuten, womit hinreichend deutlich der auf unrechtmäßige Vermögensvermehrung gerichtete Vorsatz des Angeklagten (Bereicherungsvorsatz) bei Wegnahme der Sachen zum Ausdruck kommt. Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 Z 1 bzw Z 2 StPO zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (sowie dessen implizite Beschwerde) ergibt (§ 285i).So bekämpft sie in Bezug auf den Schuldspruch A mit der die Verantwortung des Angeklagten hervorkehrenden Behauptung einer unzureichenden Beweislage lediglich die entsprechenden (bereits im Zuge der Erörterung der Mängelrüge dargestellten) Urteilsfeststellungen. Der auf die Urteilskonstatierung zu den Schuldsprüchen B, wonach der Vorsatz des Angeklagten (auch) auf die Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle gerichtet war (US 17), bezugnehmende Einwand eines aus der bloßen Verwendung der verba legalia resultierenden Mangels an Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz übergeht (neben dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe insbesonders) die - im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung getroffene - explizite Urteilsannahme (US 34), wonach jeder einzelne der vom Angeklagten begangenen Einbruchsdiebstähle von der Absicht getragen war, Bargeld und wertvolle Gegenstände zu erbeuten, womit hinreichend deutlich der auf unrechtmäßige Vermögensvermehrung gerichtete Vorsatz des Angeklagten (Bereicherungsvorsatz) bei Wegnahme der Sachen zum Ausdruck kommt. Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (sowie dessen implizite Beschwerde) ergibt (Paragraph 285 i,).
Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster und zweiter Fall StPO) aus § 281 Abs 1 Z 10 und Z 11 StPO besteht nach Lage des Falles kein Anlass:Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster und zweiter Fall StPO) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 11, StPO besteht nach Lage des Falles kein Anlass:
Zwar erfolgte die Subsumtion der zum Schuldspruch B genannten Taten nicht nur unter § 130 Satz 2 zweiter Fall, teils zusätzlich auch Satz 2 erster Fall StGB, sondern auch unter § 130 Satz 1 erster Fall StGB rechtsirrig (Z 10), weil im Falle der hier vorliegenden Idealkonkurrenz die (strafsatzbestimmende) Qualifikation des § 130 Satz 2 zweiter Fall StGB - in Bezug auf das den Angeklagten S***** betreffende Schuldspruchfaktum B I 2 a die des § 130 Satz 2 erster Fall StGB - die Qualifikation des § 130 Satz 1 erster Fall StGB aus Gründen der Spezialität verdrängt (vgl 11 Os 176/01 mwN, 13 Os 52/02), doch ist den Angeklagten daraus im konkreten Fall kein Nachteil erwachsen. Denn das Schöffengericht hat mit der Nennung der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle (§ 130 Satz 1 erster Fall StGB) in den Strafbemessungsgründen (US 37) im Zusammenhang mit der besonders hervorgehobenen Verwirklichung der Qualifikation nach § 130 Satz 1 zweiter Fall StGB die spezifisch auf diese Qualifikation bezogene erschwerende Wertung der Begehung (gewerbsmäßiger) Diebstähle als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, nicht aber die Qualifikation nach § 130 Satz 1 erster Fall StGB - wenngleich sprachlich unpräzise, so im Gesamtzusammenhang - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Dagegen bewirkt die Berücksichtigung der Qualifikation nach § 130 Satz 2 zweiter Fall StGB als Erschwerungsgrund wegen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO, doch kann dem (hinsichtlich der Mitangeklagten allenfalls aus § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO) vom Berufungsgericht Rechnung getragen werden (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29).Zwar erfolgte die Subsumtion der zum Schuldspruch B genannten Taten nicht nur unter Paragraph 130, Satz 2 zweiter Fall, teils zusätzlich auch Satz 2 erster Fall StGB, sondern auch unter Paragraph 130, Satz 1 erster Fall StGB rechtsirrig (Ziffer 10,), weil im Falle der hier vorliegenden Idealkonkurrenz die (strafsatzbestimmende) Qualifikation des Paragraph 130, Satz 2 zweiter Fall StGB - in Bezug auf das den Angeklagten S***** betreffende Schuldspruchfaktum B römisch eins 2 a die des Paragraph 130, Satz 2 erster Fall StGB - die Qualifikation des Paragraph 130, Satz 1 erster Fall StGB aus Gründen der Spezialität verdrängt vergleiche 11 Os 176/01 mwN, 13 Os 52/02), doch ist den Angeklagten daraus im konkreten Fall kein Nachteil erwachsen. Denn das Schöffengericht hat mit der Nennung der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle (Paragraph 130, Satz 1 erster Fall StGB) in den Strafbemessungsgründen (US 37) im Zusammenhang mit der besonders hervorgehobenen Verwirklichung der Qualifikation nach Paragraph 130, Satz 1 zweiter Fall StGB die spezifisch auf diese Qualifikation bezogene erschwerende Wertung der Begehung (gewerbsmäßiger) Diebstähle als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, nicht aber die Qualifikation nach Paragraph 130, Satz 1 erster Fall StGB - wenngleich sprachlich unpräzise, so im Gesamtzusammenhang - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Dagegen bewirkt die Berücksichtigung der Qualifikation nach Paragraph 130, Satz 2 zweiter Fall StGB als Erschwerungsgrund wegen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO, doch kann dem (hinsichtlich der Mitangeklagten allenfalls aus Paragraph 295, Absatz eins, zweiter Satz StPO) vom Berufungsgericht Rechnung getragen werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 29).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.