Inhaltlich lediglich gegen diesen Schuldspruch I 2 richtet sich die aus Z 4, 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Inhaltlich lediglich gegen diesen Schuldspruch römisch eins 2 richtet sich die aus Ziffer 4, 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit er darüber hinausgehend die Aufhebung des gesamten Urteiles beantragt, war darauf mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zu den übrigen Schuldsprüchen keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit er darüber hinausgehend die Aufhebung des gesamten Urteiles beantragt, war darauf mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zu den übrigen Schuldsprüchen keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Sowohl die Verfahrens- (Z 4) als auch die Mängelrüge (Z 5) wenden sich bloß gegen die Datierung der zu I 2 schuldig gesprochenen Vergewaltigung.Sowohl die Verfahrens- (Ziffer 4,) als auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) wenden sich bloß gegen die Datierung der zu römisch eins 2 schuldig gesprochenen Vergewaltigung.
Abgesehen davon, dass die entsprechenden Beweisanträge in der Hauptverhandlung (S 393) mit den Themen „Aufklärung von Widersprüchen" sowie „ob die Zeugin Claudia P***** freiwillig die Schlüssel herausgegeben hat" und „ob es eine Notwendigkeit gab, die Blumen zu gießen oder ob die Bewässerungsanlage vollständig funktioniert hat" nicht einmal ansatzweise auf entscheidende Tatsachen gerichtet waren, ist die Fixierung eines Tatzeitpunktes nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen (zB bei [hier nicht aktueller] Tatbestandsrelevanz oder im Zusammenhang mit der Verjährung oder der Identität von Anklage und Schuldspruch - vgl jüngst 12 Os 139/06t) von Bedeutung für die Schuld- und Subsumtionsfrage. Das Erstgericht war daher in seinen eingehenden beweiswürdigenden Erwägungen (US 13 ff, vor allem 19 f) nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), Aussagen der (zur zeitlichen Einordnung der zu I 2 schuldig gesprochenen Tat widersprüchlichen - S 363, 373) Einlassung des Angeklagten gesondert zu erörtern. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung und der dadurch implizierten Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 3 und 4 StPO).Abgesehen davon, dass die entsprechenden Beweisanträge in der Hauptverhandlung (S 393) mit den Themen „Aufklärung von Widersprüchen" sowie „ob die Zeugin Claudia P***** freiwillig die Schlüssel herausgegeben hat" und „ob es eine Notwendigkeit gab, die Blumen zu gießen oder ob die Bewässerungsanlage vollständig funktioniert hat" nicht einmal ansatzweise auf entscheidende Tatsachen gerichtet waren, ist die Fixierung eines Tatzeitpunktes nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen (zB bei [hier nicht aktueller] Tatbestandsrelevanz oder im Zusammenhang mit der Verjährung oder der Identität von Anklage und Schuldspruch - vergleiche jüngst 12 Os 139/06t) von Bedeutung für die Schuld- und Subsumtionsfrage. Das Erstgericht war daher in seinen eingehenden beweiswürdigenden Erwägungen (US 13 ff, vor allem 19 f) nicht verhalten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), Aussagen der (zur zeitlichen Einordnung der zu römisch eins 2 schuldig gesprochenen Tat widersprüchlichen - S 363, 373) Einlassung des Angeklagten gesondert zu erörtern. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung und der dadurch implizierten Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 3 und 4 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.