Dagegen wendet sich die Grundrechtsbeschwerde der Jasmin H*****, die - ohne die Annahme des Vorliegens von dringendem Tatverdacht und Haftgründen zu problematisieren - eine Verletzung des § 174 Abs 1 StPO releviert, weil die Beschuldigte vor Verhängung der Untersuchungshaft nicht zu deren Voraussetzungen vernommen worden ist.Dagegen wendet sich die Grundrechtsbeschwerde der Jasmin H*****, die - ohne die Annahme des Vorliegens von dringendem Tatverdacht und Haftgründen zu problematisieren - eine Verletzung des Paragraph 174, Absatz eins, StPO releviert, weil die Beschuldigte vor Verhängung der Untersuchungshaft nicht zu deren Voraussetzungen vernommen worden ist.
Gemäß § 174 Abs 1 erster Satz StPO, der insoweit das Verfassungsgebot des Art 4 Abs 3 PersFrSchG konkretisiert, ist jeder festgenommene Beschuldigte vom Gericht unverzüglich nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu vernehmen.Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, erster Satz StPO, der insoweit das Verfassungsgebot des Artikel 4, Absatz 3, PersFrSchG konkretisiert, ist jeder festgenommene Beschuldigte vom Gericht unverzüglich nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu vernehmen.
Eine Regelung für den Fall, dass die Vernehmung aus in der Person des Beschuldigten liegenden Gründen faktisch nicht möglich ist, fehlt. Um diese planwidrige Lücke zu schließen, sind bei einer solchen Konstellation die Vorschriften des § 176 Abs 3 StPO, wonach der Beschuldigte nicht zur Verhandlung vorzuführen ist, wenn dies wegen seiner Krankheit nicht möglich ist, und des § 429 Abs 2 Z 5 StPO, wonach von Vernehmungen des Betroffenen abzusehen ist, soweit sie wegen seines Zustands nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind, im Wege der Gesetzesanalogie sinngemäß anzuwenden (11 Os 66, 67/04, SSt 2004/57; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 180 Rz 18). Es kann somit - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - die Untersuchungshaft auch über einen nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten verhängt werden.Eine Regelung für den Fall, dass die Vernehmung aus in der Person des Beschuldigten liegenden Gründen faktisch nicht möglich ist, fehlt. Um diese planwidrige Lücke zu schließen, sind bei einer solchen Konstellation die Vorschriften des Paragraph 176, Absatz 3, StPO, wonach der Beschuldigte nicht zur Verhandlung vorzuführen ist, wenn dies wegen seiner Krankheit nicht möglich ist, und des Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, wonach von Vernehmungen des Betroffenen abzusehen ist, soweit sie wegen seines Zustands nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind, im Wege der Gesetzesanalogie sinngemäß anzuwenden (11 Os 66, 67/04, SSt 2004/57; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 180, Rz 18). Es kann somit - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - die Untersuchungshaft auch über einen nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten verhängt werden.
Die gegen diesen Schluss gerichtete, auf rein spekulativen Annahmen beruhende Argumentation der Grundrechtsbeschwerde, es „könnte in Zukunft der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft regelmäßig ohne Einvernahmen des Beschuldigten zu einem Zeitpunkt verhängt werden, zu dem der Beschuldigte nicht in der Lage ist, diesen zur Kenntnis zu nehmen", etwa „ganz einfach dann nämlich, wenn der Beschuldigte schläft", vermag dem nichts substantielles zu entgegnen und überzeugt solcherart nicht.
Zutreffend weist die Beschwerde aber darauf hin, dass auch im Zeitraum zwischen Verhängung der Untersuchungshaft am 13. Juli 2008 und der Haftverhandlung am 28. Juli 2008 keine Vernehmung der Beschuldigten stattgefunden hat.
Gemäß Art 4 Abs 3 PersFrSchG ist eine dem Gericht übergebene Person ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen. Dadurch soll dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, zu den Vorwürfen in der Sache und zur Frage des Vorliegens von Haftgründen Stellung zu nehmen, seinen Standpunkt darzulegen und zu seiner Verteidigung Zweckdienliches zu beantragen und anzuregen. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot ist daher in Fällen der Unmöglichkeit der Befragung unmittelbar nach Einlieferung in die Justizanstalt - wie hier - dadurch Rechnung zu tragen, dass der Festgenommene zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit vernommen wird. Dass dies in den 14 Tagen zwischen Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht möglich gewesen wäre, lässt sich dem Akt aber nicht entnehmen (vgl etwa ON 22, 23 zu Aktivitäten der Beschuldigten in der Justizanstalt).Gemäß Artikel 4, Absatz 3, PersFrSchG ist eine dem Gericht übergebene Person ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen. Dadurch soll dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, zu den Vorwürfen in der Sache und zur Frage des Vorliegens von Haftgründen Stellung zu nehmen, seinen Standpunkt darzulegen und zu seiner Verteidigung Zweckdienliches zu beantragen und anzuregen. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot ist daher in Fällen der Unmöglichkeit der Befragung unmittelbar nach Einlieferung in die Justizanstalt - wie hier - dadurch Rechnung zu tragen, dass der Festgenommene zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Wiedereintritt seiner Vernehmungsfähigkeit vernommen wird. Dass dies in den 14 Tagen zwischen Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht möglich gewesen wäre, lässt sich dem Akt aber nicht entnehmen vergleiche etwa ON 22, 23 zu Aktivitäten der Beschuldigten in der Justizanstalt).
Entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts handelt es sich hiebei auch nicht um einen bloßen Formfehler, dem „sowohl im Sinne einer Relativitätsprüfung als auch unter Berücksichtigung des gemäß §§ 9 Abs 1 und 2, 177 Abs 1 StPO zu beachtenden Beschleunigungsgebots" kein erheblicher Einfluss zukommt. Vielmehr stellt § 174 Abs 1 erster Satz StPO eine für die Verhängung der Untersuchungshaft grundlegende Verfahrensvorschrift dar (s § 173 Abs 1 erster Satz StPO), deren Verletzung das Grundrecht auf persönliche Freiheit substantiell berührt (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vorbem zu §§ 173 - 197 Rz 24).Entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts handelt es sich hiebei auch nicht um einen bloßen Formfehler, dem „sowohl im Sinne einer Relativitätsprüfung als auch unter Berücksichtigung des gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, und 2, 177 Absatz eins, StPO zu beachtenden Beschleunigungsgebots" kein erheblicher Einfluss zukommt. Vielmehr stellt Paragraph 174, Absatz eins, erster Satz StPO eine für die Verhängung der Untersuchungshaft grundlegende Verfahrensvorschrift dar (s Paragraph 173, Absatz eins, erster Satz StPO), deren Verletzung das Grundrecht auf persönliche Freiheit substantiell berührt vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 173, - 197 Rz 24).
Indem das Oberlandesgericht als Kontrollinstanz in seiner Entscheidung vom 13. August 2008 im Gegenstand einen Verstoß gegen grundrechtliche Vorschriften ausdrücklich verneinte, wurde Jasmin H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bedarf es jedoch nicht (§ 7 Abs 1 GRBG).Einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bedarf es jedoch nicht (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG).
Da das Erkenntnis im Sinne der Feststellung einer Grundrechtsverletzung stattgebend ausfiel, hatte die Kostenfolge des § 8 GRBG einzutreten.Da das Erkenntnis im Sinne der Feststellung einer Grundrechtsverletzung stattgebend ausfiel, hatte die Kostenfolge des Paragraph 8, GRBG einzutreten.